09-07-2025, 15:06
Der Referentenentwurf zur Anfechtung von Vaterschaften ist da: https://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads...onFile&v=2
Ursache ist die Verpflichtung zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 9.4.2024, das die bisherige Rechtslage in bestimmten Konstellationen für verfassungswidrig erklärt hatte. Reformen durch die Politik sind Mangelware, es sind immer öfter solche erzwungenen Anlässe.
Die Reform wirkt kafkaesk, säuft komplett im juristischen Mikromanagement ab. Es ist ja auch eine hochkomplexe Aufgabe, Männer weiterhin rechtlos zu halten und das mit immer mehr Worten zu umschwafeln. So z.B der neu hinzugefügte Absatz 4 in § 1596, Zustimmungserfordernisse:
"Für die Zustimmung des Kindes gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters der Genehmigung des Familien- oder Betreuungsgerichts nicht bedarf. Für das beschränkt geschäftsfähige Kind, das das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kann die Zustimmung nur durch den gesetzlichen Vertreter abgegeben werden. Hat das beschränkt geschäftsfähige Kind das 14. Lebensjahr vollendet, kann es nur selbst zustimmen; es bedarf dazu der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Steht der Mutter insoweit die elterliche Sorge für das Kind zu, gilt die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters in Vertretung für das Kind oder die Zustimmung zur Zustimmung des Kindes als abgegeben, wenn die Mutter ihre Zustimmung zu der Anerkennung nach § 1595 Absatz 1 Satz 1 erteilt hat."
Ach ja, § 1599 Abs. 3 neu: "Die Mutterschaft ist unanfechtbar."
Noch ein besonderes Schmankerl des Juristenpacks "Satz 2 gilt nicht, wenn der Fortbestand der Vaterschaft nach § 1592 Nummer 1 oder 2 oder § 1593 unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Beteiligten für das Wohl des Kindes erforderlich ist." - haha, keine Anfechtung, wenn der Kuckucksvater reich ist, denn der wegfallende Unterhalt ist ja nicht dem Kindeswohl zuträglich :-)
Und derlei endlos rotzfrech einseitiges Geschwätz mehr. Die beknackte Zweijahresfrist gilt übrigens selbstverständlich weiter. Aber für die Hemmung jetzt mit einem Quanten-Inversladungsregulator, der durch eine Bordumleitungsmatrix kohärent schwingt. Oder in Juristensprache:
Die Frist wird durch die Einleitung eines Verfahrens nach § 1598a Absatz 2 oder § 1600 gehemmt; § 204 Absatz 2 gilt entsprechend. Die Frist ist auch gehemmt, solange der Anfechtungsberechtigte widerrechtlich durch Drohung an der Anfechtung gehindert wird. Solange eine sozial-familiäre Beziehung nach § 1600 Absatz 3 Satz 1 besteht, ist die Frist für den nach § 1600 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Anfechtungsberechtigen gehemmt. Die Hemmung nach Satz 3 endet, sobald der Anfechtungsberechtigte von den Umständen erfährt, die für den Wegfall der sozial-familiären Beziehung nach § 1600 Absatz 3 Satz 1 sprechen. Die Hemmung nach Satz 3 endet spätestens, wenn seit dem Wegfall der sozial-familiären Beziehung zwei Jahre verstrichen sind. Im Übrigen sind § 204 Absatz 1 Nummer 4, 8, 13, 14 und Absatz 2 sowie die §§ 206 und 210 entsprechend anzuwenden.
Das Realitäts-Eindämmungsfeld bleibt also eingeschaltet.
Ursache ist die Verpflichtung zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 9.4.2024, das die bisherige Rechtslage in bestimmten Konstellationen für verfassungswidrig erklärt hatte. Reformen durch die Politik sind Mangelware, es sind immer öfter solche erzwungenen Anlässe.
Die Reform wirkt kafkaesk, säuft komplett im juristischen Mikromanagement ab. Es ist ja auch eine hochkomplexe Aufgabe, Männer weiterhin rechtlos zu halten und das mit immer mehr Worten zu umschwafeln. So z.B der neu hinzugefügte Absatz 4 in § 1596, Zustimmungserfordernisse:
"Für die Zustimmung des Kindes gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters der Genehmigung des Familien- oder Betreuungsgerichts nicht bedarf. Für das beschränkt geschäftsfähige Kind, das das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kann die Zustimmung nur durch den gesetzlichen Vertreter abgegeben werden. Hat das beschränkt geschäftsfähige Kind das 14. Lebensjahr vollendet, kann es nur selbst zustimmen; es bedarf dazu der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Steht der Mutter insoweit die elterliche Sorge für das Kind zu, gilt die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters in Vertretung für das Kind oder die Zustimmung zur Zustimmung des Kindes als abgegeben, wenn die Mutter ihre Zustimmung zu der Anerkennung nach § 1595 Absatz 1 Satz 1 erteilt hat."
Ach ja, § 1599 Abs. 3 neu: "Die Mutterschaft ist unanfechtbar."
Noch ein besonderes Schmankerl des Juristenpacks "Satz 2 gilt nicht, wenn der Fortbestand der Vaterschaft nach § 1592 Nummer 1 oder 2 oder § 1593 unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Beteiligten für das Wohl des Kindes erforderlich ist." - haha, keine Anfechtung, wenn der Kuckucksvater reich ist, denn der wegfallende Unterhalt ist ja nicht dem Kindeswohl zuträglich :-)
Und derlei endlos rotzfrech einseitiges Geschwätz mehr. Die beknackte Zweijahresfrist gilt übrigens selbstverständlich weiter. Aber für die Hemmung jetzt mit einem Quanten-Inversladungsregulator, der durch eine Bordumleitungsmatrix kohärent schwingt. Oder in Juristensprache:
Die Frist wird durch die Einleitung eines Verfahrens nach § 1598a Absatz 2 oder § 1600 gehemmt; § 204 Absatz 2 gilt entsprechend. Die Frist ist auch gehemmt, solange der Anfechtungsberechtigte widerrechtlich durch Drohung an der Anfechtung gehindert wird. Solange eine sozial-familiäre Beziehung nach § 1600 Absatz 3 Satz 1 besteht, ist die Frist für den nach § 1600 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Anfechtungsberechtigen gehemmt. Die Hemmung nach Satz 3 endet, sobald der Anfechtungsberechtigte von den Umständen erfährt, die für den Wegfall der sozial-familiären Beziehung nach § 1600 Absatz 3 Satz 1 sprechen. Die Hemmung nach Satz 3 endet spätestens, wenn seit dem Wegfall der sozial-familiären Beziehung zwei Jahre verstrichen sind. Im Übrigen sind § 204 Absatz 1 Nummer 4, 8, 13, 14 und Absatz 2 sowie die §§ 206 und 210 entsprechend anzuwenden.
Das Realitäts-Eindämmungsfeld bleibt also eingeschaltet.