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		moin Gemeinde,
der RA meiner Ex verlangt von mir den, Zitat "Unterhalt monatlich im voraus zu überweisen".
bis wann MUSS der Unterhalt auf dem Konto der Ex sein?
ich meine ich bezahle nicht den Unterhalt vom Dezember im November...
	
	
	
	
	
 
 
	
	
	
		
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		Am dritten Werktag des Monats, für den Unterhalt geschuldet wird.
	
	
	
	
	
 
 
	
	
	
		
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		 (30-11-2016, 20:16)p__ schrieb:  Am dritten Werktag des Monats, für den Unterhalt geschuldet wird.
Wo steht denn dieser Paragraph? Mir wird vom RA der Mutti mitgeteilt es muß bereits am 1. Tag des Monats,
egal ob Werktag oder nicht auf ihrem Konto sein.
	
 
	
	
	
	
 
 
	
	
	
		
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		Das ist kein Paragraf, sondern Rechtssprechung. Am ersten Tag kann das Geld nicht auf dem Konto sein, bis vor wenigen Jahren dauerten Überweisungen noch mehrere Tage. Damit war selbst bei einer Überweisung am 31. nicht gesichert, dass das Geld am 1. ankommt.
	
	
	
	
	
 
 
	
	
	
		
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		Tja, leiber p. Es steht aber auch nirgends das der Unterhalt für, meinetwegen, Januar erst dann fällig ist wenn man das Gehalt/ den Lohn, für Dezember ausbezahlt bekommen hat. In dem Paragraphen steht " ist im Vorraus zu leisten". Und im Vorraus für einen Monat heißt bis spätestens zum ersten des Monats. Das mit dem dritten oder 5 oder so steht nirgendwo, ist auch unsinn
	
	
	
	
	
 
 
	
	
	
		
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		02-12-2016, 22:58 
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 02-12-2016, 22:59 von pillepalle.)
		
	 
	
		ich bin mir auch nicht sicher was "monatlich im voraus" bedeuten soll.
Ich meine ich bezahle den Unterhalt vom Dezember nicht im
November wenn mein Dezembergehalt erst am 28.12. kommt...
Irgendwo sollte man mit den Forderungen noch auf dem Boden bleiben...
	
	
	
	
	
 
 
	
	
	
		
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		Wende dich damit an die Richter. In weitaus den meisten Urteilen steht "3. Werktag des Monats im Voraus". Das ist der Tatsache geschuldet, dass eine Überweisung 1-3 Tage dauern kann. Es ist dann zwar fristgerecht incl. Wertstellung bezahlt, aber das Geld eben noch nicht angekommen. Die Tage sind dem "Geld ist unterwegs" geschuldet.
Relevant für den Verpflichteten ist auch nur der Termin, ab dem tatsächlich gepfändet und Zinsen verlangt werden kann. Das beginnt in der Regel nach dem dritten Werktag.
Ich würde dem Ganzen keine Bedeutung zumessen. Überweise am 1. per Dauerauftrag, die darüber hinausgehende Diskussion ist Korinthenkackerei.
	
	
	
	
	
 
 
	
	
	
		
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		Dauerauftrag zum 1. d. Monats reicht.
Angenommen, der Unterhalt für Dezember käme schon am 30.11. mit dem Verwendungstext "Unterhalt" auf das Konto der Kindsmutter, dann könnten die dir erklären, dass du noch den Dezember schuldest, hast schließlich nur (zweimal) November bezahlt.
Es ist so, wie @p_ geschrieben hat!
	
	
	
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