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Haftung Sonderbedarf
#1
Hallo!
Sohnemann musste wie die Mutter in die Psychatrie für 3 Monate. Kosten über 60.000 Euro.....unfassbar.
7.000 wurden nicht erstattet. Ich hatte der grundsätzlichen Unterbringung zugestimmt.
Die 7000 sind vor allem wegen einer Einzelzimmerunterbringung nicht erstattet. 
1. Diese Art der nicht erstattungsfähigen Unterbringung erhielt ich erst bei der Abrechnung zur Kenntnis.
Bin ich trotzdem haftbar?
2. Ich war nicht leistungsfähig, da ich Unterhalt für 5 Kinder gezahlt hatte und am notwendigen Selbstbehalt. Nun ist, durch die unsägliche Rechtsprechung des BGH - Naturalunterhalt - die Mutter selbst auch nur knapp über dem angemessenen Selbstbehalt , wenn man den Naturalunterhalt, den sie angeblich leistet, abzieht.
Muss ich trotzdem nichts zahlen,, weil sie eben 100% bei der üblichen Quotenberechnung zahlen muss. Auch wenn es letztlich ein Abstottern über Jahre bedeutet?
3. Durch einen Fehler erhielt ich den Aufnahmebericht. Es lagen multiple Störungen vor, die einen höheren Erstattungsfaktor gerechtfertigt hätten. Ich hatte meine Ex aufgefordert Widerspruch einzulgegen gegen die zu geringe Erstattung und mir diesen Widerspruch nachzuweisen. Hat sie natürlich nicht getan.
Wie wirkt sich das aus?

Dankeschön
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#2
1. Das wird eine Einzelfallprüfung entscheiden. Wenn keine medizinische Notwendigkeit dafür bestand, ist die Schwelle aber hoch, das als Sonderbedarf zu werten. Bei mangelnder Leistungsfähigkeit sowieso.
2. Verstehe ich nicht ganz. Wenn die Mutter Unnötiges anschafft, also das medizinisch unnötige Einzelzimmer bestellt und nicht zahlen kann, dann hat sie dadurch Schulden. Aber ich überblicke das nicht wirklich, ist nur eine Meinung auf vielleicht falschen Grundlagen.
3. Ein Anspruch an dich, der dadurch entsteht dass die Ex Geld mutwillig verschenkt dürfte schwer durchzusetzen sein. Es wird wohl erstmal daran hängen, dass sich alles in Fiktionen abspielt. Ob sie Geld verschenkt hat, ist ja nicht geprüft worden, das ist erstmal nur eine Behauptung von dir. Ein Recht darauf, sie zur Prüfung zu zwingen hast du nicht. Ein Richter wird in so einem Fall mit dem üblichen gezinkten Würfel würfeln.

Wenn jedoch sowieso kein Anspruch an dich da ist, sind die Folgen Sache der Ex.
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