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Normale Version: OLG Saarbrücken vom 10.12.2009 Az. 6 UF 110/08: Vater darf doch betreuen
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um dadurch Unterhalt zu sparen - jedenfalls dann, wenn die Eltern zuvor verheiratet waren und das gemeinsame Sorgerecht haben.

Im Rahmen der nach § 1570 BGB zu prüfenden kindbezogenen Gründe ist auch die Entlastung des betreuenden Elternteils durch den mitsorgeberechtigten, zur Betreuung des Kindes während der berufsbedingten Abwesenheit jenes Elternteils bereiten Elternteil von Bedeutung.
http://www.rechtsprechung.saarland.de/cg...=0&Blank=1
Man darf gespannt sein, ob sich noch mehr Oberlandesgerichte ausserhalb der Sonderfallbehandlung aus der Deckung wagen. OLG Saarbrücken traut sich selbst nicht ganz und hat vorsorglich die Revision ausgeschlossen.

Der Fall ist allerdings ein Spezialfall, wie er kaum vorkommt. Der Vater muss auch mit Kind drei Jahre lang monatlich rund 3000 EUR Unterhalt zahlen (trotz unterhaltsrelevantem Einkommen der Ex von 1790,90 EUR!) und hat sicherlich einen sechs- oder sogar siebenstelligen Betrag an Zugewinnausgleich abgedrückt. Er war Vorstandsvorsitzender einer Bank. Der Champagnerverbrauch saarländischer Juristen wird durch diese Scheidung sicherlich steil ansteigen. Das Kind ist gross und hätte wahrscheinlich sowieso ganz zum Vater wechseln können. Die Ehe war keine lange Ehe.
Das Urteil kommt in meine Sammlung.
Wieso spielen nur Betreuungszeiten eine Rolle in der die KM arbeitet? Es müssen doch auch Zeiten relevant sein, ausserhalb der Arbeitszeit der KM, quasi die Erholungszeiten. Es gibt doch das berühmte Urteil, wo eine Grundschullehrerin trotz "Vollzeitarbeit" (ein Oxymoron, haha) wegen zwei Kindern (ich glaub das jüngste war schon 7) noch Betreuungsunterhalt bekommt, mit der Begründung, dass sie sich ja nicht erholen könne Abends wegen der Kinderbetreuung.
So werde ich jedenfalls argumentieren, wenn mein Sohn 3 wird.