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Zeitlich befristeter Titel?
#1
Selbst nach zig Jahren bin ich in manchen Themen auch immer mal wieder unsicher. Wen wundert es, im Reich des deutschen Rechtswesens. Vielleicht ist es auch eben nur das Kreuz, welches ein Autodidakt mit Realschulabschluss zu tragen hat.

Vorliegend, ein Beschlussprotokoll:

Genannt sind - wie üblich - die Parteien. Es wird in die Güteverhandlung eingetreten.  Sodann treffen die Beteiligten nachfolgende VEREINBARUNG:

Höhe des zu zahlenden Unterhalts (Kinder)

Der Antragsgegner hat zu zahlen in Höhe von .. nach DD gemäß 1612 a I BGB. 

Festsetzung des Streitwertes.

Das war´s

Kein Hinweis auf zeitliche Beschränkung. Keine Hinweis auf über das 18. Lj. hinaus. Nichts weiter.

Frage: Kind wird nun 18. Ich weiß, es kam irgendwie tausendmal im Forum vor. Ist das nun begrenzt auf das 18. Lj, oder nicht?
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#2
Nein, dieser Vergleich ist nicht befristet.
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#3
Danke. Wie vermutet. So stellt sich mir noch die Frage: Wer kann aus diesem Titel am 18 vollstrecken? Die Tochter. Oder noch die Mutter.
Ich habe mal eine Ausarbeitung gelesen, in der beide varianten möglich sind, je nachdem ... Finde sie nicht mehr
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#4
Die Tochter. Der Vergleich wurde zwischen Vater und Tochter geschlossen. Die Tochter war durch die Mutter vertreten. Es ändert sich nichts, nur die Vertretung durch die Mutter fällt weg.

So ähnlich wie wenn man einen Anwalt hat und dann nicht mehr, sich dann selbst vertritt.
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#5
(13-12-2025, 14:11)Nappo schrieb: Kein Hinweis auf zeitliche Beschränkung. Keine Hinweis auf über das 18. Lj. hinaus. Nichts weiter.

Frage: Kind wird nun 18. Ich weiß, es kam irgendwie tausendmal im Forum vor. Ist das nun begrenzt auf das 18. Lj, oder nicht?

Gerichtliche Beschlüsse und Vergleiche werden nicht auf die Volljährigkeit des Kindes befristet. Einzige denkbare Ausnahme: Die Beteiligten verständigen sich auf solch eine Befristung und schließen darüber einen Vergleich. Hat jemals jemand so einen Vergleich gesehen?

(13-12-2025, 17:48)Nappo schrieb: Wer kann aus diesem Titel am 18 vollstrecken? Die Tochter. Oder noch die Mutter.

Nur noch die Tochter. 
Hat die Mutter den Titel im Namen des Kindes erwirkt, geht das auch aus einem Vergleich hervor. Das Kind kann dann direkt damit vollstrecken, ist schließlich sein Titel!
Hat die Mutter den Titel in Prozessstandschaft (im eigenen Namen) erwirkt, muss das Kind ihn erst auf sich umschreiben lassen. Davon erfährt man vor der Vollstreckung.
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#6
(13-12-2025, 21:07)PeterPP schrieb: [Gerichtliche Beschlüsse und Vergleiche werden nicht auf die Volljährigkeit des Kindes befristet.

Doch, das gibt es. Nicht nur als Vergleich, sondern auch als Beschluss. Befristungen existieren z.B. wenn die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur temporär gegeben ist und dies feststeht oder wenn der Bedarf nur vorübergehend besteht (etwa zusätzlicher Mehrbedarf) und auch bei zeitlich absehbaren Änderungen, etwa der geplanten Änderung der Betreuungssituation. Auch Abänderungsvorbehalte sind möglich oder Überprüfungstermine.

Unbefristet ist normal bei minderjährigen Kindern, wenn kein klarer Endpunkt des Unterhaltsbedarfs feststeht oder einfach ohne sachliche Gründe. Die reine Forderungen an den Richter, auf Volljährigkeit zu befristen wird generell scheitern.

Ich kenne einen Vergleich mit Befristung. Die Unterhaltsberechtigte hat die nach Forderung des Verpflichteten akzeptiert, weil er an anderer Stelle ein Zugeständnis gemacht hat. Das war praktisch für sie, denn sie verliert dabei nichts, sondern gewinnt nur. Ab Volljährigkeit ist sie eh raus als allmächtige Vertreterin und Direktkassiererin.
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#7
(13-12-2025, 21:22)p__ schrieb: Doch, das gibt es. Nicht nur als Vergleich, sondern auch als Beschluss. Befristungen existieren z.B. wenn die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur temporär gegeben ist und dies feststeht oder wenn der Bedarf nur vorübergehend besteht (etwa zusätzlicher Mehrbedarf) und auch bei zeitlich absehbaren Änderungen, etwa der geplanten Änderung der Betreuungssituation. Auch Abänderungsvorbehalte sind möglich oder Überprüfungstermine.

Besondere Fälle/Ausnahmen gibt es immer!
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#8
Klar. Der häufigste Fall ist unbefristet.
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