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		22-02-2021, 23:37 
		
	 
	
		Moin' zusammen! 
Folgende Situation: Kinder werden im 40/60-Wechselmodell von Vater und "Mutter" betreut. Vater im SGB II-Bezug, "Mutter" bekommt Unterhaltsvorschuss (= Schulden für Vater). Vater wurde aufgrund finanzieller Benachteiligung renitent und daraufhin fachgerecht entsorgt. Kontakt zu Kindern nur noch sporadisch (ca. 1x Monat).
 
Das folgende stammt aus einer SGB II-Nachberechnung für diese Zeit, die heute beim Vater eintrudelte:
  
Conclusio: Der Vater soll für die Umgangstage nun doppelt zahlen (1x UhV-Kasse, 1x ARGE). Zum Glück hat dieser Vater Humor...     
VM   
	 
	
	
	
	
 
 
	
	
	
		
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		Es ist wie bei mir. Wechselmodell 2 Jahre lang und der JC will für diese Zeit ca. 20.000 EUR von mir... Deppen
	 
	
	
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		Wenn der Vater im SGB2 Bezug war, während UHV gezahlt wurde, sind keine Schulden bei ihm aufgelaufen...
	 
	
	
	
	
 
 
	
	
	
		
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		 (23-02-2021, 19:03)bubi schrieb:  Wenn der Vater im SGB2 Bezug war, während UHV gezahlt wurde, sind keine Schulden bei ihm aufgelaufen... Rechtsgrundlage? Ich frage für einen Freund.
 
VM   
	 
	
	
	
	
 
 
	
	
	
		
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		 (23-02-2021, 19:16)Vater Morgana schrieb:  Rechtsgrundlage? Ich frage für einen Freund. 
 
VM   
https://www.familienrecht.net/unterhaltsvorschuss/
"So regelt  § 7 UVG  beim Unterhaltsvorschuss die  Rückzahlung wie folgt: Der familienferne Elternteil den Vorschuss nur zurückzahlen muss, wenn er auch  leistungsfähig ist. Darüber hinaus kann er nur für den Zeitraum in Regress genommen werden, in dem er auch  Kenntnis über den Antrag auf Unterhaltsvorschuss hatte bzw. er  belehrt wurde, dass er für die gezahlten Leistungen in Regress genommen werden kann."
 
Man muss halt aufpassen, das man nichts unterschreibt wie eine Ratenzahlung oder Stundungsvereinbarung. Sonst hat man nähmlich Schulden an der Backe, die man rechtlich eigendlich nicht hätte..
	  
	
	
	
	
 
 
	
	
	
		
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		23-02-2021, 21:26 
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 23-02-2021, 21:31 von Zahlesel_RUS.)
		
	 
	
		Das erste Schreiben von UVK = du hast die Schulden auf der Backe. Ausnahmen kenne ich nicht. 
Wenn du schreiben nicht bekommen hast, dann klar, dann hast du sicherlich auch keinen Titel... 
 
"auch leistungsfähig ist." 
wenn er Kohle hat, darf er für alle Jahre zurückzahlen so verstehe ich es und so ist es auch 
 
bei einem Bekannten wurde Vorschuss trotz HARZ4 Bezug gepfändet. jetzt hat er P-Konto und die Kohle fließt auf das Konto von euer Ehefrau. 
So ist er sicher
	 
	
	
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		23-02-2021, 21:54 
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 23-02-2021, 21:57 von Vater Morgana.)
		
	 
	
		 (23-02-2021, 21:21)bubi schrieb:  https://www.familienrecht.net/unterhaltsvorschuss/ 
 
"So regelt § 7 UVG  beim Unterhaltsvorschuss die Rückzahlung wie folgt: Der familienferne Elternteil ... Ah ok. Freund sagt: Danke!
 
VM   
 
Wer hat sonst noch konkrete Erfahrungen mit der Reaktion von Jugendämtern bei Vorlage von SGB II-Bescheiden? Lohnt es sich die Funkstille zu brechen und Kontakt mit der UhV-Kasse aufzunehmen?
 
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		 (23-02-2021, 21:21)bubi schrieb:   (23-02-2021, 19:16)Vater Morgana schrieb:  Rechtsgrundlage? Ich frage für einen Freund. 
 
VM    
https://www.familienrecht.net/unterhaltsvorschuss/ 
 
"So regelt § 7 UVG  beim Unterhaltsvorschuss die Rückzahlung wie folgt: Der familienferne Elternteil den Vorschuss nur zurückzahlen muss, wenn er auch leistungsfähig ist. Darüber hinaus kann er nur für den Zeitraum in Regress genommen werden, in dem er auch Kenntnis über den Antrag auf Unterhaltsvorschuss hatte bzw. er belehrt wurde, dass er für die gezahlten Leistungen in Regress genommen werden kann." 
 
Man muss halt aufpassen, das man nichts unterschreibt wie eine Ratenzahlung oder Stundungsvereinbarung. Sonst hat man nähmlich Schulden an der Backe, die man rechtlich eigendlich nicht hätte.. 
Ich häng ja auch noch gerade mit der UVK aneinander.......................
 
Vermutlich ist es aber am Ende so, dass, wenn man keine Kenntnis über den Zeitraum hatte, dann die maximale mögliche Zeit verlangt wird, da man ja ansonsten sicher eine Mitteilung über Beendigung bekommen hätte und da man keine vorher erhalten hat, man vom maximalen Zeitraum ausgehen musste - oder so ähnlich.
 
Was die Leistungsfähigkeit betrifft (Fakt): sobald ein Titel mit "fiktivem Einkommen" besteht war man grundsätzlich IMMER leistungsfähig, auch wenn man "real" nicht leistungsfähig war.
	  
	
	
	
	
 
 
	
	
	
		
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		 (23-02-2021, 21:26)Zahlesel_RUS schrieb:  Das erste Schreiben von UVK = du hast die Schulden auf der Backe. Ausnahmen kenne ich nicht. 
Wenn du schreiben nicht bekommen hast, dann klar, dann hast du sicherlich auch keinen Titel... 
 
"auch leistungsfähig ist." 
wenn er Kohle hat, darf er für alle Jahre zurückzahlen so verstehe ich es und so ist es auch 
 
bei einem Bekannten wurde Vorschuss trotz HARZ4 Bezug gepfändet. jetzt hat er P-Konto und die Kohle fließt auf das Konto von euer Ehefrau. 
So ist er sicher 
Rechtlich nicht. Wenn er zum Zeitpunkt der Zahlung des UHV nicht leistungsfähig war, muss er auch später nichts zurückzahlen, wenn er wieder Geld hat.  
Wie das allerdings bei einem bestehenden Titel zum Zeitpunkt des UHV aussieht kann ich nicht sagen...
	  
	
	
	
	
 
 
	
	
	
		
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		 (24-02-2021, 00:34)bubi schrieb:  Wie das allerdings bei einem bestehenden Titel zum Zeitpunkt des UHV aussieht kann ich nicht sagen... 
Siehe mein Posting über Deinem!
	  
	
	
	
	
 
 
	
	
	
		
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		24-02-2021, 10:01 
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 24-02-2021, 10:05 von Zahlesel_RUS.)
		
	 
	
		 (24-02-2021, 00:34)bubi schrieb:  Rechtlich nicht. Wenn er zum Zeitpunkt der Zahlung des UHV nicht leistungsfähig war, muss er auch später nichts zurückzahlen, wenn er wieder Geld hat. Ich kenne es anders, ohne Details, aber der Typ ist seit 4 Jahren auf HARZ4 und die UVK Schulden laufen weiter. 
Ob er den Titel hat ist mir nicht klar, aber wer hat ihn nicht? 
UVK lässt dich betiteln wenn nicht selber, dann zwingt sie die Ex dies zu tun
 
---- edit
 
der Titel besteht natürlich
  
	 
	
	
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