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EGMR 44036/02: Verfahrensdauer bei Umgangsrechtsverfahren
#1
EGMR, Urteil vom 04.12.2008, Az. 44036/02

Wird in einem nationalen Verfahren über das Umgangsrecht eines Elternteils mit seinem Kind auf gerichtliche Anregung zwischen den Eltern eine Zwischenvereinbarung geschlossen, und scheitert diese zwischen den Parteien erzielte vorläufige Vereinbarung, ist es mit dem Gebot der angemessenen Verfahrensdauer nicht vereinbar, wenn von einem zuständigen Gericht ein Anhörungstermin erst sechs Monate nach dem Scheitern der Vereinbarung anberaumt wird. Ein solches Untätigbleiben verstößt gegen das Gebot der besonderen Zügigkeit, zu der die Gerichte bei Verfahren zum Personenstand grundsätzlich verpflichtet sind.

War ein Verfahren aus Deutschland, über das der europäische Gerichtshof für Menschenrecht geurteilt hat. Interessanterweise waren auch die Grosseltern mit im Boot:

"The applicants are three German nationals: Eberhard Adam, his wife, Hiltrud Adam, who were both born in 1940 and live in Güstrow (Berlin); and, their son, Henri Adam, who was born in 1968 and lives in Berlin. The case concerns, in particular, the applicants’ complaint about the excessive length of two sets of child access proceedings with regard to Henri Adam’s son, born in March 1995. They rely on Article 6 § 1 (right to a fair hearing) and Article 8 (right to respect for private and family life)."

Volltext (ebenfalls Englisch): http://cmiskp.echr.coe.int/tkp197/viewhb...t=44036/02 oder Suche über Aktenzeichen ab hier: http://www.echr.coe.int/echr/en/hudoc

Wieder eine Verurteilung mehr wegen Menschenrechtsverletzungen in Deutschland.
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#2
(21-02-2009, 12:05)p schrieb: Wieder eine Verurteilung mehr wegen Menschenrechtsverletzungen in Deutschland.

Und? Die fetten Fledermäuse lachen sich doch kaputt ...

15 Monate brauchte ich, um einen Beschluss für ein Foto zu bekommen ... 6 Wochen später, genau am letzten Tag der Frist hielt ich dann eines in der Hand. Statt 10x15 wenigstens 6x8 - hat aber nach dem AG Haldensleben alles seine Richtigkeit
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