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		https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esg...&id=162953
Der Kläger beantragte die Erstattung der PKW-Kosten für die 
Fahrten zum Abholen und Zurückbringen seiner Tochter mit 
je 0,30 Euro je gefahrenem Kilometer.
 
Die Beklagte gewährte nur 1 Fahrtstrecke zu je 0,20 Kilometer und 
zog 10 % von der Summe ab, da der Ansparbetrag aus dem Regelsatz hier einzusetzen sei.
 
Aus den Entscheidungsgründen:
 
Fahrkosten für eine einfache Bahnfahrt 2. Klasse zur Umgangswahrnehmung sind zu erstatten. Es sollen nur die tatsächlich notwendigen Kosten übernommen werden. Auf Zeitersparnis und Komfort für die Verwendung eines PKW kommt es nicht an.
 
Der Einsatz des Ansparbetrages (10 % der Regelleistung) ist nicht zulässig.
 
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esg...&id=162953 
	
	
		Zitat:Fahrkosten für eine einfache Bahnfahrt 
Das ist nicht richtig, es werden schon Hin- und Rückfahrt berücksichtigt.
 Zitat:Unabweisbar war hier lediglich die preiswerteste Fahrkarte im öffentlichen Personennahverkehr, konkret je Hin- und Rückfahrt ein Bayern-Ticket der 2. Klasse für eine Person. 
	
	
		Es ist schon ein bisserl crank. Da versucht man einem Hartzer die letzten cents wegzustreichen und im Gegenzug werden Verfahren eroeffnet, die ganze Euros kosten. Es muesste Recht sein, Oma aus der Schublade zu holen und dem Beklagten eine Ohrfeige zu verpassen. Man ist das Banane.
	 
	
	
	
		
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		 (30-07-2013, 11:08)iglu schrieb:  Zitat:Fahrkosten für eine einfache Bahnfahrt 
Da habe ich mich vielleicht unbeholfen ausgedrückt. 
Ich meinte damit eigentlich den Reisekomfort einer Bahnfahrt.
	 
	
	
		Aja, gut. Aber aus sozialrechtlicher Sicht ist es schon nachvollziehbar, dass nur die Kosten der preiswertesten Beförderungsart erstattet wird, wenn diese zumutbar ist.
	 
	
	
	
		
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		 (04-11-2013, 17:57)raid schrieb:  Weiß man, ob dieses Urteil bereits rechtskräftig ist? 
Da eine Revision nicht zugelassen wurde, ist es rechtskräftig.
 
Man könnte das Ganze höchstens noch dem Bundesverfassungsgericht zur Überprüfung vorlegen. Nur das Bundesverfassungsgericht kann eine rechtskräftige Entscheidung aufheben.
 
LG
 
Robert
	 
Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.
 
 
	
	
	
		
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		Raid,
 fackel nicht lange und lass deinen eigenen Testballon steigen.
 Was ein LSG hier gut finden kann, muß ein SG dort noch lange nicht
 überzeugen. Vor Gericht und auf hoher See...du weißt? Du solltest
 nicht zu lange zuwarten. Klagen, die ich dieses Jahr eingereicht habe,
 werden frühestens 2015 vor dem Sozialgericht verhandelt.
 
 Ich habe mich vorgestern mit einem anderen Umgangsvater telefonisch unterhalten, der auch Aufstocker ist. Der hat nach eigener Aussage seit Beginn des Leistungsbezuges etwa 70 Klagen gegen das Hartz-Regime auf den Weg gebracht. Manchmal mußte er sogar klagen, obwohl er wußte, das er da nicht gewinnen konnte, aber den negativen Beschluß in die Hand brauchte er, um weitere Rechtsmittel an anderer Stelle einlegen zu können.
 
 Das Verfahren selber ist kostenfrei, bis zum Landessozialgericht kannst
 du dich selber vertreten, ohne das Kosten für einen Rechtsanwalt anfallen.
 Möglicherweise fährt man damit sogar besser, weil ich oft höre, das
 die Rechtsanwälte bei Beratungs- und Prozesskostenhilfe die Akten ganz
 unten in ihrem Stapel vergraben.
 
 Jetzt schickste erstmal einen Überprüfungsantrag gem. §44 SGBX
 gegen den abschlägigen Bescheid los und dann kannst du die Akte erstmal wieder ein halbes Jahr weglegen.
 
	
	
	
		
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		Ja und Nein. Im Einzelfall können die Dinge wieder anders liegen. Da die Kommunen sparen sollen und wollen, bis esquietscht und der Rechtsweg die Jobcenter nichts kostet, kannst du auf die Bindungswirkung dieses LSG-Urteils pochen,
 bis du schwarz wirst. Wenn die Rechtsabteilung und der GF des Jobcenters meint, das du deinen Fahrtkostenzuschuss
 nicht bekommst, Urteil hin oder her, mußt du schon den Rechtsweg einschlagen. Ich habe selber in eigener
 Sache die Rechtslage bis zum Landesministerium vorgetragen und mich über die Uneinsichtigkeit des Leistungsträgers
 beschwert. Antwort: "Klagen sie doch!".
 
 In meinem Fall geht das Jobcenter wegen der temporären
 BG derart vehement gegen eine mögliche Verurteilung vor,
 das ich fast sicher sein kann, das es vor dem Bundessozialgericht
 weiter geht, sollte ich Recht bekommen.
 Fälle wie deiner und meiner werden zu Hunderten in der BRD
 mit problemlos praktiziert, nur in meinem Fall will man scheinbar nur ein Gericht beschäftigen, einen rechtsfreien Raum schaffen, ein
 Exempel statuieren.
 Plötzlich sollen meine Umgänge nicht mal mehr unter die
 Kategorie der Härtefalle fallen, zu denen auch die Ausübung
 von Umgangskontakten gehört, siehe BVerfG v. 09.02.2010,
 4. Leitsatz:
 
 "Der Gesetzgeber kann den typischen Bedarf zur Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums durch einen monatlichen Festbetrag decken, muss aber für einen darüber hinausgehenden unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarf einen zusätzlichen Leistungsanspruch einräumen."
 
 Das betrifft auch dich.
 
	
	
	
		
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		 (18-11-2013, 11:52)raid schrieb:  Ich glaube dennoch, dass nicht in jedem Fall seitens der Jobcenter dem gerichtlichen Weg der Vorzug gegeben wird, denn sind solche Urteile erst mal durch das zustänige Sozialgericht vor Ort gesprochen, dann könnten sich auch andere ALG2-Empfänger darauf berufen. 
Das kommt m. E. darauf an, wie es um die Kassenlage deines 
Jobcenters bestellt ist und auch nach deren Vorgaben von oben. 
Außerdem hängt es auch an den Eigenschaften des zuständigen 
Sachbearbeiters, "kreative" Rechtsauslegung, mangelndes Fachwissen oder persönliche Ambitionen können hier auch ein Rolle spielen. Klagen verhageln die internen Statistiken des beklagten Jobcenters, da sich sich mit anderen Grundsicherungsträgern vergleichen und an diesen Auswertungen bemessen werden.
 
Gestern mußte ich wirklich mal lachen. Da schreibt der 
GF eines Jobcenters einen Gerichtspräsidenten am LSG an und will 
denen erklären, wie die zu arbeiten haben. U. a. sollen 
die Richter sich selber eine Leistungsakte anlegen 
und führen. Er kommt mit der Erstellung von Behelfsakten gar 
nicht mehr nach, weil bei dem Leistungsberechtigten 68! Klageverfahren rechtsanhängig sind.
 
Ich drücke dir auf jeden Fall trotzdem die Daumen für deinen Antrag.
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