Themabewertung:
  • 0 Bewertung(en) - 0 im Durchschnitt
  • 1
  • 2
  • 3
  • 4
  • 5
Unterhaltsberechnung weil neu geheiratet...
#1
Für Dritte - falls das mal von Belang ist - und um mir auch immer gerne mal Input von Außen zu holen, stelle ich Euch kurz einen Fall ein. Das schreibende JA-Weibchen hat mich gefressen, habe ich doch beim letzten Male ihr ein wenig Arbeit mehr gemacht, als sie wollte und deren gewünschte Einstufung in die DD-Stufe 3 auf die Stufe 1 gedrückt.  Big Grin

Der betreffende Vater hat im August 2024 erst Auskunft gegeben. Nun erhält der von der Beistandschaft erneut ein Schreiben i.S. Auskunft: Begründung ist Heirat. Kann sie ja grundsätzlich dann machen.

Nun möchte sie die Lohnbescheinigungen der Monate Mai bis Juli 2025 sehen. Begründung: Steuerklassenwechsel. Da aber die Frau des Vaters auch gut verdient, sind Beide in die Stkl. 4 gegangen. Das JA-Weibchen hoffte natürlich auf die Stkl. 3.

Letztlich aber ist das Wurst, weil man bei 3/5 meist Nachzahlungen hat und bei 4/4 Erstattungen kommen. Diese Erstattungen wirken unterhaltserhöhend, aber letztlich ist dann ein Aufteilungsbescheid beim Finanzamt zu beantragen, um den Teil der Erstattung, die auf den Vater entfällt, richtig ausrechnen zu können.

So mein Ansatz, falls die moniert und das wird sie.

Was mich noch stört: Wenn sie Unterhalt nur anhand dieser beiden Abrechnungen neu berechnen will, stellt sie ja auf die Zukunft ab. Denn normalerweise gilt der Durchschnitt der letzten 12 Monate. Da bei 4/4 das Gehalt soweit gleich geblieben ist, bin ich gespannt, was als Nächstes von ihr kommt.

Ich würde dann darauf verweisen, dass sie 2026 abwarten muss, um "richtig" ausrechnen zu können, denn der Steuerbescheid von 2025 liegt ja erst in 2026 vor.

Habe ich Denkfehler? Gibt es Regelungen, die ich vergessen habe? ,-) . Ich ärgere die Keule nur allzu gerne.
Zitieren
#2
Hätt ich auch so gemacht.
Ob die Heirat ein Recht auf erneute Auskunft auslöst, halte ich aber für fraglich. Stützt sich das auf eine falsche Behauptung zu einem Steuerklassenwechsel, müsste eigentlich der Behauptung begründet widersprochen werden statt eine neue Auskunft zu geben. Denn fraglich ist zunächst ja erstmal der Auskunftsanspruch.

Strategisch kanns natürlich je nach Lage des Falls trotzdem sinnvoll zu sein, die Auskunftsuhr wieder auf Null zu stellen.
Zitieren
#3
Weshalb ich da regelmäßig Puls bekomme... Nicht wegen des Variantenreichtums, den die an den Tag legen. Darauf kann man entgegnen. Wobei Anwälte und Co da recht lustlos sind und die Soz.-Päd des JA das genau weiß.

Die Gesetze sind ja schon alle auf Unterhaltsmaximierung ausgelegt. Die Regelungen klar so gestrickt, dass es kaum ein vorbei kommen gibt. Aber dann noch darüber hinaus geifernd vorm PC sitzen, um selbst diese Regelungen nach eigenem Gutdünken nochmal zu straffen, ist schon erstaunlich.

Beim Überlegen, ob dieses Falles ist mir eingeleuchtet, dass das was die JA-Tussi da vor hat und will, nicht nur nicht geht, sondern auch tatsächlich eine neue Frist gar nicht erst in Gang setzt.

Denn: Alleine auf die Heirat abzustellen und, wie sie schreibt ""da durch den damit in der Regel einhergehenden Steuerklassenwechsel eine dauerhafte Einkommenserhöhung erzielt werden kann. sind wir gehalten zu überprüfen...." offenbart, dass sie sich fachlich auch outet und nackisch macht.

Vielleicht hilft es dem Ein oder Anderen hier, das zu erklären, falls so was mal vor kommt:

Nur anhand von nun 2 verlangten Gehaltsnachweisen kann gar kein neuer Unterhalt ausgerechnet werden. Und 2 Nachweise gereichen auch sowieso nicht dazu. Denn alleine ein Steuerklassenwechsel inmitten eines Jahres impliziert keine "Einkommenserhöhung". Eine Steuerklasse ist grundsätzlich nur dazu geeignet, den vorab Abzug der Lohnsteuer zu berechnen. Aber erst mit der Einkommensteuererklärung wird individuell die Steuerlast errechnet.

Und nur dann kann man auch die tatsächlichen neuen Freibeträge erkennen, bzw. machen sich diese sichtbar. Und eine Unterhaltsberechnung ist auch nur dann möglich, denn zusätzlich bedarf es dann eines Aufteilungsbescheides, aus dem hervor geht, welche evtl. Nachzahlung oder Erstattung auf wen fällt. Also jeweils auf den Mann, oder eben auf dessen Ehefrau.

Da ist es auch unerheblich, ob jemand die Variante 4/4 wählt, oder 3/5, denn erst bei Vorliegen des Steuerbescheides ergibt sich entweder die Rückerstattung (bei 4/4) oder die hoch wahrscheinliche Nachzahlung (bei 3/5) und beides ist unterhaltsrelevant.

Ich kann also gar nicht vorher Unterhalt ausrechnen, nur weil sie die Steuerklasse geändert hat und muss den Bescheid abwarten.

Frech ist zudem, dass das JA ihn natürlich direkt auch in Verzug setzt. Auch auf diese Falle muss man aufpassen. Denn müsste nun das JA meiner Auffassung folgen, dann wird es nach Ablauf von 2 Jahren, bzw. dem dann in 2026 vorliegendem Est-Bescheid, der evtl. eine Rückerstattung beinhaltet, eben diese eventuelle Erhöhung rückwirkend zum August 2025 geltend machen.

Auch das ist m.E. nach "nicht richtig", weshalb ich somit auch der Inverzugsetzung widerspreche.
Zitieren
#4
Überschätze die Jugendamtsfiguren nicht. Ich habe da über meine Verwandten Innenansichten. Böser Wille oft, aber meist Unfähigkeit, Anfangs auch Sendungsbewusstsein. Die sind auch nicht varianten- oder einfallsreich. 95% sind Textvorlagen und automatische Vorgänge nach Massgabe des DJI, der Zentralstelle. Dort wird alles erstmal einseitig verstärkt und die JA-Heinis bedienen sich an den fertigen Textsammlungen.

Zitat:Frech ist zudem, dass das JA ihn natürlich direkt auch in Verzug setzt.

Ein Auskunftsersuchen kann den Verzug rückwirkend begründen, wenn danach zügig ein bestimmter Unterhalt gefordert wird. Auch ohne dass das im Auskunftsersuchen genannt wurde, § 1613 BGB Rückwirkende Geltendmachung.

Eine von der Gegenseite behauptete Inverzugsetzung löst umgekehrt keine Inverzugsetzung aus, wenn sie keine echte Grundlage hat. Ein Behauptung schafft kein Recht. Das gehört in die Kategorie der Myriaden von Ablenkungen, wo man mittels Textbaustein Nervosität und Arbei bei der Gegenseite generiert.
Zitieren
#5
Wie läuft das ab wenn man geteiltes Sorgerecht hat und einfach dem JA ein Wechselmodel
unterstellt? Also Die Auskunft nicht anerkennt wegen Wechselmodel ?
Hat da jemand Erfahrung ?
Zitieren


Gehe zu:


Benutzer, die gerade dieses Thema anschauen: 1 Gast/Gäste