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Gestern, 14:56
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: Gestern, 14:57 von datrainer.)
hi zusammen,
eben erreichte mich folgende email:
Zitat:Hallo XXX,
da sich zum 1. Januar 2026 die Sätze der Düsseldorfer Tabelle grundlegend geändert haben, möchte ich den bisherigen Unterhaltsbetrag von monatlich XXX gemeinsam mit dir überprüfen und an eine zeitgemäße Berechnung anpassen.
Bisher haben wir uns bei der Unterhaltszahlung an einem Betrag orientiert, der möglicherweise nicht mehr das aktuelle Verhältnis zwischen deinem Einkommen und den geltenden Tabellensätzen widerspiegelt. Um die korrekte Unterhaltshöhe gemäß der aktuellen Düsseldorfer Tabelle 2026 zu ermitteln und sicherzustellen, dass unsere Tochter weiterhin angemessen versorgt ist, bitte ich dich, mir bis zum10.07.206 einen aktuellen Nachweis über dein bereinigtes Nettoeinkommen zukommen zu lassen (z. B. Gehaltsabrechnungen der letzten 12 Monate oder den letzten Steuerbescheid).
Sollte sich aus einer Neuberechnung ergeben, dass der angemessene Unterhalt, basierend auf deinem aktuellen Einkommen und der aktuellen Tabelle, über den bisher geleisteten XXX liegt, bitte ich dich, den Unterhalt zeitnah zum 1. Juli 2026 anzupassen. Da die aktuelle Düsseldorfer Tabelle öffentlich einsehbar ist, kannst du den entsprechenden Tabellenbetrag bei Vorliegen deines Einkommensnachweises ebenfalls leicht nachvollziehen. Sofern sich für den Zeitraum seit Inkrafttreten der neuen Tabelle zum 01.01.2026 ein Differenzbetrag ergeben sollte, bitte ich dich zudem um einen Vorschlag zur Nachzahlung des aufgelaufenen Rückstands.
Ich gehe davon aus, dass wir diese Angelegenheit einvernehmlich und im Sinne unserer Tochter regeln können. Bitte teile mir bis zum oben genannten Datum kurz mit, ob du die entsprechenden Unterlagen zusenden kannst.
Viele Grüße
was soll ich der guten zurück schreiben? die höhe ist damals bei Gericht festgesetzt worden.
eine Überprüfung kann ja alle 2 jahre erfolgen?
laut Steuerbescheid 25 bleibt alles beim alten.
ist die Berechnung beim JA kostenlos und neutral?
natürlich habe ich keine lust den Robbenträgern noch mehr Geld zu schenken.
aber ich möchte der alten natürlich auch nicht ein cent zuviel geben oder zuviel Auskunft geben, da sie selber über genüg mittel verfügt.
unserer Tochter fehlt es an nichts.
danke fürs reparieren P.
danke für eure antworten
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Gestern, 15:30
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: Gestern, 15:32 von Blan.)
Berechnung beim Jugendamt ist kostenlos aber nicht neutral.
Du gibst ja nicht sehr viele Infos, aber Gehaltsnachweise können alle 2 Jahre gefordert werden, das ist korrekt.
Dass sich die Düsseldorfer Tabelle grundlegend geändert hat, ist Blödsinn. Die Zahlbeträge wurden etwas erhöht und daran musst du deine Zahlungen selbständig anpassen, außer es wurde ein konkreter Betrag festgelegt, den du schuldig bist. Falls sich dein Einkommen nicht derart geändert hat, dass du in eine neue Stufe rutschst, einfach deine monatlichen Überweisungen entsprechend dem Zahlbetrag der DDT von 2026 anpassen falls noch nicht passiert. Genau das knapp auf die Mail antworten, sonst nichts.
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Wenn du gezahlt hast, was damals im Beschluss stand, dann sind auch dann keine Rückstände entstanden, wenn nun höherer Unterhalt geschuldet werden würde.
Auskunft nur alle zwei Jahre, siehe faq: Die Zweijahresfrist beginnt erst ab Rechtskraft einer früheren eventuellen gerichtlichen Entscheidung, nicht ab der letzten Auskunftserteilung. https://trennungsfaq.com/unterhalt.html#details
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Ja die minimale Erhöhung habe ich natürlich Anfang des Jahres selbstständig angepasst.
Also müsste sie wenn Klagen? Also wieder anwaltspflicht, grrr
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Auskunftsanspruch hat sie, wenn die zwei Jahre rum sind. Dann würde ich keine Klage abwarten, sondern Auskunft geben.
Zitat:Bitte teile mir bis zum oben genannten Datum kurz mit, ob du die entsprechenden Unterlagen zusenden kannst.
Tu das nicht, sondern schicke die Unterlagen. Keine überflüssige Kommunikation.
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Sind denn die 2 Jahre um oder nicht? Ohne diese Info kann man ja nichts raten. Wenn ja, Auskunft erteilen. Wenn nicht, nichts machen oder lediglich darauf hinweisen, dass sich dein Einkommen nicht geändert hat und kein Auskunftsanspruch besteht.
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Und keine kostenlose Rechtsberatung. Also nicht "Erst ab XX.XX.XXXX ist erneut Auskunft zu erteilen, weil ...." sondern gar nichts oder "Dein Schreiben hat keine rechtliche Grundlage".
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Gestern, 16:05
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: Gestern, 16:06 von datrainer.)
Ja die 2 Jahre sind längst rum.
Hab noch mal nachgerechnet…
wäre tatsächlich eine Stufe mehr. Ganz knapp!
Dann vor Gericht aber auch eine mehr, weil ich ja wegen einem Kind
Grundsätzlich ne Stufe höher gestuft werde?
Beim Steuerbescheid kann ich noch die umgangskilometer abziehen?
Altersvorsorge ist ja schon ersichtlich.
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Gericht, Jugendamt und Co sind dir keine Hilfe. Der Text der Ex ist kopiert. Entweder vom freundlichen Beischläfer, der als Aktenvernichter in einer Kanzlei arbeitet, oder von Schacklin, die so einen Brief noch in den Unterlagen aus eigener Sache hatte.
2 Jahre sind rum = Auskunftspflicht. Diese geben. Wie im Schreiben.
Das Du wegen einem Kind hochgestuft würdest - unabhängig einer Hochstufung die sich rechnerisch ergibt - verschweigst Du. Soll die selbst drauf kommen. Wenn nicht, umso besser ,-)
Mein Rat:
Tach Elsbeth,
anbei meine 12 Abrechnungen und die Steuererklärung. Nun kannst Du rechnen. Ich werde das dann prüfen. Für Unterhalt aus der Vergangenheit besteht keine Rechtsgrundlage.
Grüße
Dein Privat-Bankier
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Also erst ab auskunftsersuchen? Heute? Nichts ab 01.01.?
Zählt das Ersuchen per email? Gilt nicht eine generelle 14 Tage Frist?
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(Gestern, 15:31)p__ schrieb: Auskunft nur alle zwei Jahre, siehe faq: Die Zweijahresfrist beginnt erst ab Rechtskraft einer früheren eventuellen gerichtlichen Entscheidung, nicht ab der letzten Auskunftserteilung. https://trennungsfaq.com/unterhalt.html#details
Aus Interesse, zitiere ich auch aus dem FAQ noch folgenden Teil:
Auskunft vor Ablauf der Zweijahresfrist muss nur erteilt werden, wenn der Auskunftbegehrende glaubhaft machen kann, dass sich das Einkommen nennenswert geändert hat.
Da ich jetzt ja erste Erfahrungen mit dem "Rechts-" System gemacht habe:
Kann nicht einfach jede KM da alles mögliche behaupten?
KV geht in Urlaub, KM spinnt sich zusammen, dass sei nur dank Gehaltserhöhung möglich = zack, Grund genug nochmal alles aufzurollen?
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(Gestern, 19:19)CherryMenthol schrieb: Kann nicht einfach jede KM da alles mögliche behaupten?
Nein, da ist die Schwelle ziemlich hoch. Dafür muss sie schon klare Indizien vorlegen.
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(Gestern, 18:00)datrainer schrieb: Also erst ab auskunftsersuchen? Heute? Nichts ab 01.01.?
Zählt das Ersuchen per email? Gilt nicht eine generelle 14 Tage Frist? Die E-Mail mit dem "Auskunftsersuchen" ist am 30.06.2026 bei dir eingegangen. Gemäß § 1613 Abs. 1 BGB ist der (noch zu berechnende) neue Unterhalt für den gesamten Monat Juni 2026 zu zahlen. Eine 14-Tage-Frist gibt es hier nicht, schließlich sind wir hier im Unterhaltsrecht und nicht bei Klarna & Co..
Üblicherweise erfolgt die Berechnung nach Auskunftserteilung durch den Gläubigervertreter, hier also durch die Mutter. Selbstverständlich kann man sie dabei als Unterhaltspflichtiger unterstützen. Allerdings muss man ihr ja nicht proaktiv das Jugendamt empfehlen.
Es besteht hier kein Anspruch auf Erhöhung des Unterhalts rückwirkend schon ab 1.1.2026. Ausnahme: Es liegt eine diesbezügliche gerichtliche Regelung aus der Vergangenheit vor.
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Vor 5 Stunden
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: Vor 5 Stunden von datrainer.)
Zahlenmäßig ist das für mich eine ganz knappe Geschichte.
Betreuung ist von fr nach der Schule bis Montag morgen, also eine zusätzliche Übernachtung über dem „Standard“
Ist diese nicht auch von Bedeutung ?
Ich möchte ungerne der alten meine Zahlen präsentieren.
Da wir schon etliche Gespräche beim JA gehabt haben kennt KM die Institution bereits. Da brauche ich nichts zu empfehlen.
Wird das dann beim JA auf 2 Jahre getitelt? Da es in 2 Jahren auch wieder andersrum aus sehen könnte…
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Auch wenn § 1605 BGB selbst keine feste Frist für die Erteilung der Einkommensauskunft enthält, gibt es die de facto durchaus. Die Auskunft ist sofort fällig, aber sie kann innerhalb einer angemessenen Zeit erteilt werden, was man sehr wohl als "Frist" bezeichnen kann, ausser man ist Juristengesockse, das sich die Welt macht wie es ihm gefällt und verdreht oder erfindet dafür neue Definitionen entlang der Prämisse "Maximalnutzen für mich".
"Angemessen" sind zwei bis vier Wochen. Was angemessen ist, hängt vom Umfang der verlangten Unterlagen ab. Wer man beispielsweise Gehaltsabrechnungen und Steuerbescheide erst zusammentragen muss, selbstständig ist, darf man dafür eine gewisse Bearbeitungszeit benötigen.
In der Praxis heisst das, wenn die Unterhaltsabgreiferin vor den zwei Wochen auf Auskunft klagt, besteht noch kein Rechtsschutzbedürfnis und das kann Auswirkungen auf die Kosten des Verfahrens haben. Erkennt der Beklagte den Anspruch dann sofort an, kommt § 93 ZPO zum Tragen. Danach können die Prozesskosten dem Kläger auferlegt werden, obwohl er in der Sache gewinnt. Aber der Beklagte hat eben keinen Anlass zur Klage gegeben, also zahlt der Kläger.
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(Vor 5 Stunden)datrainer schrieb: Ich möchte ungerne der alten meine Zahlen präsentieren.
Um eine ordnungsgemäße Auskunft (§ 1605 BGB) wirst du nicht herumkommen.
Hinsichtlich deiner weiteren Anliegen empfehle ich dir, endlich mal über die wesentlichen Inhalte der gerichtlichen Vereinbarung zu informieren. Oder war es ein Beschluss?
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Es war ein Beschluss!
Wird in diese „Klasse“ eingestuft….
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(Vor 5 Stunden)datrainer schrieb: Es war ein Beschluss!
Wird in diese „Klasse“ eingestuft….
Und die Kostenentscheidung ( § 243 FamFG ) erfolgte vermutlich voll zu deinen Lasten!?
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(Gestern, 14:56)datrainer schrieb: aber ich möchte der alten natürlich auch nicht ein cent zuviel geben oder zuviel Auskunft geben, da sie selber über genüg mittel verfügt.
Genügend Mittel haben einige. Trotzdem müssen diese betreuenden Elternteile keine Auskunft erteilen.
Haben sie aber mehr als "genügend Mittel", so dass ein wirtschaftliches Ungleichgewicht entsteht, könnte es zu einer Mithaftung kommen. Und in solchen Fällen besteht für beide ein Auskunftsrecht!
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Vor 12 Minuten
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: Vor 9 Minuten von datrainer.)
Ja meine habe ich so in Erinnerung, wir haben öfters die Staatskasse gefüllt.
Es wurde hier und da mal auch was geteilt.
Müsste ich genau raussuchen.
Naja Einkünfte durch Arbeit und dann noch gewisse Mieteinnahmen.
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