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Subjektiver Wohnwert
#1
Hallo,

meine Frau will sich scheiden lassen und hat bereits seit 01.07. eine neue Wohnung - im gleichen Haus. Sie wird also spätestens zum 01.08. aus unserer gemeinsam finanzierten Familienwohnung ausziehen.

Jetzt sagt sie, ab 01.08. hätte sie gerne die Hälfte der ortsüblichen Miete unserer Wohnung, was so etwa 1600 EUR kalt wären.

Bezüglich dessen wurde ich aber von jemanden darauf hingewiesen, dass sie im Trennungsjahr nicht einfach die Hälfte der ortsüblichen Miete von mir verlangen kann. Das Stichwort ist hier "subjektiver Wohnwert".

Kann mir jemand mit einfachen Worten erklären

1) was es genau damit auf sich hat?
2) was ich ihr sagen kann, wieviel sie wahrscheinlich von mir verlangen kann?

Sie rechnet natürlich mit vollen 800 EUR, da sie ja jetzt die neue Miete selber tragen muss und auch noch unsere Kreditrate zur Hälfte abbezahlen muss.
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#2
Dazu hier: https://www.trennungsfaq.com/forum/showt...#pid220663
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#3
Hi,
da gehen verschiedene Dinge durcheinander, die leider auch recht komplex sind. Zunächst einmal ist die Frage, ob Deiner Frau Trennungsunterhalt zusteht. Wenn ja, dann ist in deinem Einkommen bereits der Wohnwert als WOhnvorteil der Wohnung aufzuführen (übrigens auch für den Kindesunterhalt). Der Wohnwert ist tatsächlich der Mietwert einer vergleichbaren Wohnung abzüglich Darlehensrate und Instandhaltungsrücklage, quasi die Nettokaltmiete, die man erzielen könnte, wenn Du vermieten würdest. Da Eure Wohnung anscheinend 1600 Euro Mieteinnahmen generieren könnte, davon aber noch Darlehensrate und Rücklagen (1-2 Euro pro qm pro Monat) finanziert werden müssen, reduziert sich das EInkommen entsprechend rapide. 

Also: Du bekommst ja keine 1600 Euro von einem fiktiven Mieter und haust Die am nächsten Tag auf den Kopf, sondern im besten Fall trägt das die Kosten + eine gewisse Kapitalrendite. 

Es gibt ziemlich komplexe Themen rund um "Tilgung" und "Zinsen" bei der Abzugsfähigkeit - im Allgemeinen kann man nur die Zinsen abziehen, die Tilgung ist wiederum Vermögensaufbau und das ist im Trennungsjahr noch mal anders.

Wichtig ist aber - im Trennungsjahr ist nicht die tatsächliche Wohnung das Maß aller Dinge, sondern eine "angemessene Wohnwert". Hier wird unterstellt, dass niemand von heute auf morgen - selbst beim besten Willen nicht - seine 140 QM Familienwohnung mit dem vollen Wohnwert nutzen kann, sondern es wird quasi nur noch eine angemessene Größe angesetzt, 1-2Zimmer Wohnung (Wobei die tw relativ teurer sind als eine 5 Zimmer Wohnung). Im Trennungsjahr wird dann dieser Wert als Wohnwert angesetzt. Nach dem Trennungsjahr wird unterstelt, dass man sein Leben sortiert hat, z.B. die Wohnung veräußert, Untermieter beschafft oder mit den Kosten klarkommen muss.

Eine Nutzungsentschädigung kann nur dann gefordert werden, wenn dieser Wohnvorteil nicht bereits beim Unterhalt einfließt.
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#4
Sind Kinder im Spiel?

Wie schon erwähnt läuft es im Trennungsjahr anders als danach. Im ersten Jahr wird als Wohnwert das angenommen, was du als alleinstehende Person mieten würdest, also die billigste Wohnung, sowas wie 500€ Kaltmiete für 2-Zimmer im Vorort.

Diese Kaltmiete würde ich ins Verhältnis zu den Zinszahlungen setzten. Also der Tilgungsanteil bleibt außen vor, weil das Vermögensaufbau für euch beide ist, aber wenn du schon 500€ Zinsanteil in deiner 50% Rate hast, dann würde ich argumentieren, dass es schon abgegolten ist. Sollte der Zinsanteil viel niedriger sein, würde ich anbieten einen Teil bis alle ihrer Zinsen zu übernehmen. Auf keinen Fall würde ich ihr mehr auszahlen, als sie Zinsanteil zahlt. Zumindest im Trennungsjahr. Danach wirst du mehr zahlen müssen.

Wie erwähnt bitte auch alle diese Ausgleichszahlungen beim Unterhalt berücksichtigen.

Richtig kompliziert wird es, wenn du mit Kindern dort wohnen bleiben willst.

Sind die Grundsteuern relevant von der Höhe her? Kann man als Betriebskosten wie Heizung sehen, die du alleine zahlst ab jetzt, oder aber sie zahlt die Steuer weiter zu Hälfte, weil sie Eigentum hat. Im Zweifel würde ich aber den Ball flach halten, bis die nächste Rechnung kommt.
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#5
OK, jetzt wird es wirklich undurchsichtig für mich...

Hier kurz die beantwortung der Fragen:

- da wir das Wechselmodell anstreben, werden die Kinder auch zu 50% bei mir wohnen.
- Grundsteuer weiß ich grad tatsächlich nicht, aber wenig wird es nicht sein
- Ja, meiner Frau steht Trennungsunterhalt zu. Aber der wird relativ gering sein, da sie Vollzeit arbeitet und selber Führungskraft ist. Die Differenz ist also nicht so riesig (1K)
- Wir zahlen im Monat etwa 1.500 EUR Kreditrate, davon sind allerdings 1.100 Zinsen
- Ich zahle von der Kreditrate 60%, meine Frau 40%

Hilft das, etwas mehr Licht in die Situation reinzubringen?
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#6
Was sagt dein Anwalt zu ihrer Forderung? Der muss dich sowieso vertreten.

Ich würde es zusammenfassend so sehen: Als unterhaltsrechtlicher Wohnwert wird im Trennungsjahr oft nur der subjektive Wohnwert angesetzt. Dann die Frage, ob der ausgezogene Ehegatte nach § 1361b BGB vom verbleibenden Ehegatten eine Vergütung für die alleinige Nutzung verlangen kann. Das ist eine eine Billigkeitsabwägung, also nicht berechenbar. Im Streitfall zählen die Punkte, wer die Kinder betreut, die Einkommensverhältnisse, die Finanzierungslasten, der Trennungsunterhalt, ob beide weiterhin Miteigentümer sind. Beim Wechselmodell und höheren Kreditlasten halte ich 800 EUR für zu viel. Auch die laufenden Belastungen der Immobilie sind zu berücksichtigen.

Es gibt da ausserdem so viele gegenseitige mögliche Ansprüche die auch noch manchmal miteinander vderbunden sind, Immobilie, Trennungsunterhalt, Wechselmodell, gemeinsame Finanzierung, da würde ich eine genaue familienrechtliche Berechnung der Gesamtsituation mit den tatsächlichen Zahlen machen lassen.
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#7
Zitat:Was sagt dein Anwalt zu ihrer Forderung?

Naja, mein Anwalt sagt, dass sie auf keinen Fall die ortsübliche Miete / 2 im Trennungsjahr bekommt, sondern eben wenn überhaupt nur den subjektiven Wohnwert. 

Zitat: Der muss dich sowieso vertreten.
Warum muss er das? Wir können das ja auch auser-gerichtlich und außer-anwaltlich einigen, oder?

Zitat: Dann die Frage, ob der ausgezogene Ehegatte nach § 1361b BGB vom verbleibenden Ehegatten eine Vergütung für die alleinige Nutzung verlangen kann. Das ist eine eine Billigkeitsabwägung, also nicht berechenbar.

Es gibt doch für alles Regeln und Gesetze. Wie kann es sein, dass das nicht berechenbar ist? An Hand welcher Kriterien wird es denn sonst ausgemacht, ob ihr das jetzt zusteht oder nicht?

Zitat: genaue familienrechtliche Berechnung der Gesamtsituation mit den tatsächlichen Zahlen machen lassen
Und wo mach ich das? Auch beim Anwalt?
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#8
(08-07-2026, 18:19)michael_fra schrieb: Warum muss er das? Wir können das ja auch auser-gerichtlich und außer-anwaltlich einigen, oder?

Scheidung = Anwaltspflicht. Du kannst den Streitwert verringern, wenn die liebe Ex gutwillig ist, ansonsten kannst du gar nichts und zahlst Anwaltskosten für die Scheidung.

Da man den Anwalt sowieso bezahlt, sollte man ihn auch fragen, um den Meinungskanon zu erweitern. Ich halte zwar nichts von Anwälten, aber Stellungsbedingt haben die den Vorteil, den Fall parallel vor sich liegen zu haben. Scheinbar einfache Fragestellung sind oft systemisch und abhängig von vielen anderen Faktoren. Im Forum beginnt dann ein mühsames Nachfragespiel und Antworten entpuppen sich als Murks, weil sie von ungesagten Voraussetzungen ausgingen. Deshalb beides, Anwalt und Forum.
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#9
Ich glaube auch, dass das zu kompliziert für ein Forum ist.
Alleine schon, dass du 60% und sie nur 40% bezahlt muss man ja auch berücksichtigen. Hat sie Angeboten, dann auf die fairen 50% hoch zu gehen? Lote das mal aus, ob sie überhaupt an einer fairen Einigungen interessiert ist. Mal unabhängig davon, was eine faire Einigung sein könnte. 

Ich würde es äußerst pragmatisch angehen und vorschlagen: 
- 1500€ Rate, ist 1500€ Wohnwert.
- Im Trennungsjahr zahlst du freiwillig 50% ihres Zinsanteils (220€) an sie
- Nach dem Trennungsjahr zahst du 100% an die Bank, nichts an sie. Sie partizipiert über die Vermögensbildung am Eigentum.

Willst du langfristig die Wohnung übernehmen oder ausziehen? Also was soll (Stand heute) bei der Scheidung passieren?
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