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Anlage U
#9
Pflicht des Unterhaltsempfängers zur Zustimmung
Die Unterhaltszahlungen, für die der Unterhaltspflichtige den Sonderausgabenabzug beantragt, stellen beim Unterhaltsempfänger steuerpflichtige Einkünfte dar. Aus diesem Grund ist die Zustimmung des Unterhaltsempfängers zum Realsplitting zwingende Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug, die im Allgemeinen schriftlich auf der Anlage U in vierfacher Ausfertigung erteilt wird. Die Zustimmung kann auf einen bestimmten Unterhaltsbetrag beschränkt werden. Eine im voraus blanko erteilte, also nicht bezifferte Zustimmung ist wirksam (BFH-Urteil vom 12.12.2007, XI R 36/05, BFH/NV 2008 S. 792). Für die Zustimmung gibt es keine Frist. Der Unterhaltsleistende hat gegenüber dem Unterhaltsempfänger einen zivilrechtlichen Anspruch auf Zustimmung, der notfalls vor dem Familiengericht durchzusetzen ist (BFH-Urteil vom 25.7.1990, X R 137/88, BStBl. 1990 II S. 1022).

Die Zustimmung des Unterhaltsempfängers hat Dauerwirkung. Sie ist so lange wirksam, bis sie widerrufen wird. Ein Widerruf ist nur für die Zukunft möglich, also vor Beginn des Kalenderjahrs, für das die Zustimmung nicht mehr gelten soll (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 EStG). Es ist also nicht möglich, beispielsweise im Jahr 2013 die Zustimmung für das Jahr 2012 zu erteilen, ohne sich dadurch auch für das Jahr 2013 zu binden (BFH-Beschluss vom 8.2.2007, XI B 124/06, BFH/NV 2007 S. 903). Die Zustimmung kann nachträglich nicht zurückgenommen oder beschränkt werden, auch wenn beide Ex-Gatten dies beantragen.

Der Widerruf muss gegenüber dem Finanzamt erklärt werden (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 EStG). Das kann das Wohnsitzfinanzamt des Unterhaltsempfängers oder das des Unterhaltsleistenden sein (BFH-Urteil vom 2.7.2003, XI R 8/03, BStBl. 2003 II S. 803). Hatte das Finanzamt des Unterhaltsleistenden vom Widerruf keine Kenntnis und deshalb weiterhin den Sonderausgabenabzug gewährt, darf es später auch bereits bestandskräftige Steuerbescheide wieder ändern (BFH-Urteil vom 14.11.2007, XI R 48/06, BFH/NV 2008 S. 367).

Wenn die Zustimmung vorliegt und kein Widerruf erfolgt ist, benötigt der Unterhaltspflichtige auf seiner Anlage U natürlich auch keine neue Unterschrift des Empfängers, auch nicht, wenn sich in den Folgejahren der Unterhaltsbeitrag erhöht. Es braucht dann nur die Zeile »Die Zustimmung vom ... liegt dem Finanzamt bereits vor« angekreuzt zu werden.

Ist die Zustimmung nicht erfolgt, ist nur ein Abzug der Unterhaltsleistung beim Geber als außergewöhnliche Belastung nach § 33a EStG möglich, da diese beim Empfänger keine Steuerpflicht auslöst.





Pflicht des Unterhaltsleistenden zum Nachteilsausgleich
Der Unterhaltsleistende muss dem Unterhaltsempfänger die ihm aus dem Realsplitting erwachsenden Steuernachteile ersetzen sowie etwaige Einbußen bei sonstigen staatlichen Leistungen wegen Überschreitens der Einkommensgrenzen durch das Realsplitting ausgleichen, etwa bei der Arbeitnehmer-Sparzulage oder der Wohnungsbauprämie. Hat der Unterhaltsempfänger wieder geheiratet, ist der bei getrennter Veranlagung eintretende steuerliche Nachteil auszugleichen (BGH, Urteil vom 17.2.2010, XII ZR 104/07, BFH/NV 2010).

Der Unterhaltspflichtige muss die Nachteile des Unterhaltsempfängers aber erst ersetzen, wenn dessen Steuerbescheid vorliegt und er Einblick in den Bescheid erhält (OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.6.1998, 5 UF 162/98, NJW-RR 1999 S. 1234). Setzt das Finanzamt beim Unterhaltsempfänger aufgrund der Unterhaltszahlungen vierteljährliche Einkommensteuer-Vorauszahlungen fest, muss bereits hier der Nachteilsausgleich erfolgen (OLG Oldenburg, Urteil vom 1.6.2010, 13 UF 36/10). Mit dem Programm können Sie die auszugleichende Steuermehrbelastung durch das Realsplitting problemlos berechnen, indem Sie die Steuerberechnung des Unterhaltsempfängers mit und ohne die Unterhaltszahlung vergleichen.

Der Unterhaltsempfänger muss die Anlage U nur unterschreiben, wenn ihm der Unterhaltspflichtige vorher schriftlich zugesichert hat (sog. »Freistellungserklärung«), dass er ihm die daraus entstehenden steuerlichen und sonstigen Nachteile erstattet (BGH, Urteil vom 23.3.1983, NJW 1983 S. 1545). Der Unterhaltsempfänger darf seine Zustimmung zum Realsplitting nicht davon abhängig machen, dass er an der voraussichtlichen Steuerersparnis des Unterhaltspflichtigen beteiligt wird (siehe obiges BGH-Urteil).

Wenn der Unterhaltsempfänger trotz einer Freistellungserklärung seine Unterschrift verweigert, kann der Unterhaltspflichtige vor dem Familiengericht auf Zustimmung klagen (BFH-Urteil vom 25.10.1988, IX R 53/84, BStBl. 1989 II S. 192). In diesem Fall muss er seine Steuererklärung mit der von ihm ausgefüllten Anlage U ohne die Unterschrift des früheren Ehegatten abgeben und beantragen, den Steuerbescheid in diesem Punkt gemäß § 165 AO nur vorläufig festzusetzen. Ist der Steuerbescheid bestandskräftig, wenn das Urteil vorliegt, muss das Finanzamt den Bescheid gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO (rückwirkendes Ereignis) ändern. Ein Urteil, das die Zustimmung ersetzt, entfaltet keine Dauerwirkung. Es gilt nur für das jeweilige Kalenderjahr.
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Anlage U - von Austriake - 05-11-2013, 14:43
RE: Anlage U - von Antragsgegner - 05-11-2013, 14:47
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