ich habe mal schnell meinen digitalen Freund hinzu befragt:
Ich kann dir dazu eine **rechtliche Ersteinschätzung** (Deutschland, RVG/BGB) geben – keine verbindliche Rechtsberatung. Ob einzelne Klauseln *durchsetzbar* sind, hängt vor allem davon ab, ob das **AGB** (vorformuliertes “Kanzleiformular”) ist und ob du als **Verbraucher** mandatiert hast.
## 1) Formelle Zulässigkeit (Wirksamkeitsvoraussetzungen)
Eine Vergütungsvereinbarung muss u.a. **in Textform** geschlossen, als solche **bezeichnet**, **von anderen Vereinbarungen deutlich abgesetzt** sein und **darf nicht in einer Vollmacht enthalten** sein (Trennungsgebot). Außerdem muss der Hinweis zur **begrenzten Kostenerstattung** enthalten sein. ([Haufe.de News und Fachwissen][1])
**In deinem Text ist der Kostenerstattungs-Hinweis (Ziff. 4) grundsätzlich enthalten.** ([IWW Institut |][2])
Was ich anhand deines Auszugs nicht prüfen kann: ob die Vereinbarung tatsächlich **getrennt** von der Vollmacht/sonstigen Unterschriften lief. Genau das ist in der Praxis ein häufiger Angriffspunkt.
## 2) Inhaltlich: Was ist tendenziell zulässig?
* **Stundenhonorar** an sich (auch als Formular) ist nach aktueller BGH-Rechtsprechung grundsätzlich möglich.
* **6-Minuten-Takt** ist branchenüblich und in der Regel nicht per se unzulässig.
* **Reisezeit 50 %** kann vereinbart werden.
* **Vorschüsse** sind zulässig, solange „angemessen“.
## 3) Konkrete Angriffspunkte in *dieser* Vereinbarung
### A) “Rechnung gilt als anerkannt, wenn nicht binnen 3 Wochen …” (Ziff. 3)
Diese **Anerkenntnis-/Genehmigungsfiktion** ist ein sehr starker Angriffspunkt. Der BGH hat eine sehr ähnliche Klausel (3-Wochen-Frist, Zeiten gelten als anerkannt bei nicht substantiiertem Widerspruch) in Vergütungs-AGB gegenüber Verbrauchern als **unwirksam** bewertet. ([Bundesrechtsanwaltskammer][3])
**Konsequenz praktisch:** Auch wenn 3 Wochen verstrichen sind, ist das kein „sicheres Anerkenntnis“, wenn die Klausel AGB-rechtlich nicht hält.
### B) Mischung “Stundenhonorar – aber mindestens gesetzliche Gebühren” (Ziff. 2a, Gericht)
Deine Klausel sagt sinngemäß: Stundenhonorar gilt auch gerichtlich, **es sei denn** es liegt unter den gesetzlichen Gebühren, dann gelten **gesetzliche Gebühren**.
Gerade solche **Verknüpfungen** (“Stunde oder RVG – je nachdem”) sind nach der jüngeren BGH-Linie in Formular-Konstruktionen **heikel**, weil sie Vergütungssysteme mischen und für Mandanten schwer kalkulierbar machen. In IX ZR 65/23 hat der BGH „Verbindung Stundenhonorar mit RVG-Gebühren“ als (im dortigen Klauselwerk) missbräuchlich/unwirksam eingeordnet. ([Bundesrechtsanwaltskammer][3])
Ob **deine** Mindest-RVG-Klausel am Ende fällt, ist eine Wertungsfrage (und kontextabhängig), aber sie ist ein klarer Ansatzpunkt.
### C) Sekretariat: 15 Minuten pauschal „pro angefangene Stunde anwaltlicher Tätigkeit“ (Ziff. 2b)
So wie formuliert, wirkt das wie ein **automatischer Aufschlag**: pro Anwaltstunde werden pauschal 15 Min Sekretariat berechnet (zusätzlich zu ggf. tatsächlich erfasstem Sekretariat). Das ist in Transparenz/Angemessenheit angreifbar (Doppelerfassung/Overhead-Umlage ohne Einzelnachweis) – typischer **§ 307 BGB-Angriff**.
### D) Auslagenpauschalen deutlich oberhalb RVG-Leitbild (Ziff. 2e)
* **Post-/Telekom-Pauschale 50 EUR „pro Verfahren“**: Das liegt deutlich über der RVG-Pauschale (Nr. 7002 VV RVG ist typischerweise bis 20 EUR je Angelegenheit gedeckelt). ([Haufe.de News und Fachwissen][4])
Abweichungen *kann* man vereinbaren – aber in AGB ist das oft angreifbar, wenn es pauschal, entkoppelt vom Aufwand und/oder unklar („Verfahren“ vs. „Angelegenheit“) ist.
* **Akte anlegen/Anforderung Gerichtsakten/Einpflegen Daten: 100 EUR**: Das sind typische Kanzlei-Overheads; als Extra-Pauschale kann es als unangemessene Benachteiligung/„Doppelabrechnung“ (neben Stundensätzen) angegriffen werden.
* **Fahrtkosten „in voller Höhe“, Transportmittelwahl allein Kanzlei**: Ohne Begrenzung auf „erforderlich/wirtschaftlich“ ist das ein Einfallstor (Taxi/1. Klasse etc.) → Transparenz/Angemessenheit.
* **Verpflegungspauschalen auch innerhalb der politischen Gemeinde** und in dieser Höhe: ungewöhnlich, deshalb ebenfalls AGB-rechtlich angreifbar.
### E) Ausschluss der Anrechnung auf gesetzliche Gebühren (Ziff. 2d)
Je nachdem, was genau damit praktisch bezweckt wird, kann das in AGB-Konstellationen ebenfalls angreifbar sein (Intransparenz/Überraschung). Es ist zumindest ein Punkt, den man sich im Gesamtkonzept ansehen müsste.
### F) “Summierungseffekt”: Risiko, dass am Ende die *gesamte* Preisabrede kippt
Der BGH hat betont, dass nicht nur einzelne Klauseln, sondern der **Gesamtzusammenhang** eines Klauselwerks die Vergütungsabrede insgesamt zu Fall bringen kann; Folge kann sein, dass dann **nur nach RVG** abgerechnet werden darf.
## 4) Kann man (noch) „Widerspruch“ einlegen?
Man muss unterscheiden:
### (1) Gegen die **Vereinbarung selbst**
Wenn du bereits unterschrieben hast, gibt es kein allgemeines „Widerspruchsrecht“ allein wegen Unzufriedenheit. Praktisch kommen dann nur diese Wege in Betracht:
* **Kündigung des Mandats** (jederzeit möglich; Abrechnung bis dahin bleibt Thema).
* **AGB-rechtlicher Einwand**: einzelne Klauseln (oder die gesamte Preisabrede) seien unwirksam.
* **Angemessenheitskontrolle**: Selbst bei wirksamer Vereinbarung kann eine „unangemessen hohe“ Vergütung im Streitfall auf einen angemessenen Betrag **bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung** reduziert werden.
* Sonderfälle: **Anfechtung** (Irrtum/Täuschung) oder **Widerruf** bei Fernabsatz/Haustür – das hängt aber stark vom Zustandekommen ab.
### (2) Gegen **konkrete Rechnungen / Zeiten**
Das kannst du grundsätzlich **immer** tun – und die 3-Wochen-Anerkenntnisklausel ist gerade ein Punkt, der nach BGH-Linie angreifbar ist. ([Bundesrechtsanwaltskammer][3])
Wichtig: Der Anwalt muss Zeiten/Leistungen **konkret nachvollziehbar darlegen** (was wurde wann wofür gemacht).
## 5) Praktisches Vorgehen (ohne Eskalation starten)
1. **Schriftlich** (E-Mail reicht) um **vollständige Tätigkeitsnachweise/Timesheets** bitten: Datum, Dauer, konkrete Tätigkeit, Akte/Schriftsatz/Telefonat mit wem, Ergebnis.
2. **Einwendungen** gezielt machen: Doppelte Sekretariatspauschale? Auslagen pauschal ohne Bezug? Reise/Verpflegung innerorts?
3. Gleichzeitig erklären: „Ich erkenne die Rechnung der Höhe nach nicht an; Zahlung ggf. nur unter Vorbehalt.“
4. Wenn die Kanzlei blockt: **Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft** oder regional zuständige **Rechtsanwaltskammer** (Gebühren-/Vermittlungsstelle) als nächster Schritt.
### Formulierungshilfe (Kurztext)
> „Hiermit erhebe ich Einwendungen gegen die Rechnung vom … . Bitte übersenden Sie mir eine prüffähige Aufstellung der abgerechneten Zeiten (Datum, Dauer, konkrete Tätigkeit, Bearbeiter) sowie eine Aufschlüsselung der geltend gemachten Pauschalen/Auslagen mit Rechtsgrund und Zuordnung zum konkreten Verfahrensabschnitt. Ich erkenne die Rechnung derzeit nicht an; eine etwaige Zahlung erfolgt – falls überhaupt – ausdrücklich unter Vorbehalt.“
Wenn du möchtest, kann ich dir als nächsten Schritt eine **“Angriffsmatrix”** erstellen (Klausel → Risiko/Argument → benötigte Nachweise → gewünschte Anpassung) und – falls du schon Rechnungen hast – die typischen **Prüfpunkte je Abrechnungsposition** mit dir durchgehen.
[1]:
https://www.haufe.de/id/beitrag/3-vergue...hatgpt.com "§ 3 Vergütungsvereinbarungen / 2. § 3a RVG – Grundsätze"
[2]:
https://www.iww.de/rvgprof/archiv/vergue...hatgpt.com "Vergütungsvereinbarung in der Prozessführung"
[3]:
https://www.brak.de/newsroom/news/bgh-st...binierbar/ "BGH: Stundenhonorar nicht mit RVG-Vergütung kombinierbar | Bundesrechtsanwaltskammer"
[4]:
https://www.haufe.de/id/beitrag/2-die-gr...hatgpt.com "§ 2 Die Grundlagen des RVG / 2. Die Auslagen für Post- und ..."
mehr sende ich Dir per PM. Eine Matrix mit der Du Punkt für Punkt ggf. prüfen kannst. Vielleicht ist ja was dabei ......