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Vermögensverbrauch für den Betreuungsunterhalt?
#1
Hallo,

ich würde mich sehr freuen, wenn ihr mir bei folgender Fragestellung/ Fall weiterhelfen könntet, ich habe dazu nichts brauchbares im Netz gefunden.


Fall:
Herr Bäcker und Frau Müller führen seit 10 Jahren eine eheähnliche Beziehung.

Beide wünschen sich ein Kind. Frau Müller wird im 12. Jahr schwanger und trennt sich im 6. Monat von Herrn Bäcker - sie zieht aus der gemeinsamen Wohung aus.

Herr Bäcker ist sich bewusst das er für Kindesunterhalt und Betreuungsunterhalt + Sonstiges zukünftig aufkommen muss.

Gemessen an den aktuellen Einkünften und unter Berücksichtigung eines Selbstbehalts von 1000 EUR wird er nicht in der Lage sein neben dem KU auch den Betreuungsunterhalt für Frau Müller komplett zu begleichen.

Es verbleibt ein Restbetrag für den BU der KM von ca. 300 € im ersten Jahr bzw. 1300 € pro Monat im zweiten und dritten Jahr nach der Geburt.


Herr Bäcker fragt sich jetzt folgendes:

a) Herr Bäcker hat ein liquides Vermögen von 75000 €.
Muss er diese Vermögen aufzehren, um den Restbetrag für den Betreuungsunterhalt der Kindsmutter zu bezahlen?

b) Herr Bäcker hat eine selbstgenutzte Eigentumswohung (50 qm).
Ist diese als Altersvorsorge geschützt oder muss er diese verkaufen um aus dem Erlös den Restbetrag für den Betreuungsunterhalt der Kindsmutter zu bezahlen?

Vielen Dank für Eure Hilfe und Ratschläge vorab!

Grüsse Smile
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#2
Hallo,

ich habe dazu etwas von einem Anwaltsforum gefunden. Vielleicht hilft es ja:

Zitat:Anrechenbares Vermögen bei Kindes- und Betreuungsunterhalt

Die Situation:

Der Vater einer 5 Monate alten Tochter erhält Forderungen auf Kindesunterhalt und Betreuungsunterhalt durch das Jugendamt.
Die Kindsmutter bezieht Leistungen nach SGBII, die sich um alle geleisteten Unterhaltszahlungen reduzieren.
Der Vater ist nicht berufstätig (Studium) und erhält monatlich 1150 Euro Unterstützung durch die Familie. Aus einer Erbschaft liegt Vermögen in verschiedenartigen Wertpapieren und Bargeld in etwa sechstelliger Höhe vor. Die Zinseinnahmen betrugen 2006 ca. 1000 Euro.
Kosten für Miete und Krankenversicherung betragen 630 Euro/Monat in eine private Rentenversicherung muss monatlich 300 Euro bezahlt werden.

Die Frage:
Wie berechnet sich hier die Höhe von Kindes- und Betreuungsunterhalts laut Ddorfer Tabelle?
Wie/In welcher Weise wird das Vermögen in diese Berechnung miteinbezogen?
Kann der auf das Jugendamt übergegangene Anspruch auf Unterhaltszahlung von der Mutter zurückgefordert werden?

Vielen Dank

Antwort RA:

Zitat:Sehr geehrter Ratsuchender,

ich habe Ihre Anfrage so verstanden, dass der Vater von dem Jugendamt auf Unterhaltsleistungen in Anspruch genommen wurde.

Die Unterhaltshöhe des Vaters läßt sich vorliegend nicht so ohne weiteres berechnen, da dieser eigentlich, nach Ihrer Schilderung (fast) kein Einkommen hat. (Ich unterstelle dabei, das die Zinseinnahmen 1.000,00 € jährlich und nicht monatlich sind. Ansonsten wäre dies natürlich als Einkommen anzsetzen.)

Jedoch ist zu beachten, dass Eltern gegenüber Ihren Kindern zur Sicherung deren Lebensunterhalts auch Ihr Vermögen einzusetzen haben. Den Eltern steht in diesem Zusammenhang nur ein geringer Selbstbehalt zu (angelehnt an den erlaubten Selbstbehalt bei Sozialhilfeleistungen), so dass ein Großteil des Vermögens für den Unterhalt des Kindes anzusetzen wäre.

Was die Frage auf Rückforderung der Mutter von auf das Jugendamt übergegangener Ansprüche angeht, so muss ich zugeben, dass ich diese Frage nicht verstanden habe.

Ansprüche gehen auf das Jugendamt über, wenn dieses z.B. einen Unterhaltsvorschuss an das Kind zahlt.

Der Anspruch geht dann auf das Jugendamt über und kann natürlich nicht von der Mutter zurückgefordert werden, da das Jugendamt bereits gezahlt hat und sich nun das Geld vom Unterhaltspflichtigen holen wird.

Sofern Sie dies meinten, dürfte Ihre Frage damit beantwortet sein.

Anderenfalls nutzen Sie butte die Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen

Oliver Keller
Rechtsanwalt

Nachfrage vom Fragesteller 08.10.2007 | 17:51

Sehr geehrter Herr Keller,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort. Gestatten Sie mir folgende Nachfrage:

Rückübertragung des Anspruchs auf Unterhaltszahlung:
Die KM könnte bspw. argumentieren: "In Anbetracht der Situation des Unterhaltsverpflichteten bin ich mit einer niedrigeren monatlichen Unterhaltszahlung einverstanden, wenn ausserordentliche Ausgaben im Binnenverhältnis unkompliziert geklärt werden." Bei höherer Flexibilität wäre so beiden gedient. Dafür müsste Sie jedoch vom Jugendamt den Unterhaltsanspruch zurückfordern und selbst durchsetzen. Ist das möglich?

In wie weit wird das Kindergeld bei der Unterhaltszahlung angerechnet? Kann bei Auszahlung des Kindergeldes an den Alleinbetreuenden der hälftige Kindergeldbetrag von der Unterhaltszahlung abgezogen werden?

Vielen Dank

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 08.10.2007 | 18:53

Gerne beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:

Ich gehe davon aus, dass vorliegend eine Beistandschaft durch das Jugendamt geführt wird und zusätzlich die Unterhaltsvorschussleistungen erfolgen.

Die KM kann nicht einfach Unterhaltsansprüche vom Jugendamt zurückfordern, denn das Jugendamt hat an das Kind Unterhaltsvorschuss geleistet. Eigentlich müsste jedoch der KV Unterhalt leisten. Das Jugendamt zahlt hier nicht einfach so, sondern es will das gezahlte Geld selbstverständlich vom eigentlich Unterhaltspflichtigen KV sich widerholen. Darum kann die KM diesen Anspruch auch nicht einfach zurückerlangen und zudem noch einen geringeren Unterhalt stillschweigend vereinbaren.

Wenn jedoch der Unterhaltsschuldner also der KV zahlt, können natürlich für die Zukunft die Unterhaltsvorschussleistungen eingestellt werden.

Bei dem Kindesunterhalt handelt es sich aber um einen Anspruch des Kindes und nicht der Mutter. Die Mutter kann daher auch nicht einfach für das Kind auf einen Teil des Unterhalts verzichten.



Bei dem zu zahlenden Unterhalt wird, wie Sie bereits schilderten, dass halbe Kindergeld, also 77,00 € angerechnet.

Mit freundlichen Grüßen

Oliver Keller
Rechtsanwalt
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#3
Hallo Hornfrosch,

diese Beitrag kannte ich auch schon - hier geht es im wesentlich um den KU den ich in meinem Beispiel als unstrittig, heisst bezahlbar unterstelle, weil ja auch vorrangig ggü. dem Betreuungsunterhalt.


Es geht in meinem Beispiel konkret um den Betreuungsunterhalt für die Kindesmutter.

Wenn dieser nicht komplett aus dem unterhaltspflichtigen Einkommen gedeckt werden kann, muss dann der Unterhaltspflichtige:

a) seinen Vermögensstamm zur Begleichung aufzehren (dies wäre z.B. beim KU der Fall)

b) wird sein Vermögen durch eine angemessene, selbstgenutzte Eigentumswohnung im Sinne einer Altersvorsorge geschützt?

Danke & Gruss
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#4
Schau dir hierzu die "unterhaltsrechtlichen Leitlinien" der OLGs an:
Zum Beispiel hier aus Schläfrig-Hohlstein: http://www.schleswig-holstein.de/OLG/DE/...onFile.pdf

Es zählt zunächst nicht das Vermögen, sondern nur das durchschnittliche EINKOMMEN des letzten Jahres, bzw. unter Umständen der letzten Jahre.
Das Vermögen wirft aber unter Umständen Zinsen ab, die dann das Einkommen erhöhen.

Beim Kindesunterhalt sollte das Vermögen eigentlich außen vorbleiben, allerdings wird durch die gesteigerte Erwerbsobliegenheit sicher ein entsprechender Zwang entstehen, den KU ggf. auch aus dem Vermögen zu bedienen. Solange aber der Mindestunterhalt fließt, sollte das kein Problem sein.

Beim Betreuungsunterhalt gibt es keine gesteigerte Erwerbsobliegenheit, da muss er das Vermögen nicht einsetzen.
Auch das er eine Wohnung besitzt führt beim Betreuungsunterhalt nicht zu einer Veränderung des Selbstbehalts, solange keine Mieteinnahmen entstehen.
Wenn er aufgrund der Zins- und Tilgungslasten für die Wohnung seinen Selbstbehalt erhöhen lassen will, dann muss er sich den Wohnvorteil anrechnen lassen.

Wenn er z.B. im Jahr vor dem Anspruch ein sehr gutes Einkommen hatte, dann nach Eintritt des BU-Falls aber entschließt kürzer zu treten, wird trotzdem das Gutverdienerjahr als Basis verwendet und er muss dann den höheren BU zahlen, selbst wenn er dazu Rückgriff auf das Vermögen nehmen muss.

Trotzdem würde ich so ein Vermögen ganz schnell "unsichtbar" machen. (falls noch möglich)
Denn: Wenn die liebe Mutter Spaß am Klagen hat, dann zahlt Herr Becker Anwalt und ggf. Gerichtskosten immer selbst und Frau Müller spannt dafür den Staat ein.
Denn nur so macht Klagen Spaß.
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#5
Hallo Mitglied,

kannst du mir vielleicht konkret Fundstellen im Netzt nennen, die deine Beschreibungen stützen?

(25-10-2013, 14:43)MitGlied schrieb: Wenn er z.B. im Jahr vor dem Anspruch ein sehr gutes Einkommen hatte, dann nach Eintritt des BU-Falls aber entschließt kürzer zu treten, wird trotzdem das Gutverdienerjahr als Basis verwendet und er muss dann den höheren BU zahlen, selbst wenn er dazu Rückgriff auf das Vermögen nehmen muss.

Auch dann, wenn Herr Bäcker gerichtlich das neue, geringere Einkommen gerichtlich feststellen lässt - es kann ja sein, das er z.B. arbeitslos wird?

(25-10-2013, 14:43)MitGlied schrieb: Trotzdem würde ich so ein Vermögen ganz schnell "unsichtbar" machen. (falls noch möglich)
Denn: Wenn die liebe Mutter Spaß am Klagen hat, dann zahlt Herr Becker Anwalt und ggf. Gerichtskosten immer selbst und Frau Müller spannt dafür den Staat ein.
Denn nur so macht Klagen Spaß.

Welche Möglichkeiten hätte denn Herr Bäcker ein solches Vermögen unsichtbar zu machen?


vielen Dank & beste Grüße
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#6
Ich hab oben noch die Unterhaltsleitlinien drin.

Zitat:Auch dann, wenn Herr Bäcker gerichtlich das neue, geringere Einkommen gerichtlich feststellen lässt - es kann ja sein, das er z.B. arbeitslos wird?
Das ist genau der Knackpunkt:
Er will etwas senken lassen und genau hier fängt dann die Willkür der Gerichte an: da heißt es dann, dass Arbeitslosigkeit nur vorübergehend ist uvm. Er muss dann klagen, er muss die Kosten für Gericht und Anwalt vorstrecken und ggf. übernehmen, wenn das Gericht wie oben genannt entscheiden sollte. Hier kann man einfach keine zuverlässige Aussage treffen. Im Zweifel muss man hier mit dem worst case rechnen, nämlich dass er aufgrund eines Einkommens bis zur Geburt des Kindes zum Beispiel zu 500€ monatlich verpflichtet wurde und nun vielleicht gar nicht mehr das nötige Einkommen hat und deswegen seinen Vermögensstamm angreifen muss.

Zitat:Welche Möglichkeiten hätte denn Herr Bäcker ein solches Vermögen unsichtbar zu machen?
Es einfach ausgeben. 75000 Euro bar abheben, ins Kasino gehen und dort dick verlieren.
Danach ist das Geld weg. Das ist übrigens absolut egal, denn wenn man volljährig ist, darf man sein Geld auch selbst verwalten.

Vielleicht hat man sich aber nur eingebildet, dass man im Kasino war und findet den Schotter plötzlich in seiner Jacke wieder...
Was danach passiert ist leider Vertrauenssache gegenüber Verwandtschaft oder Bekanntschaft.
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#7
Nur Bares ist Wahres..
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#8
Beim stöbern im Forum bin ich immer wieder auf Kommentare gestossen, die sinngemäß meinten, dass mit einer Immobilie in Bezug auf Unterhaltszahlungen nur Probleme verbunden sind.

Bezogen auf den konkreten Fall von Herrn Bäcker, wäre hier die selbstgenutzte Eigentumswohnung eher positiv oder perspektivisch negativ zu betrachten - nur vor dem Hintergrund bzgl. Betreuungsunterhalt)?
Meine Frage zielt drauf ab, ob sie einen gewissen Schutz bietet - ähnlich wie beim Elternunterhalt - außer natürlich bei offenen Forderungen von Kindesunterhalt.


Ist es problematisch aus seinem Vermögen nach einer Trennung eine Immobilie zu erwerben bzw. Kredite aufzunehmen oder gibt es hier von vornherein Beschränkungen denen man sich in seiner Rolle als Unterhaltspflichtiger unterwerfen muss ?

Grüsse
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#9
Zitat:Beim stöbern im Forum bin ich immer wieder auf Kommentare gestossen, die sinngemäß meinten, dass mit einer Immobilie in Bezug auf Unterhaltszahlungen nur Probleme verbunden sind.

Liegt wahrscheinlich daran, dass in Sachen KU leicht Forderungen tituliert werden können, um dann dann die Immobilien Zwangsversteigern zu lassen. Ich weiss allerdings nicht, ab wann genau eine Eigentumswohnung als unangemssen gilt...
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#10
Das einfache Unterhaltsrecht geht von einem Idealfall aus: Ein Mann (Frau ist ja nur im absolut seltenen Fall unterhaltspflichtig) arbeitet, hat ein regelmäßiges Einkommen, wohnt zur Miete alleine in einem Wohnklo für 360€/Monat, bzw. 450€/Monat warm.

Jetzt kommst du mit einer selbstbewohnten Immobilie: Ist die Kostenstruktur ähnlich wie die 360€/450€, bzw. kannst du die evtl. Mehrkosten problemlos tragen, dann ist das egal.
Meist will man aber aufgrund der höheren Kosten den Selbstbehalt erhöhen lassen. Hier kommt es drauf an, ob die gegnerische Partei, also Ex, Anwalt, Gericht anerkennen, dass die selbstgenutze Immobilie "angemessen" ist. Auch hier ist der Ausgang nicht vorhersehbar, da der Begriff "angemessen" sehr weit gefasst ist.

Während einer Trennung eine Immobilie kaufen halte ich für Wahnsinn. Immobilie kommt von immobil, bedeutet, man kann das Geld nicht mehr in Sicherheit bringen, der Gegener hat Werte zum Pfänden usw.

Nach einer Trennung, wenn alles abgewickelt ist und die Zukunft klar vor einem liegt, dann kann man drüber nachdenken.


Mein Tip für den armen Herr Becker:
Er verdient hoffentlich nicht deutlich mehr als 1500€/Monat, bzw. ist in der Lage, den Durchschnitt der laufenden 12 Monate vor Geburt noch soweit abzusenken.
Dann fällt sein Einkommen unter den Selbstbehalt für BU. Er zahlt KU und gut is. Dann wartet man 2 Jahre in denen man auch unter dem Selbstbehalt für BU bleibt und sobald die Einkommensauskunft durch ist, kann man es riskieren wieder finanziell durchzustarten.
Hat er jetzt schon deutlich mehr als der Selbstbehalt BU, dann vielleicht versuchen, den Durchschnitts-Verdienst durch Teilzeit noch soweit wie möglich abzusenken.
Falls das Einkommen aber so hoch ist, dass er evtl. den vollen BU von min 770€ zahlen könnte, also netto so ab 2400€ rum, dann sieht es richtig finster aus.
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#11
(25-10-2013, 15:51)MitGlied schrieb: Während einer Trennung eine Immobilie kaufen halte ich für Wahnsinn. Immobilie kommt von immobil, bedeutet, man kann das Geld nicht mehr in Sicherheit bringen, der Gegener hat Werte zum Pfänden usw.

Nach einer Trennung, wenn alles abgewickelt ist und die Zukunft klar vor einem liegt, dann kann man drüber nachdenken.


Dem wäre aus meiner Sicht im Fall von Herrn Bäcker so, denn meines Wissens endet eine eheähnliche Gemeinschaft mit dem dauerhaften Auszug einer der beiden Parteien aus der gemeinsamen Wohnung. Damit ist die eheähnliche Gemeinschaft aufgelöst.

Zitat:… Das Ende einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ist grundsätzlich die Aufgabe des gemeinsamen Zusammenlebens, insbesondere die Beendigung der intensiven Beziehung zwischen den Partnern mit der oben bereits dargestellten gegenseitigen Verantwortung und Bereitschaft füreinander einzustehen. Die Beendigung dieser Gemeinschaft kann daher im Einzelfall durch die unterschiedlichsten Handlungen und Ereignisse vollzogen werden.
Meistens wird dies durch Ausziehen aus der gemeinsamen Wohnung ...
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#12
Bis dahin erst einmal vielen Dank an die Beteiligten!

Habt ihr vielleicht noch ein paar Tipps was Herr Bäcker im Vorfeld (Geburt) noch alles in die Wege leiten bzw. unterlassen sollte, um die eigene Position ggü. der Kindesmutter/Jugendamt zukünftig zu stärken?

Das Kind wird im Januar das Licht der Welt erblicken.

Danke & beste Grüße
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#13
(25-10-2013, 14:18)zahltag schrieb: Herr Bäcker und Frau Müller führen seit 10 Jahren eine eheähnliche Beziehung. Beide wünschen sich ein Kind. Frau Müller wird im 12. Jahr schwanger und trennt sich im 6. Monat von Herrn Bäcker

12 Jahre gewartet bis schwanger geworden und dann sich sofort von ihm getrennt?
Schon wieder ein Beweis dafür, dass Frauen durchaus langfristige Strategien entwickeln können, wenn es um Unterhaltsabzocke geht.
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#14
(25-10-2013, 15:51)MitGlied schrieb: Dann wartet man 2 Jahre in denen man auch unter dem Selbstbehalt für BU bleibt und sobald die Einkommensauskunft durch ist, kann man es riskieren wieder finanziell durchzustarten.

Das muss längerfristig angelegt werden, denn der Unterhalt an die Ex dauert mindestens drei Jahre, sehr wahrscheinlich wird noch ein teilweiser Anspruch noch weitere Jahre laufen.

Gemindert wird das durch den Kindesunterhalt, der grundsätzlich weit höher ausfällt wie vorher gedacht. Denn da wird gerade in den frühen Jahren einiges dazuaddiert, z.B. Erstausstattung, Betreuungskosten. Die sind oft richtig saftig.

Nicht genannt wurde bisher der Faktor Elterngeld, das könnte das erste Jahr hinsichtlich Betreuungsunterhaltsforderungen etwas entspannen.

Hornfrosch, Vorsicht mit Vollzitaten fremder Inhalte - das Urheberrecht sagt dazu "nö" und es entsteht ein Unterlassungsanspruch. Ein Link mit kurzem Eigenkommentar ist besser.

Zitat:Habt ihr vielleicht noch ein paar Tipps was Herr Bäcker im Vorfeld (Geburt) noch alles in die Wege leiten bzw. unterlassen sollte, um die eigene Position ggü. der Kindesmutter/Jugendamt zukünftig zu stärken?

Kreide fressen, bestes Einvernehmen mit der Mutter erreichen oder wenigstens vorspielen. Frau Müller kennt nach so vielen Jahren vermutlich alle Interna von Herrn Bäcker und weiss, wo sie Daumenschrauben ansetzen kann, wo sein Geld ist, wieviel es ist und wird wie üblich in solchen Fällen nicht zögern, dieses Wissen rücksichtslos für ihre Zwecke einzusetzen.

Das Unglück der Vaterschaft ist nun mal passiert, der Kindesunterhalt wird die nächsten Jahrzehnte gnadenlos durchgesetzt werden, die letzten Euro werden wenigstens für einige Jahren für den Betreuungsunterhalt draufgehen. So viel ist daran nicht zu mehr zu ändern, wenn man sein Leben nicht radikal umstellen will.
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#15
Da ich mich viel mit Immobilien in Bezug auf Trennungen auseinandergesetzt habe, hier vielleicht noch eine Info:

Eine selbstgenutzte oder auch fremdvermietete Immobilie muss nicht zwingend von Nachteil sein. Man braucht aber auf jeden Fall Nerven und jede Menge Geduld!
Angriffe auf Immobilien unternehmen gegnerische Anwälte sehr gerne, kommen aber oft nicht zum Abschluss, weil diese Angriffe nicht zuende gedacht werden.

Wegen des BU kann m.E. die Immobilie nicht angegriffen werden. Laufen aber Schulden bei KU auf, dann geht das rein theoretisch schon.
Das läuft meist so ab, dass die gegnerischen Anwälte der Ex vorschlagen, die Kinder mit einer Höhe von X Euro in das Grundbuch einzutragen.

Nun erst einmal "Schock, schwere Not" beim Besitzer der Immobilie, denn er hat Angst, dass diese nun zwangsversteigert werden könnte.
Dem ist mitnichten so. Da der Kindesunterhalt ein Anspruch der Kinder ist und nicht der Mutter (die lediglich den KU ausgibt .. Grins) kann durch die Eintragung der Kinder ins Grundbuch nicht vollstreckt werden, da es kein einseitig vorteilhaftes Rechtsgeschäft ist.

Denn dadurch würden die Kinder Besitzer des Hauses, (nicht die Mutter war ja eingetragen, sondern die Kinder), und somit würden die Kinder aber nicht nur vom Haus partizipieren, sondern auch Verpflichtungen eingehen. Diese entsteht schon bei der Zahlung von Grundsteuer.
Das reicht aus, um hier sagen zu können, dass zumindest bis zum 18.LJ der Kinder keine Gefahr besteht.

Leider weckt eine Immobilie natürlich die Gier Alimentierter. Vorsicht, wenn Forderungen die tituliert werden in irgendeiner Form auftreten. Dann kann die Ex sich eintragen lassen und die Zwangsvollstreckung erwirken.

Wird also der Unterhaltsschuldner in einer Notsituation am Schlafittchen gepackt und kann Unterhaltsforderungen nicht nachkommen und schafft es die KM eine Titulierung zu erlangen (oder das JA), dann könnte sie sich im Grundbuch eintragen lassen.

Hiervor kann man sich nur schützen, wenn man einen Schutzeintrag im Grundbuch vornimmt. Beispielsweise eine Person aus der Familie, die man im 1. Rang mit einem entsprechend hohen Betrag (am besten bis zur Schornsteinspitze) eintragen lässt. Bitte den Betrag beim Notar als unverzinst eintragen lassen.
Man ist allerdings dann tatsächlich in der Schuld dessen, der eingetragen wurde. Selbstredend, dass tatsächlich kein Geld floss, aber diese Person könnte natürlich den Betrag einfordern. Also besser nur die Oma oder den Opa nehmen. Die hat meist noch Benehmen ;-)

Nun kann man auch aus dem 2. oder 3. Rang heraus die Zwangsversteigerung beantragen. Man bekommt natürlich trotzdem nichts, weil der vorrangig eingetragene das Geld bekäme. Insofern dürfte sich dann diese Gefahr erledigt haben.

Zu der Rentenversicherung: Nur weil es eine Rentenversicherung ist, ist diese nicht grundsätzlich unantastbar. Hat man vor, diese zu schützen und will sie unbedingt tatsächlich bis zur Rente weiter führen (und kann sie nicht mehr verstecken - was im Übrigen recht einfach ist), dann bitte sofort folgendes tun:

Die Versicherung anrufen und ein Formular anfordern dass einen Verfügungsverzicht beinhaltet. Sobald dieses Formular bei der Versicherung ist, kann aus dem Vertrag heraus kein Rückkaufswert mehr generiert werden! Das Geld verbleibt in jeem Fall (!) bei der Versicherung. Ähnlich wie bei einer Rürup-Rente. Erst bei regulärer Auszahlung des Vertrages kommt man wieder an sein Geld und auch dann kann dieses niemand pfänden, denn der Verfügungsverzicht bezieht sich auch auf die Leistungshase.

Die Versicherung kann also gerettet werden.
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#16
Hallo,

vielen Danke für Eure Tippas und Ratschläge.

Ein schönes Wochenende Euch !!!
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#17
Wenn du Lust hast, berichte ab und zu wie es weiterging.
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#18
(25-10-2013, 15:04)MitGlied schrieb:
Zitat:Welche Möglichkeiten hätte denn Herr Bäcker ein solches Vermögen unsichtbar zu machen?
Es einfach ausgeben. 75000 Euro bar abheben, ins Kasino gehen und dort dick verlieren.
Danach ist das Geld weg. Das ist übrigens absolut egal, denn wenn man volljährig ist, darf man sein Geld auch selbst verwalten.

Vielleicht hat man sich aber nur eingebildet, dass man im Kasino war und findet den Schotter plötzlich in seiner Jacke wieder...
Was danach passiert ist leider Vertrauenssache gegenüber Verwandtschaft oder Bekanntschaft.
Das habe ich früher praktiziert.
Bin mit meiner Zweitfrau immer mal wieder nach Baden Baden gefahren, 20 DM, später 10 Euro verzockt und habe mir das lustige Treiben dort angeschaut.
Ist wirklich interessant, die teils abgehalfterten Charakter zu studieren.
Auch total überrascht, ist mir so mancher Nachbar und Bekannte plötzlich über den Weg gelaufen.
Das Schöne daran, man ist quasi amtlich und nachweisbar dort.
Denn es werden die Persodaten aufgenommen und man bekommt noch obendrein eine Eintrittskarte pro Person auf der alles säuberlich vermerkt ist.
Habe die dann über die Jahre gesammelt, einmal wechselte zwischendurch das Kartendesign.
Drei DIN A4 Seiten vollgetackert sinds geworden.
Nun ja, war halt als Vorsichtsmaßnahme gedacht für den Fall der Fälle um meine Spielsucht vor Gericht nachzuweisen.
Habe es aber zum Glück nie gebraucht.
neuleben
----------------
Nur noch geringe, keine staatliche Rente ? Dann braucht Deutschland auch keine Kinder mehr, BASTA !
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#19
Wenn sie 12 Jahre nicht schwanger wurde, dann plötzlich und dann noch abhaut, würde ICH erstmal meine Fruchtbarkeit testen lassen und es DANN auf nen Vaterschaftstest ankommen lassen.

Weil nocht ist er gar nicht offiziell Vater eines Kindes und sollte mal schön den Ball flach halten und Klappe zu.

Geld weg schaffen wie es geht und abwarten wann die ersten Briefe eintrudeln.
Scheidung 2014 - Arm aber glücklich.
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