Gestern, 16:08
BGH-Beschluss vom 17.12.2025 Az. XII ZB 279/25
Volltext: https://www.bundesgerichtshof.de/SharedD...onFile&v=1
Kind war sieben als sich die Eltern trennten, Mutter behält es, Vater Umgang. Mutter fängt dann mit Vorwürfen an, Vater sei gewalttätig gegen das Kind beim Umgang. Erziehungsberatung Umgang nur noch Freitags ein paar Stunden. Mutter wiederholt Gewaltvorwürfe und blockiert Umgang komplett.
Dann Pause, dann begleiteter Umgang, Sachverständige, Umgangspflegschaft. Die bescheinigen: Gewalt gibt es niemals und das Kind WILL mehr zu Vater. Mutter beschuldigt trotzdem weiter, blockiert, beantragt Umgangsausschluss. Es kippt aber. Das OLG beschliesst nach Stellungnahmen der Umgangspflegerin & Co eine Regelung, die den Lebensmittelpunkt zum Vater verlegt, sie hat nun nur noch Umgang und der Vater betreut mehr. Die Mutter akzeptiert nichts und treibt es vom OLG zum BGH. Das sei auch kein Umgangsverfahren mehr und könnte nicht mit dem Umgangsrecht beschlossen werden, weil die Betreuung umgedreht wurde - vorher Mutter, jetzt Vater.
Das BGH widerspricht: Ein Familiengericht darf im Umgangsverfahren nach § 1684 Abs. 3 Satz 1 BGB eine Umgangsregelung treffen, die faktisch zu einer Umkehr der Betreuungsanteile der gemeinsam sorgeberechtigten Eltern und damit zu einem Wechsel des Lebensmittelpunkts des Kindes führt; das Gesetz schließt dies nicht aus.
Lebensmittelpunkt bleibt beim Vater. Die Mutter hat es in den zweieinhalb Jahren überrissen. Die offensichtlichen Gewaltlügen wurden von der Helferindustrie widerlegt, der Vater blieb geduldig und das Kind liess sich nicht bremsen und nicht einsperren.
Aus dem Beschluss entstehen allerdings mehrere Folgeprobleme für die Juristen, die nicht vorgesehen waren. Ein Richter bemängelt nicht den Beschluss, sondern das fast 30 Jahre alte Umgangsrecht, das immer weniger mit der herrschenden Realität zurechtkommt, eine umfassende Reform sei überfällig. Die Kinder von damals seien die heutigen Eltern. Gleichwohl müsse die Rechtsprechung mit diesem veralteten Werkzeug die heutigen Fälle lösen.
Dabei war dieses deutsche Umgangsrecht schon vor 30 Jahren veralteter, toxischer Müll, der typische Familienrechtsdreck des selbstgefälligen Juristengesockses. Zu dem Zeitpunkt begann in den Nachbarländern bereits die Auflösung des Residenzmodells, Frankreich (Wechselmodell stand ausdrücklich im Gesetz!) etwa und in Skandinavien, in Deutschland wurde es dagegen festgeschrieben. Gemeinsames Sorgerecht als Regel hatten die Nachbarn sogar schon früher, in Deutschland bis heute noch nicht, sondern immer noch mit einem Muttervorbehalt, wenn nicht verheiratet.
Vermutlich würde in Deutschland nur die französische Lösung wie ab Juni 1793 funktionieren, als die Vertreter der alten Macht mit neuen scharfen Werkzeugen ausser Dienst gestellt wurden und "alte Zöpfe" gründlich abgeschnitten wurden.
Volltext: https://www.bundesgerichtshof.de/SharedD...onFile&v=1
Kind war sieben als sich die Eltern trennten, Mutter behält es, Vater Umgang. Mutter fängt dann mit Vorwürfen an, Vater sei gewalttätig gegen das Kind beim Umgang. Erziehungsberatung Umgang nur noch Freitags ein paar Stunden. Mutter wiederholt Gewaltvorwürfe und blockiert Umgang komplett.
Dann Pause, dann begleiteter Umgang, Sachverständige, Umgangspflegschaft. Die bescheinigen: Gewalt gibt es niemals und das Kind WILL mehr zu Vater. Mutter beschuldigt trotzdem weiter, blockiert, beantragt Umgangsausschluss. Es kippt aber. Das OLG beschliesst nach Stellungnahmen der Umgangspflegerin & Co eine Regelung, die den Lebensmittelpunkt zum Vater verlegt, sie hat nun nur noch Umgang und der Vater betreut mehr. Die Mutter akzeptiert nichts und treibt es vom OLG zum BGH. Das sei auch kein Umgangsverfahren mehr und könnte nicht mit dem Umgangsrecht beschlossen werden, weil die Betreuung umgedreht wurde - vorher Mutter, jetzt Vater.
Das BGH widerspricht: Ein Familiengericht darf im Umgangsverfahren nach § 1684 Abs. 3 Satz 1 BGB eine Umgangsregelung treffen, die faktisch zu einer Umkehr der Betreuungsanteile der gemeinsam sorgeberechtigten Eltern und damit zu einem Wechsel des Lebensmittelpunkts des Kindes führt; das Gesetz schließt dies nicht aus.
- Der BGH stellt klar, dass § 1684 Abs. 3 Satz 1 BGB keine Obergrenze für den Umfang des Umgangs vorsieht; auch weitreichende Regelungen sind möglich, solange sie dem Kindeswohl entsprechen.
- Die Festlegung eines Betreuungsmodells (Residenzmodell, Wechselmodell, „umgekehrtes“ Residenzmodell) ist eine Frage der tatsächlichen Ausübung der elterlichen Sorge, nicht der Übertragung von Sorgerechten.
- Auch wenn sich durch die Umgangsregelung der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes vom einen zum anderen Elternteil verlagert, bleibt es rechtlich eine Umgangs- und keine Sorgerechtsentscheidung; das Aufenthaltsbestimmungsrecht wird nicht übertragen, sondern in seiner Ausübung konkretisiert und eingeschränkt.
- Die Gegenauffassung in Literatur und Rechtsprechung, wonach eine solche „Umkehr“ nur in einem Sorgerechtsverfahren über § 1671 BGB zulässig sei, weist der BGH zurück.
- Sorge- und Umgangsverfahren sind eigenständige Verfahrensgegenstände; eine Entscheidung im Umgangsverfahren „unterläuft“ nicht das Antragserfordernis im Sorgerecht, etwa nach § 1671 BGB.
Lebensmittelpunkt bleibt beim Vater. Die Mutter hat es in den zweieinhalb Jahren überrissen. Die offensichtlichen Gewaltlügen wurden von der Helferindustrie widerlegt, der Vater blieb geduldig und das Kind liess sich nicht bremsen und nicht einsperren.
Aus dem Beschluss entstehen allerdings mehrere Folgeprobleme für die Juristen, die nicht vorgesehen waren. Ein Richter bemängelt nicht den Beschluss, sondern das fast 30 Jahre alte Umgangsrecht, das immer weniger mit der herrschenden Realität zurechtkommt, eine umfassende Reform sei überfällig. Die Kinder von damals seien die heutigen Eltern. Gleichwohl müsse die Rechtsprechung mit diesem veralteten Werkzeug die heutigen Fälle lösen.
Dabei war dieses deutsche Umgangsrecht schon vor 30 Jahren veralteter, toxischer Müll, der typische Familienrechtsdreck des selbstgefälligen Juristengesockses. Zu dem Zeitpunkt begann in den Nachbarländern bereits die Auflösung des Residenzmodells, Frankreich (Wechselmodell stand ausdrücklich im Gesetz!) etwa und in Skandinavien, in Deutschland wurde es dagegen festgeschrieben. Gemeinsames Sorgerecht als Regel hatten die Nachbarn sogar schon früher, in Deutschland bis heute noch nicht, sondern immer noch mit einem Muttervorbehalt, wenn nicht verheiratet.
Vermutlich würde in Deutschland nur die französische Lösung wie ab Juni 1793 funktionieren, als die Vertreter der alten Macht mit neuen scharfen Werkzeugen ausser Dienst gestellt wurden und "alte Zöpfe" gründlich abgeschnitten wurden.
