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Haftungsquote Volljährigenunterhalt
#1
Hallo!
Ich mal wieder. Die Anwältin von Töchterchen hat angekündigt nach 15 Monaten der Prüfung endlich ihren Anspruch zu beziffern.

Ich bin gespannt!

Vorab habe ich schonmal Fragen
a) Verzugzinsen : Fallen die an,  obwohl ich alle Unterlagen umgehend übermittelt hatte?

b) Mutter ist frühpensioniert aufgrund einer psychischen Störung - hat sie definitiv :-) - . Zeitgleich geht sie einem Studium nach - was ich nicht beweisen kann - und verreist auch gerne mal alleine und überlässt die Kinder anderen Betreuungspersonen aus ihrer Familie. Auch das kann ich nur beweisen, wenn ich die Kinder, die zu mir Kontakt halten, ans Messer liefere.....was ich nicht tun möchte. Jüngste Kind ist 11 Jahre. Ich würde ihr gerne für die Haftungsquote ein fiktives Einkommen anrechnen lassen. Sagen wir 3-4 Stunden täglich am Vormittag. Argument : Wer studieren kann, kann auch einfache Tätigkeiten nachgehen. Kinder sind vormittags in der Schule. Wer verreisen kann und dann die Kinder fremdbetreuen lässt, kann das auch im Notfall, wenn z.b. mal ein Kind krank ist etc. . Mein Anwalt sagt " keine Chance". Das sagt er aber immer, wenn etwas zu meinem Vorteil ist und zu den teils absurden Forderungen der Gegenseite versucht er mich öfters zum Einlenken zu überreden. Gibt es da Erfahrungen, besser Urteile und wie ist es mit der Beweispflicht? Wie dezidiert muss ich etwas vorab nachweisen, bis die Ex selbst in die Pflicht kommt, zu belegen, dass es nicht so ist?

c) Mancher wird sich aus meinen Vorthreads erinnern ... Ich habe eine größere Einmalzahlung aus einem Rechtsstreit ( Beamtenbesoldung ) erhalten. Ex hätte auch die Chance gehabt, wenn sie den Rechtsstreit geführt hätte. Mir soll jetzt ein 5stelliger Betrag angerechnet werden ( auf 12 oder 36 Monate), was natürlich meine Haftungsquote absurd verändert. 
Hätte die EX geklagt, hätte sie einen ähnlichen Betrag erhalten. Hat sie aber nicht. Kann man das auch fiktiv zurechnen? Sie könnte auch jetzt noch Klage erheben....macht sie aber nicht


Danke
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#2


das mit Psyche und studieren kommt mir aus diesem Video bekannt vor :
Minute 6:50

Das Video ist bestimmt fast 20 Jahre alt .
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#3
1. Verzugszinsen richten sich nach §288 BGB, wie alle Schulden. Da steht gleich im ersten Satz "Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen". Mit der Forderung nach Auskunft beginnt im Unterhaltsrecht der Verzug. Ausser natürlich, später wird die Forderung als unberechtigt abgeschmettert.

2. Ich weiss nicht mehr, wer die Kinder betreut, Fallthreads sind sinnvoller, übliches Residenzmodell? Kurz: Sie Hauptbetreuungsperson für ein 11jähriges Kind: Keine Chance, geht dich nichts an wieviel sie arbeitet. Du Hauptbetreuungsperson: Jede Menge Chancen, ihr fiktives Einkommen zu verpassen. Ob etwas vollstreckbar ist, ist eine andere Frage.

3. Wenn ein Streit um Geld so endet, dass nicht geklagt wird, kein Titel besteht, keine Schulden entstanden, wird nichts vollstreckbar und alles bleibt, wie es war.
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