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Einforderung Neuberechnung Kindesunterhalt
#1
Hi zusammen,

ich brauche etwas Unterstützung. Ich habe drei Kinder aus erster Ehe: 17 Jahre (in Ausbildung), 15 Jahre und 10 Jahre alt. Ich habe das gemeinsame Haus übernommen und meine Ex-Frau ausgezahlt. Da ich das Haus inklusive Nebenkosten und laufender Belastungen sonst nicht hätte halten können, wurde mein Gehalt entsprechend angepasst.

Im letzten Jahr habe ich erneut geheiratet. Meine Frau bringt einen Sohn mit in die Ehe, 12 Jahre alt. Sie hat das alleinige Sorgerecht. Der leibliche Vater kümmert sich nicht und zahlt keinen Unterhalt. Bisher hat das Jugendamt hierfür einen kleinen Betrag geleistet, teilt nun aber mit, dass aufgrund der Eheschließung keine Leistungen mehr erbracht werden. Dadurch entstehen für uns zusätzliche finanzielle Belastungen.

Nun hat meine Ex-Frau das Jugendamt beauftragt, eine Neuberechnung des Kindesunterhalts vorzunehmen. Durch die Gehaltserhöhung, die jedoch vollständig für Lebenshaltungskosten und Nebenkosten des Hauses verwendet wird, werde ich dennoch um drei Stufen in der Düsseldorfer Tabelle höher eingestuft. Auch unter Berücksichtigung der 150 € Anrechnung wegen der Ausbildung des ältesten Kindes ergibt sich für mich eine erhebliche Mehrbelastung.

Ich empfinde das als ungerecht, insbesondere da die beiden älteren Kinder stark beeinflusst werden und kaum noch Kontakt zu mir haben. Meine Ex-Frau hat mir gegenüber wörtlich gesagt: „Ich will dich am Boden sehen.“ Sie ist ausgezogen, nachdem sie mich betrogen und belogen hat, und leidet aus meiner Sicht an psychischen Problemen. Der Kontakt besteht meinerseits nur noch wegen der Kinder.

Mein aktuelles Hauptproblem ist die finanzielle Situation. Mein Anwalt ist leider keine große Hilfe und vertritt die Ansicht, ich müsse sämtliche Anforderungen des Jugendamtes erfüllen. Unter anderem werden Auskünfte über die Vermögensverhältnisse meiner jetzigen Frau verlangt sowie die Einsicht in gemeinsame Steuerbescheide.

Was kann ich in dieser Situation konkret tun?
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#2
Die Punkte im einzelnen:

Ja, Unterhaltsvorschuss fällt weg wenn der beziehende Elternteil neu heiratet. Das wusste deine Frau, wenn sie gelesen hat was sie unterschrieb, als sie den Unterhaltsvorschuss beantragt hat. Eine neue Ehe als Unterhaltspflichtiger bringt noch andere Probleme mit sich.

Die Neuberechnung des Unterhalts: Wenn sich das dein Anwalt schon angesehen hat, wird wenig Hoffnung bestehen, von einem neuen höheren Zahlbetrag herunterzukommen. Die wenigen möglichen Abzüge sind sicher berücksichtigt oder nicht gegeben. Was früher zugunsten des Hauses zwischen euch ausgemacht wurde, war vermutlich nur eine Absprache und keine beurkundete Erfüllungsübernahme im Tausch gegen was anderes, das nutzt dir also heute nichts.

Auskunft über das Einkommen deiner neuen Frau musst du nicht geben. Ignoriere das. In Steuerbescheiden kann man schwärzen, was deine Frau betrifft. Das Stichwort lautet auch "Aufteilungsbescheid", § 268 AO, weiss aber nicht ob das noch geht.

Entlastung könnte kommen, wenn dein ältestes Kind volljährig wird, das passiert ja bald. Je nach dem, was es macht, wird es dann vielleicht nachrangig oder der Haftungsanteil verschiebt sich auch Richtung Mutter.
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#3
Eine Variante wäre, in eine der Familiengröße angepasste (günstigere) Wohnung zu ziehen, und das Haus zu vermieten. Oder aber das Haus gleich zu veräußern. Anscheinend war die Kalkulation nicht nachhaltig.
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#4
(Gestern, 10:37)Serkan05 schrieb: Durch die Gehaltserhöhung, die jedoch vollständig für Lebenshaltungskosten und Nebenkosten des Hauses verwendet wird, werde ich dennoch um drei Stufen in der Düsseldorfer Tabelle höher eingestuft.

Unter anderem werden Auskünfte über die Vermögensverhältnisse meiner jetzigen Frau verlangt sowie die Einsicht in gemeinsame Steuerbescheide.

Du musst nur ausnahmsweise Auskünfte über Einkommen und Vermögen deiner Ehefrau erteilen, nämlich dann, wenn du den gesetzlichen Mindestunterhalt nicht zahlen kannst, also in Höhe der Stufe 1 der Düsseldorfer Tabelle. Aber dieser Ausnahmefall liegt wohl nicht vor.

Den gemeinsamen Steuerbescheid musst du allerdings vorlegen, kannst aber diverse Stellen schwärzen.

Weitere Informationen zum Thema finden sich in einem BGH-Urteil vom 02.06.2010 – XII ZR 124/08, dort steht u.a.:

Zitat:Nach der Rechtsprechung des Senats muss der Ehegatte eines Unterhaltspflichtigen es zum Beispiel hinnehmen, dass der Unterhaltspflichtige im Rahmen der zu belegenden Auskunft über sein Einkommen Steuerbescheide vorzulegen hat, die aufgrund einer Zusammenveranlagung der Ehegatten ergangen sind. In einem solchen Fall können zwar die Angaben geschwärzt werden, die von dem Auskunftsanspruch nicht umfasst werden. Soweit der Steuerbescheid aber Angaben enthält, in denen Beträge für Ehemann und Ehefrau zusammengefasst sind, bleibt es bei der Vorlagepflicht, falls insofern Auskunft zu erteilen ist. Wenn hierdurch Schlüsse auf die Verhältnisse des Ehegatten bezogen werden können, muss dies hingenommen werden (Senatsurteil vom 13. April 1983 - IVb ZR 374/81 - FamRZ 1983, 680, 682). Daraus ergibt sich, dass das Interesse des Auskunftbegehrenden dem Geheimhaltungsinteresse des Auskunftspflichtigen oder einem Dritten grundsätzlich vorgeht (st. Rechtsprechung, vgl. etwa Senatsurteil vom 6. Oktober 1993 - XII ZR 116/92 - FamRZ 1994, 28 f.).
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#5
Der BGH-Beschluss wird gerne zitiert, aber selten gelesen. Drin steht auch, der Auskunftsanspruch des Unterhaltsgläubigers könne nicht weiter gehen, als derjenige Anspruch, den der Unterhaltsschuldner selber habe: Der Unterrichtungsanspruch zusammenlebender Ehepartner gehe schließlich nur dahin, sich in groben Zügen über die eigenen Einkommensverhältnisse wechselseitig zu unterrichten. Auch der Unterhaltsgläubiger könne daher nur eine ungefähre Auskunft verlangen, nicht aber die Vorlage von Belegen.

In der Praxis kann man also unbelegt viel erzählen, bei Einzelveranlagung werden zwei Steuerbescheide kommen, so dass die Vorlage des einen Steuerbescheids nichts aussagt.

Zu Ende gedacht ist die Auskunft der neuen Ehefrau ein Popanz. In Frage kommt sie ja nur im Mangelfall. Was, wenn sie nicht erteilt wird? Tja, Selbstbehalt wird gesenkt, fiktives Einkommen, fiktiver Familienunterhalt der neuen Frau. Aber genau das passiert sowieso im Mangelfall, der Baukasten dafür ist so reichhaltig dass es keine Mühe macht, das sowieso zu tun.
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#6
Ja, Hauseigentum ist immer schwierig unterhaltstechnisch. Ob du dein Gehalt nur wegen dem Hauskredit und der Auszahlung erhöht hast ist irreleveant. Das einzige was du machen kannst die Tilgung bis zur maximal zulässigen Höhe als Altersvorsorge vom Einkommen abziehen.

Wurde deine neue Frau als Unterhaltsberechtigte berücksichtigt und der Unterhalt eine weitere Stufe gesenkt?

Etwas extrem, aber du könntest das neue Kind adoptieren und eine weitere Stufe runter gehen. Vielleicht wirst du damit sogar zum Mangelfall. Blöd nur, sollte die neue Ehe ebenfalls scheitern.
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#7
(Gestern, 15:14)Nintendo schrieb: Wurde deine neue Frau als Unterhaltsberechtigte berücksichtigt und der Unterhalt eine weitere Stufe gesenkt?

Geht leider nur, wenn sie sich nicht selbst unterhalten kann. Viel wichtiger wäre, dass die Neue selbst arbeitet und gut verdient. Ein Einzelkind in der weiterführenden Schule ist dafür kein Hindernis. Die Neue wohnt ja auch samt Kind im Haus und profitiert stark davon, dann kann sie auch etwas zu den Hauslasten beitragen und den pflichtigen Ehemann entlasten. Dass er drei Kinder hat und deshalb kein Alleinleistungsträger einreitet, sondern ein Mann mit gesetzlichen Pflichten, wusste sie ja sehr gut.

Ich hoffe bloss, die Ehe wurde nicht mit jemand geschlossen, der selber keine guten Erwerbsmöglichkeiten hat. Das wäre ein typischer Kardinalfehler auf vielen Ebenen, deshalb wird in der faq auch so ausführlich davor gewarnt. Dann würde sogar ein Splittingvorteil vom Unterhalt gefressen. Da kann man nichts mehr helfen.
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#8
Vielen Dank für die bisherigen Antworten. Meine Frau arbeitet Vollzeit, allerdings reicht es eben in der heutigen Zeit nicht in Summe, um große Luftsprünge zu machen. Was für Ideen gibt es noch?
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#9
Ideen gibt es einige und davon wurde im Thread auch schon was genannt, aber wie so oft im Unterhaltsrecht ist die Therapie schlimmer wie die Krankheit. In deiner Lage dürfte wirklich nur übrigbleiben, das Jahr bis zur Volljährigkeit des Ältesten durchzuhalten und dann zeitnah eine Neuberechnung zu prüfen.

Wie weit bist du und deine neue Frau denn bereit zu gehen? Ratschläge wie in eine kleine Wohnung ziehen und das Haus vermieten können durchaus mehr Geld bringen, aber wie gesagt, Therapie und Krankheit...
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#10
(Gestern, 12:20)attestant schrieb: Eine Variante wäre, in eine der Familiengröße angepasste (günstigere) Wohnung zu ziehen, und das Haus zu vermieten. Oder aber das Haus gleich zu veräußern. Anscheinend war die Kalkulation nicht nachhaltig.

Das vermietete Haus wirft vermutlich Gewinne ab. Diese verursachen eine Hochstufung in der Tabelle. 
Der größte  Sparposten wäre, dass du ein Kind zu dir holst .
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#11
(Gestern, 20:59)Alimen T schrieb: Das vermietete Haus wirft vermutlich Gewinne ab. Diese verursachen eine Hochstufung in der Tabelle. 

Ja, wahrscheinlich schon - aber dem gegenüber steht 
a) eine Kostenreduktion, die voll auf das eigene Netto schlägt 
b) die Hochstufung in der Tabelle frisst ja nicht 1:1 die Einkommenserhöhung auf, das sind je nach Sprung (nur) 40 bis 60%. 

Das mag auf lange Sicht machbar sein - und man hat es selbst in der Hand. Dieses "Das Kind zu einem holen" ist doch bei der Ausgangslage (Alter - Beziehung) illusorisch und rein gar nichts, was OP irgendwie beeinflussen kann.
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#12
Die meisten Sachen sind unmöglich, individuell untragbar oder den Leuten einfach zu unbequem. Gesucht werden halt immer die bequemen Schlupflöcher. Die gibt es leider nicht und dass sie von ganzen Vätergenerationen auch nie gefunden wurden, hält einen nicht davon ab, weiterhin an den Ausweg zu glauben.

Kleine Verbesserungen, gute strategische Entscheidungen die mehr Möglichkeiten in der Zukunft schaffen oder weiteren Abstieg verhindern, die gibt es manchmal, manchmal auch nicht. So würde ich beim 17jährigen gerade deshalb, weil kein Kontakt besteht sehr genau darauf achten, was der macht. Kinder ohne Vaterkontakt haben das Risiko früher Probleme. Abgebrochene Schule = Kein Unterhalt mehr! Ausbildung = Vergütung unterhaltsrelevant! Auch als Minderjähriger. Zeugnisse vorlegen lassen und wenn das verweigert wird, Unterhaltsbedürftigkeit verneinen. Dasselbe gilt für die anderen Kinder, wenn sie mal 16 werden.

Klar, es gibt schon grosse Schritte. Hab ich ja auch gemacht. Nichts und niemand mehr bezahlt, nur noch Ärger gemacht, nicht mehr mitgespielt. Über Schulden gelacht, Bargeldwirtschaft begonnen, über Strohmänner agiert. Hat reihenweise Flurschäden und Kosten bei denen verursacht, die meinten sich mit mir beschäftigen zu müssen. Bis heute. Privat ganz anders, neue Kinder, Garten und einkaufen mit der Partnerkarte.

Glücklich ist auch, wer Verbindungen in andere Länder hat und sich leicht ohne Nachsendeadresse verabschieden kann. Auch mit schlechteren Rahmenbedingungen ist das Leben ohne Unterhaltswahnsinn wesentlich besser. Lieber mehr Kontrolle über einen kleineren Kuchen eigener Leistungen wie Spielball einer Düsseldorfer Tabelle und mehr Schwachsinn, der Erwirtschaftung eines grossen Kuchens von dem einem nur Brösel im dreckigen Teller bleiben.
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#13
Also Haus verkaufen oder vermieten kommt bei uns nicht infrage. Ich hab eine sehr gute Beziehung zu meinem Stiefsohn. Er hat auch meinen Namen angenommen. Das wäre also eine deutlich spürbare Veränderung wenn ich ihn adoptiere? Das war schon unabhängig davon eine Überlegung gewesen.

Was genau passiert wenn der große 18 ist und noch in Ausbildung? Jugendamt meinte zuletzt das ich von meiner Seite aus keine Neuberechnung einfordern kann, als ich wegen dem Ausbildungsbeginn angefragt habe. Was ändert sich wenn er 18 ist?

Kann ich nicht einfach es drauf ankommen lassen wegen dem Steuerbescheid und es nicht aushändigen mit der Begründung das es gemeinsam veranlagt ist und es meine Frau nicht möchte? Was passiert dann?

Hat es Vorteile wenn ich in eine schlechtere Steuerklasse wechseln würde?
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#14
(Vor 7 Stunden)Serkan05 schrieb: Ich hab eine sehr gute Beziehung zu meinem Stiefsohn. Er hat auch meinen Namen angenommen. Das wäre also eine deutlich spürbare Veränderung wenn ich ihn adoptiere? Das war schon unabhängig davon eine Überlegung gewesen.

Das ist keine grosse Veränderung. Eine Stufe in der Düsseldorfer Tabelle runter. Das Kind kann den Unterhalt für die älteren drei senken, aber nicht automatisch und nicht pauschal. Die Kürzung wäre ohnehin nicht dramatisch. Das bessere Leben würde sich da nicht einstellen. Dafür bist du dann auch rechtlicher Vater mit allen neuen Pflichten und Risiken. Was ist denn mit dem leiblichen Vater? Warum zahlt der nicht? Was wurde schon probiert und wann?

(Vor 7 Stunden)Serkan05 schrieb: Was genau passiert wenn der große 18 ist und noch in Ausbildung? Jugendamt meinte zuletzt das ich von meiner Seite aus keine Neuberechnung einfordern kann, als ich wegen dem Ausbildungsbeginn angefragt habe. Was ändert sich wenn er 18 ist?

Beide Eltern werden unterhaltspflichtig, das schrieb ich schon oben. Es kann sein, dass dein Zahlbetrag deshalb sinkt. Wenn er eine Ausbildung macht, ist er auch nicht privilegiert, seine Ansprüche rutschen auf Rang 4 ab, er steht dann beim Unterhalt nicht neben, sondern hinter seinen Geschwistern. Er darf sich dann nur noch davon bedienen, was nach Zahlung des Unterhalts an die vorrangigen Berechtigten übrigbleibt.

(Vor 7 Stunden)Serkan05 schrieb: Kann ich nicht einfach es drauf ankommen lassen wegen dem Steuerbescheid und es nicht aushändigen mit der Begründung das es gemeinsam veranlagt ist und es meine Frau nicht möchte? Was passiert dann?

Dann hast du das Risiko einer Klage auf Vorlage der Belege, weil du deine Auskunftspflicht nicht vollumfänglich erfüllt hast. Die Klage verlierst du und trägst auch die erheblichen Kosten dafür.

(Vor 7 Stunden)Serkan05 schrieb: Hat es Vorteile wenn ich in eine schlechtere Steuerklasse wechseln würde?

Unterm Strich nein. Es wäre sogar fraglich, ob das Auswirkungen auf den Unterhalt hätte. Du bist gehalten, Steuervorteile in Anspruch zu nehmen.
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