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Umgangsboykott – Gutachten - Strafanzeigen
#76
1. Nein. Schulden entstehen aus der Differenz von titulierten Unterhaltsverpflichtungen und Zahlungshöhe. Das ist hier identisch. Aus dem Vergleich, der von dir nicht komplett befolgt wurde ist nur eine Verpflichtung entstanden, den Vergleich umzusetzen, aber die Folgen dieser Umsetzung gelten erst ab Umsetzung.
2. Das geht nicht. Den Pfändungsfreibetrag bei Unterhalt setzt das Vollstreckungsgericht fest und zwar nicht präventiv, sondern wenn eine Pfändung tatsächlich vorliegt.
3. Nein.
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#77
Ich denke, Du hast hier etwas falsch verstanden, p.
Der TO hat den Vergleich insoweit umgesetzt, als er die Urkunde hat abändern lassen. Allerdings hat er den Unterhalt nicht dynamisiert gezahlt, sondern nur den tatsächlich angegeben Betrag von einst.

Es kann somit der Differenzbetrag aus der Urkunde gepfändet werden, zumindest für ein Jahr rückwirkend.
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#78
Hatte das so verstanden, dass er immer gezahlt hat, was er tituliert hat und was die Urkunde fordert:

(21-05-2025, 13:10)DerU schrieb: Vati zahlt brav an Mutti, was die Urkunde fordert.

Wenn nicht, dann beträgt für Zwangsvollstreckung aus dem Titel die Verjährungsfrist drei Jahre plus den Zeitraum bis zum 31.12, § 197 Abs. 2 BGB verweist auf die Regelverjährung. Hemmung oder Unterbrechnung sind nicht ersichtlich. Nur Regressforderungen des Jugendamts verjähren schon nach einem Jahr (§ 7 Abs. 4 UVG).

Verwirkung geht auch nicht, wurde jedoch früher mit schlüssigen Argumenten sehr früh festgestellt, auch nach einem Jahr, das hat ein BGH Urteil komplett gekippt, Verwirkung im Prinzip abgeschafft.  Zu nennen wäre hier der Wahnwitz, den der BGH im Urteil vom 05.02.2014 – XII ZB 25/13, dem Urteil vom 03.02.2010 – XII ZR 148/08 und zuletzt im Beschluss vom 15.12.2021 – XII ZB 557/20 verbrochen hat.
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#79
Vielen Dank für den Hinweis auf § 197 Abs. 2 BGB.

"Vati zahlt brav an Mutti, was die Urkunde fordert." ist nicht ganz korrekt. Er zahlt die Beträge, die dort 2018 dort eingetragen wurden. Der Hinweis auf Dynamisierung ist nur durch die Belehrung gegeben. Es gibt kein Formulierung was als führend zu betrachten ist: Zahlbeträge in EUR oder Hinweis auf Dynamisierung. Der Vergleich enthält keinen Hinweis auf Dynamisierung.

Damals hatten die Urkunde der eigene und der gegnerische RA in der Hand - keine Kommentare oder Beschwerden. Zwischen Vergleich und Urkunde lagen nur wenige Tage.

Ich gehe mal davon aus, dass bei einer Vollstreckung von Rückständen die weiteren Kinderlein nicht betrachtet werden. Eine Abänderung wegen weiterer Kinderlein hätte bisher m.E. kein Sinn gemacht: die Herunterstufung wegen weiterer Kinder fällt gering aus, weitere Einnahmen, Sonderzahlungen etc. wären sichtbar gewesen, Mutti lernt das Thema Auskunft kennen etc.

1/ Wäre mit einer sofortigen Gehaltpfändung zu rechnen? Grob überschlagen wären das einige Monate auf Pfändungsfreibetrag – wodurch nicht gerechtfertigte Rückschlüsse seitens des Arbeitsgebers auf die Motivation entstehenden könnten. Daher auch die Frage nach einem höheren Pfändungsfreibetrag.

2/ Werden die Rückstände verzinst?

Bei 3 Jahren Rückforderung macht es vielleicht Sinn bis zum 21 Geburtstag kommentarlos weiter zu zahlen. Der aktuelle Zahlbetrag entspricht in etwa dem eines Volljährigen, wenn weitere unter 18 vorhanden sind. 3/ Richtig? Das erste Kind wird sicher was Sinnloses studieren ggf. mehrfach das Abi versuchen. Die Schuldbildung steht unter meiner Beobachtung. Den Zeitpunkt, wann dies die Gegenseite gerichtlich Thema machen wird habe ich natürlich nicht in der Hand.

Stand heute und unter Berücksichtigung von 3 Jahren Verjährung habe ich gespart.
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#80
Im aktuell gültigen Titel steht also zum Beispiel "290 EUR monatlich an Kind Chantal-Chayenne". Und du hast immer 290 bezahlt. Es steht NICHT drin "Stufe 3 Düsseldorfer Tabelle monatlich an Kind Chantal-Chayenne" Ist das korrekt?
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#81
Es gibt keine Bezug auf die Düsseldorfer Tabelle. Der Titel (JU Urkunde) sieht wie folgt aus:

---- ------------
Jugendamt Stadt XXX Beglaubigte Abschrift Vollstreckbare Ausfertigung

Aktenzeichen / Datum

Urkunde über eine Unterhaltsverpflichtung

Daten Urkundenperson

Vor der aufgrund § 59 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) ermächtigten Urkundenperson erscheint: Daten Vati

Der Erschienen erklärt nach Belehrung über die Bedeutung der Unterhaltspflichtungserklärung, der Dynamisierung, und der Unterwerfungsklausel folgendes: Ich bin gem. § 1601 ff BGB unterhaltspflichtig dem Kinde: Daten Kind

Ich verpflichte mich, meinem Kind ab dem XX.XX.2017 miatlich im Voraus zum 1. Eines jeden Monats Unterhalt in der von 120% de Mindesunterhalts der jeweiligen Altersstufe zu zahlen. Der Unterhalt vermindert sich um die Hälfte des jeweiligen gesetzlichen Kindergeldes für ein ersten Kind. Nach gegenwärtiger Rechtslagen sind danach folgenden Zahlungen zu leisten:

1.  Altersstufe ab XX.XX.2017  500 EUR abzüglich Kindergeld 100 EUR Zahlbetrag 400 EUR
2.  Altersstufe ab XX.XX.2020  600 EUR abzüglich Kindergeld 100 EUR Zahlbetrag 500 EUR
3.  Altersstufe ab XX.XX.2026  700 EUR abzüglich Kindergeld 100 EUR Zahlbetrag 600 EUR

Diese neue Urkunde ersetzt die alte XXXXX

Wegen der Erfüllung dieser Verbindlichkeit unterwerfe ich mich der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde. Ansprüche aus § 1613 Abs 2 BGB und § 239 Gesetz Familiensachen und FamFG bleiben unberührt. Ich bewillige dem Kind eine vollstreckbare Ausfertigung dieser Urkunde.

Unterschriften

Vorstehende Ausfertigung wird dem Kind zum Zweck der Zwangsvollstreckung erteilt.

Verstehende Urkunden wird heute dem Schuldner zugestellt (§ 173 ZPO).

Stempel etc.

---- ------------
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#82
(22-05-2025, 13:09)DerU schrieb: Ich verpflichte mich, meinem Kind ab dem XX.XX.2017 miatlich im Voraus zum 1. Eines jeden Monats Unterhalt in der von 120% de Mindesunterhalts der jeweiligen Altersstufe zu zahlen. 

Es ist ein dynamischer Titel. Stetige automatische Erhöhung ist da festgeschrieben.
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#83
(22-05-2025, 13:09)DerU schrieb: 120% de Mindesunterhalts

Das ist Stufe 5 der Düsseldorfer Tabelle und wie schon erwähnt zweifellos ein dynamischer Titel. Somit sind Schulden entstanden und wie die zu sehen sind, steht schon im Thread.
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#84
Sind Zinsen und Zinseszinsen auf die Rückstände zu berücksichtigen? max. 3 Jahre durch § 197 Abs. 2 BGB plus den Zeitraum bis zum 31.12
Bei 30 Jahren Verjährungsfrist macht das Aussitzen wirtschaftlich keinen Sinn.

Ich würde mir für die Berechnung ein Excel bauen inkl. weiterer Kinderlein.

Anfang 2027 wäre ideal die Gehaltsnachweise offen zu legen - da 2026 mager ausfallen sollte.

@P Danke soweit, auch für die Artikel im MM bzgl. Apfelbäumen und Weinreben
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#85
Zinsen siehe § 288 Absatz 1 Satz 1 BGB.
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