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Für Dritte - falls das mal von Belang ist - und um mir auch immer gerne mal Input von Außen zu holen, stelle ich Euch kurz einen Fall ein. Das schreibende JA-Weibchen hat mich gefressen, habe ich doch beim letzten Male ihr ein wenig Arbeit mehr gemacht, als sie wollte und deren gewünschte Einstufung in die DD-Stufe 3 auf die Stufe 1 gedrückt.
Der betreffende Vater hat im August 2024 erst Auskunft gegeben. Nun erhält der von der Beistandschaft erneut ein Schreiben i.S. Auskunft: Begründung ist Heirat. Kann sie ja grundsätzlich dann machen.
Nun möchte sie die Lohnbescheinigungen der Monate Mai bis Juli 2025 sehen. Begründung: Steuerklassenwechsel. Da aber die Frau des Vaters auch gut verdient, sind Beide in die Stkl. 4 gegangen. Das JA-Weibchen hoffte natürlich auf die Stkl. 3.
Letztlich aber ist das Wurst, weil man bei 3/5 meist Nachzahlungen hat und bei 4/4 Erstattungen kommen. Diese Erstattungen wirken unterhaltserhöhend, aber letztlich ist dann ein Aufteilungsbescheid beim Finanzamt zu beantragen, um den Teil der Erstattung, die auf den Vater entfällt, richtig ausrechnen zu können.
So mein Ansatz, falls die moniert und das wird sie.
Was mich noch stört: Wenn sie Unterhalt nur anhand dieser beiden Abrechnungen neu berechnen will, stellt sie ja auf die Zukunft ab. Denn normalerweise gilt der Durchschnitt der letzten 12 Monate. Da bei 4/4 das Gehalt soweit gleich geblieben ist, bin ich gespannt, was als Nächstes von ihr kommt.
Ich würde dann darauf verweisen, dass sie 2026 abwarten muss, um "richtig" ausrechnen zu können, denn der Steuerbescheid von 2025 liegt ja erst in 2026 vor.
Habe ich Denkfehler? Gibt es Regelungen, die ich vergessen habe? ,-) . Ich ärgere die Keule nur allzu gerne.
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Hätt ich auch so gemacht.
Ob die Heirat ein Recht auf erneute Auskunft auslöst, halte ich aber für fraglich. Stützt sich das auf eine falsche Behauptung zu einem Steuerklassenwechsel, müsste eigentlich der Behauptung begründet widersprochen werden statt eine neue Auskunft zu geben. Denn fraglich ist zunächst ja erstmal der Auskunftsanspruch.
Strategisch kanns natürlich je nach Lage des Falls trotzdem sinnvoll zu sein, die Auskunftsuhr wieder auf Null zu stellen.
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Weshalb ich da regelmäßig Puls bekomme... Nicht wegen des Variantenreichtums, den die an den Tag legen. Darauf kann man entgegnen. Wobei Anwälte und Co da recht lustlos sind und die Soz.-Päd des JA das genau weiß.
Die Gesetze sind ja schon alle auf Unterhaltsmaximierung ausgelegt. Die Regelungen klar so gestrickt, dass es kaum ein vorbei kommen gibt. Aber dann noch darüber hinaus geifernd vorm PC sitzen, um selbst diese Regelungen nach eigenem Gutdünken nochmal zu straffen, ist schon erstaunlich.
Beim Überlegen, ob dieses Falles ist mir eingeleuchtet, dass das was die JA-Tussi da vor hat und will, nicht nur nicht geht, sondern auch tatsächlich eine neue Frist gar nicht erst in Gang setzt.
Denn: Alleine auf die Heirat abzustellen und, wie sie schreibt ""da durch den damit in der Regel einhergehenden Steuerklassenwechsel eine dauerhafte Einkommenserhöhung erzielt werden kann. sind wir gehalten zu überprüfen...." offenbart, dass sie sich fachlich auch outet und nackisch macht.
Vielleicht hilft es dem Ein oder Anderen hier, das zu erklären, falls so was mal vor kommt:
Nur anhand von nun 2 verlangten Gehaltsnachweisen kann gar kein neuer Unterhalt ausgerechnet werden. Und 2 Nachweise gereichen auch sowieso nicht dazu. Denn alleine ein Steuerklassenwechsel inmitten eines Jahres impliziert keine "Einkommenserhöhung". Eine Steuerklasse ist grundsätzlich nur dazu geeignet, den vorab Abzug der Lohnsteuer zu berechnen. Aber erst mit der Einkommensteuererklärung wird individuell die Steuerlast errechnet.
Und nur dann kann man auch die tatsächlichen neuen Freibeträge erkennen, bzw. machen sich diese sichtbar. Und eine Unterhaltsberechnung ist auch nur dann möglich, denn zusätzlich bedarf es dann eines Aufteilungsbescheides, aus dem hervor geht, welche evtl. Nachzahlung oder Erstattung auf wen fällt. Also jeweils auf den Mann, oder eben auf dessen Ehefrau.
Da ist es auch unerheblich, ob jemand die Variante 4/4 wählt, oder 3/5, denn erst bei Vorliegen des Steuerbescheides ergibt sich entweder die Rückerstattung (bei 4/4) oder die hoch wahrscheinliche Nachzahlung (bei 3/5) und beides ist unterhaltsrelevant.
Ich kann also gar nicht vorher Unterhalt ausrechnen, nur weil sie die Steuerklasse geändert hat und muss den Bescheid abwarten.
Frech ist zudem, dass das JA ihn natürlich direkt auch in Verzug setzt. Auch auf diese Falle muss man aufpassen. Denn müsste nun das JA meiner Auffassung folgen, dann wird es nach Ablauf von 2 Jahren, bzw. dem dann in 2026 vorliegendem Est-Bescheid, der evtl. eine Rückerstattung beinhaltet, eben diese eventuelle Erhöhung rückwirkend zum August 2025 geltend machen.
Auch das ist m.E. nach "nicht richtig", weshalb ich somit auch der Inverzugsetzung widerspreche.
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Überschätze die Jugendamtsfiguren nicht. Ich habe da über meine Verwandten Innenansichten. Böser Wille oft, aber meist Unfähigkeit, Anfangs auch Sendungsbewusstsein. Die sind auch nicht varianten- oder einfallsreich. 95% sind Textvorlagen und automatische Vorgänge nach Massgabe des DJI, der Zentralstelle. Dort wird alles erstmal einseitig verstärkt und die JA-Heinis bedienen sich an den fertigen Textsammlungen.
Zitat:Frech ist zudem, dass das JA ihn natürlich direkt auch in Verzug setzt.
Ein Auskunftsersuchen kann den Verzug rückwirkend begründen, wenn danach zügig ein bestimmter Unterhalt gefordert wird. Auch ohne dass das im Auskunftsersuchen genannt wurde, § 1613 BGB Rückwirkende Geltendmachung.
Eine von der Gegenseite behauptete Inverzugsetzung löst umgekehrt keine Inverzugsetzung aus, wenn sie keine echte Grundlage hat. Ein Behauptung schafft kein Recht. Das gehört in die Kategorie der Myriaden von Ablenkungen, wo man mittels Textbaustein Nervosität und Arbeit bei der Gegenseite generiert.
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Wie läuft das ab wenn man geteiltes Sorgerecht hat und einfach dem JA ein Wechselmodel
unterstellt? Also Die Auskunft nicht anerkennt wegen Wechselmodel ?
Hat da jemand Erfahrung ?
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Das Ding hier kann ich Euch einfach nicht vorenthalten. Ich kommentiere mal nicht und tippe Euch ein Schreiben des JA ab:
bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom .... hier eingegangen am .... wird insoweit mitgeteilt, dass es sich bei hiesigem Auskunftsverlangen vom .... um eine wirksame Inverzugsetzung nach § 1613 BGB handelt, gegen die ein Widerspruch nicht möglich ist
Denn nach geltender Rechtsprechung des BGH kann für die Vergangenheit von dem Zeitpunkt an Erfüllung gefordert werden, zu welchem der Verpflichtete zum Zwecke der Geltendmachung des (erhöhten) Unterhaltsanspruches aufgefordert worden ist, über seine Einkünfte Auskunft zu erteilen. Vom Zeitpunkt des Zugangs dieses Begehrens an wird der Unterhaltspflichtige vom Gesetzgeber nicht mehr als schutzwürdig angesehen, weil er seine neuen Einkommensverhältnisse kennt und Rücklagen bilden muss. Eine konkrete Höhe oder Begründung muss hier nicht benannt werden. Der Unterhaltsschuldner ist daher angehalten, die Unterhaltshöhe überschlägig zu berechnen und evtl. vorsorglich noch einen Aufschlag hinzuzu8fügen, um sicher sein zu können, dass seine Rückstellungen ausreichen. Dennoch wurde Herr X seitens der hiesigen Beistandschaft darüber informiert, dass aufgrund seiner Wiederverheiratung und dem damit einhergehenden Steuerklassenwechsel sowie den daraus resultierenden Steuervorteilen eine höhere Unterhaltsverpflichtung gegenüber seinen Kindern die Folge sein kann bzw. wird.
Ihre Behauptung, dass die Wiederverheiratung von Herrn X kein neues Auskunftsverlangen nach § 1605 BGB rechtfertigt geht fehl. Die Wiederverheiratung des Unterhaltsschuldners bietet nach geltender Rechtsprechung hinreichend Grundlage für die Annahme eines erneuten Auskunftsanspruches des Unterhaltsberechtigten nach § 1605 Abs. 2 BGB.
Denn der Unterhaltsschuldner muss alle in Betracht kommenden Steuervergünstigungen (begrenztes Realsplitting, Freibeträge, usw.) in Anspruch nehmen, um sich so leistungsfähig wie möglich zu geben. Auch der Splittingvorteil einer neuen Ehe ist unterhaltspflichtiges Einkommen. Ob der Schuldner von der Möglichkeit zusätzliches Einkommen durch Nutzung des Splittingvorteils zu erzielen tatsächlich Gebrauch macht, kommt es nicht an. Unterlässt es der Unterhaltsschuldner, solche Steuervorteile zu ziehen, bleibt er grundsätzlich hinter seinen individuellen Erwerbsmöglichkeiten zurück, sodass er sich fiktive Einkünfte in der Höhe anrechnen lassen muss, wie er sie durch eine zumutbare Nutzung des Splittingvorteils zu erzielen unterlässt.
Im Zuge dessen ist die hiesige Beistandschaft zur Ermittlung der Steuervorteile sogar berechtigt, Auskunftsverlangen über die aktuellen Einkünfte der Ehefrau von Herrn X zu stellen. Werden diese nicht offengelegt, wird zulasten des Unterhaltsschuldners das einkommen der Ehefrau auf Null gesetzt, sollte sich der Spilttingvorteil nicht auf andere Weise schätzen lassen.
Insoweit wird im Rahmen eines außergerichtlichen Einigungsversuches von Seiten der hiesigen Beistandschaft Herr X folgender Vorschlag unterbreitet:
Die Ermittlung der Unterhaltsverpflichtung, aufgrund der steuerlichen Änderungen durch die Wiederverheiratung von Herrn X, wird bis Mai 2026 vertagt. Zu beginn Mai 2026 legt der Unterhaltsschuldner seine Lohnabrechnungen von Juli 2025 vor, damit die Unterhaltsüberprüfung aufgrund des tatsächlich vorliegenden Einkommens vorgenommen werden kann. Bis dahin sind von Herrn X ausreichend Rücklagen zu bilden, um den sodann ermittelten erhöhten Unterhaltsanspruch seiner beiden Kinder rückwirkend ab August 2025 vollumfänglich befriedigen zu können.
Sollte Herr X diesem Vorschlag nicht entsprechen wollen, wird zusätzlich zum Schreiben vom .... noch um Vorlage der Lohnabrechnungen seiner Ehefrau von Mai bis einschl. Juli 2025 gebeten. Werden diese nicht freiwillig vorgelegt, wird das Einkommen von Frau X - entsprechend geltender Rechtsprechung - mit Null Euro angesetzt und eine fiktive Unterhaltsberechnung vorgenommen.
Insoweit erfolgt der Hinweis, Herr X entsprechend über das weitere Kostenrisiko eines erneuten (es gab nie Eines) Gerichtsverfahrens zu informieren.
Es wird um Rückmeldung bis zum gebeten, ob Herr X dem zuvor genannten Vorschlag enstpricht. Sollten wir bis dahin keine Rückmeldung von Ihnen erhalten haben, wird die Unterhaltsberechnung anhand der dann hier vorliegenden Unterlagen fiktiv berechnet und der daraus resultierende Unterhaltsanspruch ab August 2025 gefordert werden.
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Die Beistandschaft ist noch besser drauf, als bisher vermutet.
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Da würde ich dann Auskunft erteilen und zwar ausschliesslich über die vergangenen 12 Monate, nicht über die Ehefrau. Er hat offiziell gefragt, er bekommt Antwort, nix Vertagung. Beim Schreiben ist ihm wohl aufgefallen, dass er sich in die Ecke gezeichnet hat.
Beim Verzug hab ich den Eindruck, der JA-Knilch labert sich mit einem Textbaustein um die Sache herum. Er hat nicht verstanden, was Inverzugsetzung bedeutet. Verzug ist, nach Aufforderung zur Leistung nicht zu zahlen. Zu §1613 schrieb ich da schon, dass Verzug auch ab Auskunft eintritt, wenn nach der Auskunftserteilung sofort eine konkrete Unterhaltsforderung gestellt wird. Strittig ist das gar nicht, das hat der JA Typ auch nicht begriffen.
Einen zum Ehegattensplitting zwingen zu wollen ist natürlich eine Lüge. Der neue Ehegatte ist nicht verpflichtet, durch das Splitting „fremde“ Unterhaltslasten zu subventionieren. Er ist nur verpflichtet, sich nicht schlechter zu stellen, also z.B. Steuerklasse 5 zu wählen. Es gilt, da nicht zu argumentieren, sondern die Fakten mitzuteilen. "Ich befinde mich in Steuerklasse 4", fertig.
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In meinem Schreiben hatte ich ja die Voraussetzung auf erneute Auskunft bezweifelt. Nun Auskunft über die letzten 12 Monate zu erteilen ist auch eine Variante, an die ich nicht dachte ,-)
Die letzte Auskunft ist exact 12 Monate her. Aber tue ich das, kommt sie mir wieder mit einer Schätzung, da sie auf die Heirat versucht zu verweisen und auf zukünftige Steuervorteile (?)
Einkommensunterlagen der Ehefrau stehen ihr sowieso nicht zu. Interessant ist ein steuerlicher Aspekt, den ich ihr auch um die Ohren haute: Nämlich, dass sie erst dann Unterhalt ausrechnen könne, wenn der Est-Bescheid von 2024 vorläge und dies ginge ja erst im Frühjahr 2025. Und in der Folge, müsste ich einen Aufteilungsbescheid beim FA beantragen, denn nur die Steuerersparnis die auf den Vater entfällt, kann sich unterhaltsrelevant auswirken und nicht die Ersparnis, welche auf die neue Ehefrau entfällt. So meine Auffassung. Denn die gehen sonst her und rechnen ihm natürlich die komplette Erstattung aus 4/4 zu.
Bei der Inverzugsetzung stört mich, dass sie behauptet, man könne ihr nicht widersprechen. Das ist natürlich falsch. Besteht kein Rechtsgrund zu Auskunft, kann man der Inverzugsetzung widersprechen. Letztlich soll die Inverzugsetzung ja nur bewirken, dass nach Ausrechnung neuen Unterhalts ab diesem Datum nachzuzahlen ist.
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(21-08-2025, 10:17)Nappo schrieb: In meinem Schreiben hatte ich ja die Voraussetzung auf erneute Auskunft bezweifelt.
Schreibe, dass du völlig konform mit seinen Forderungen nach Auskunft gehst, gerne und schnell den korrekten Umfang aller Unterlagen nebst Nachweisen vorlegst. Dann das Zeug beilegen.
Zitat:Bei der Inverzugsetzung stört mich, dass sie behauptet, man könne ihr nicht widersprechen. Das ist natürlich falsch.
Die JA-Person hat generell Probleme mit der Definition von Begriffen. Es bringt aber nichts, Treibstoff für die Fahrt auf diesem Nebengleis zu verbrauchen.
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21-08-2025, 10:55
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 21-08-2025, 11:04 von Nappo.)
Ah ja. Also Auskunftserteilung wäre ja dann ordnungsgemäß bezüglich der letzten 12 Monate. Dann wird die in die Tischkante beißen, denn irgendetwas fiktiv drauf rechnen, aufgrund der zwischenzeitlichen Heirat kann sie nicht, da die Stkl 4 gewählt wurde und der Vater sich steuerlich nicht schlechter gestellt hat (Stkl. 5). So weit verstanden.
Nun könnte sie behaupten, er müsse die Stkl. 3 wählen, denn diese würde einen geringeren Lohnsteuerabzug beinhalten und somit ein (vorab) höheres Netto. Da sehe ich das aber dann auch anders, denn 3/5 impliziert eine Nachzahlung und die bliebe unberücksichtigt. Die Literatur besagt auch, dass er die Stkl. 4 bei Heirat verwenden darf. Eine Auskunftspflicht bezüglich des Einkommens der Ehefrau besteht nicht. Am Ende sehen die das einkommen dann doch, nämlich wenn er zu einem späteren Zeitpunkt die Est-Erklärung vorlegt. Es sei denn, wir schwärzen ,-)
Ich denke, dass die Auskunftsvariante eine gute Idee ist. Das Einkommen bleibt relativ gleich. Auch für die Zukunft.
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Es gibt keine Pflicht zu 3/5, es gibt nur eine Pflicht sich nicht auf Kosten des Unterhaltsberechtigten schlechter zu stellen. Irgendwo in den Tiefen des Forum war das schon mal Thema, es gibt auch Gerichtsbeschlüsse dazu.
Vorsicht mit KI fragen. Habs eben probiert, brachte BGH-Beschlüsse deren Inhalt völlig andere Sachverhalte hatte. Das hat nicht mal dabei geholfen, woanders was passendes zu suchen. Zeitverschwendung und richtig gefährlich, wenn man das für bare Münze nimmt. Wundert mich gerade etwas, wieso das bei Gerichtsbeschlüssen so derart versagt.
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Das stimmt. Die KI sucht zwar etwas raus, aber versagt völlig beim Verweis auf Beschlüsse und hat Schwierigkeiten, Sachverhalte nicht mit anderen zu vermischen. Woran das liegt, weiß ich (noch) nicht. Ist aber tatsächlich nicht nur weitestgehend unbrauchbar, sondern auch wirklich gefährlich, wenn man nicht nach prüft.
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OLG Brandenburg 15 WF 273/02 schrieb:https://www.judicialis.de/Brandenburgisc....2002.html
Der Unterhaltsschuldner muss alle in Betracht kommenden Steuervergünstigungen (begrenztes Realsplitting, Freibeträge, Abschreibungsmöglichkeiten u.s.w.) in Anspruch nehmen, um sich so leistungsfähig wie möglich zu halten. Auch der Splittingvorteil einer neuen Ehe ist unterhaltspflichtiges Einkommen (vgl. Wendl/Staudigl, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 5. Aufl., § 1 Rn. 470). Darauf, ob der Beklagte von der Möglichkeit, zusätzliches Einkommen durch Nutzung des Splittingvorteils zu erzielen, tatsächlich Gebrauch macht, kommt es dabei nicht an. Unterlässt es der Unterhaltsschuldner, solche Steuervorteile zu ziehen, bleibt er grundsätzlich hinter seinen individuellen Erwerbsmöglichkeiten zurück, so dass er sich fiktive Einkünfte in der Höhe anrechnen lassen muss, wie er sie durch eine zumutbare Nutzung des Splittingvorteils zu erzielen unterlässt.
(20-08-2025, 18:38)Beiständin schrieb: Denn der Unterhaltsschuldner muss alle in Betracht kommenden Steuervergünstigungen (begrenztes Realsplitting, Freibeträge, usw.) in Anspruch nehmen, um sich so leistungsfähig wie möglich zu geben. Auch der Splittingvorteil einer neuen Ehe ist unterhaltspflichtiges Einkommen. Ob der Schuldner von der Möglichkeit zusätzliches Einkommen durch Nutzung des Splittingvorteils zu erzielen tatsächlich Gebrauch macht, kommt es nicht an. Unterlässt es der Unterhaltsschuldner, solche Steuervorteile zu ziehen, bleibt er grundsätzlich hinter seinen individuellen Erwerbsmöglichkeiten zurück, sodass er sich fiktive Einkünfte in der Höhe anrechnen lassen muss, wie er sie durch eine zumutbare Nutzung des Splittingvorteils zu erzielen unterlässt.
Das dürfte glatt als Plagiat durchgehen, oder?
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Diskutieren wirs also tiefer.
Der Beschluss des OLG Brandenburg ist leider wertlos, denn es wird nicht gesagt um was es eigentlich geht. Ist es ein Mangelfall bei Kindesunterhalt minderjähriger Kinder oder wird bereits viel Unterhalt gezahlt oder gehts um Ehegattenunterhalt?
Der gerne von den Unterhaltsmaximierern zitierte Beschiss... ähm... Beschluss der OLG Nürnberg vom 11.12.2014 - 10 UF 1182/14 ist auch sowas. Der Vater hat vier Kinder und ist heftiger Mangelfall. Und auch dort wird trotzdem gemahnt, dass der steuerliche Nachteil, den die neue Frau erleidet gegenzurechnen ist (RN 51). Auch dies überlesen die Unterhaltsmaximierer grundsätzlich.
Dasselbe Problem mit BGH XII ZR 72/06 - Mangelfall! Es wird auch ausdrücklich auf §1603 Abs. 2 BGB Bezug genommen.
Man muss auch sehr genau unterscheiden. Steuerklasse 4 mit oder ohne Faktorverfahren?
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21-08-2025, 17:37
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 21-08-2025, 18:00 von Nappo.)
@PeterPP, während ich Deinen Netzfund schon kannte, fiel mir das "Plagiat" gar nicht auf ,-) Witzig !
Steuerklasse 4 ohne Faktor. Ja, käme sie da drauf, könnte sie wohl das Faktorverfahren verlangen. Stimmt. Käme sie da drauf....
Aus Deinem Link: Die Wiederverheiratung des Beklagten bietet hier nämlich hinreichende Grundlage für die Annahme eines erneuten Auskunftsanspruchs des Klägers nach § 1605 Abs. 2 BGB.
Tatsächlich dort aber auch der Hinweis, dass das Einkommen der neuen Ehefrau auf Null gesetzt werden kann und diese zur Auskunft verpflichtet sei. Leider finde ich den Volltext aber nicht.
https://kanzlei.ra-uebler.de/rechtsprech...lasse%20IV
OLG Nürnberg, Beschluss vom 11.12.2014, 10 UF 1182/14,
hat entschieden, dass der Schuldner von Kindesunterhalt in der neuen Ehe die günstige Steuerklasse wählen muss, um eine Anrechnung von fiktivem Steuervorteil zu vermeiden. In dem zu entscheidenden Fall hatten die beiden Ehegatten jeweils die Steuerklasse IV gewählt. Dies wurde dem Kindesvater nachteilig angerechnet, da er Steuerklasse III hätte wählen können.
Stellungnahme:
Der Anwalt: Meines Erachtens ist diese Entscheidung nicht sachgerecht, da die neue Ehefrau des Kindsvaters nicht zwangsläufig in die schlechte Steuerklasse gezwungen werden darf und diese einer Steuerklassenänderung zustimmen muss, wozu sie nur verpflichtet ist, wenn erhebliche Gründe vorliegen. Insbesondere kann hier eine eigene Unterhaltspflicht gegenüber einem weiteren Kind ebenso eine Rolle spielen, wie andere notwendige Positionen. Dies war jedoch vom OLG Nürnberg nicht zu entscheiden.
Aber auch hier. Wie p sagt. Mangelfall:
https://www.haufe.de/steuern/rechtsprech...34248.html
Gegenüber einem unterhaltsberechtigten minderjährigen Kind muss der Unterhaltsschuldner den Vorteil einsetzen, der sich aus der Wahl einer günstigeren Steuerklasse für ihn ergibt. Beim Splitting-Vorteil (Wahl der Steuerklassen 3/5) aus einer neuen Ehe ist der Gesamtvorteil dabei auf den Unterhaltsschuldner und den Ehegatten der neuen Ehe im Verhältnis der jeweiligen Einkünfte aufzuteilen. (Rn 29)
Also der von mir benannte Aufteilungsbescheid.
Und wenn ´p schreibt: Der Vater ist nur verpflichtet, sich nicht schlechter zu stellen, also z.B. Steuerklasse 5 zu wählen. Der Vater befindet sich in der Stkl. 4.
Dann widerspricht das zwar den vorgenannten Beschlüssen (Mangelfälle!), am Ende aber gleicht sich das Ganze bei Erstellung der Einkommensteuererklärung wieder aus, denn 3/5 ergibt NACHZAHLUNG und 4/4 eine Rückerstattung. Beides unterhaltsrelevant
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Das VKH-Verfahren wird vermutlich im Sinne der Beiständin verlaufen. Wie dann weiter?
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Dann stellt sich die Frage, wie weit man es durchziehen kann und will.
Im Moment stellt sich die Frage gar nicht, weil erst die letzten 12 Monate (also dem Auskunftszeitraum) vermutlich noch nicht verheiratet war.
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Richtig. Wobei ich den Vater natürlich erst noch fragen muss, welche variante er möchte. Erst nächstes Jahr Auskunft geben oder nun auf die vorgenannte Art und Weise. Ich kann das natürlich nicht für ihn entscheiden. Wahrscheinlich bleibt es ohnehin bei der bisherigen Einstufung.
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Liest der Vater hier nicht mit?
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Kann sein. Kann nicht sein. Würde ihn nicht stören und ist bekannt, denn ich verweise immer auf das Forum. Ansonsten findest Du Namen? ,-)
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