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Fragen zur Gesteigerten Erwerbsobliegenheit
#73
@Skipper und DNO: habe gestern was interessantes gefunden, das sich die Erklärungsversuche der Kindesmutter bis auf das Rauchen genauso darstellen:

KG Berlin erlaubt Übernachtungen beim Vater nach der Trennung trotz beengter Wohnverhältnissen und ungünstiger Schlafgelegenheit vom 10. November 2011

" Unser Kind übernachtet nicht bei Dir. Es muss erst einmal nach der Trennung zur Ruhe kommen. Außerdem rauchst Du zu viel und Deine Wohnung ist zu klein!"

So oder so ähnlich erleben es viele Väter unmittelbar nach der Trennung, gerade wenn die Kinder noch recht klein sind, verweigert die Mutter häufig Übernachtungen beim Vater, obwohl er bis zur Trennung die Kinder regelmäßig betreute und auch Abends ins Bett brachte.

Das Kammergericht Berlin stützte nun die Rechte der Väter gerade bei der Frage der Übernachtungen.

Das Berliner Kammergericht hat Anfang diesen Jahres entschieden, dass einem Umgang mit Übernachtung nicht entgegensteht, dass die Wohnverhältnisse insgesamt, und damit auch die Schlafverhältnisse beengt sind.

Im vorliegenden Fall wollte die Kindsmutter vermeiden, dass das Kind beim Vater am Wochenende übernachten darf. Sie behauptete, die Wohnung des Vaters sei zu klein und es ist zweifelhaft, ob er als Harzt IV Empfänger in eine größere Wohnung umziehen darf. Bereits im erstinstanzlichen Verfahren wurden sowohl vom Gericht als auch vom Verfahrensbeistand dargelegt, dass die Mutter die Kinder offensichtlich gegen den Vater beeinflusst und sich dem Umgang ohne ersichtlichen Grund widersetzt. Ihr Argument, dass sich im Wohnzimmer nur eine Schlafcouch befinde, überzeugte das Gericht zurecht nicht. Entscheidend sei vor allem, dass vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlich geschützten Umgangsrechts und der außerordentlichen Bedeutung, der der Verbesserung der Beziehungen des Kindes zum anderen Elternteil zukommt, eine (noch) fehlende Schlafgelegenheit einem Umgang mit Übernachtungen nicht entgegenstehen kann.

Auch ein weiteres Argument der Mutter konnte nicht überzeugen. Der Umgang in seiner Wohnung würde für eines der Kinder, das unter Asthma leidet, Gesundheitsgefahren mit sich bringen, da es in der Wohnung des Vater nach kaltem Rauch riechen würde. Hier hielt das Gericht fest, dass, wenn man diesen Einwand überhaupt ernst nehmen würde, diese Gefahr für den Umgang insgesamt gelten würde, und nicht nur für die Übernachtungen. Diese Gefahr wurde aber von der Mutter nicht behauptet. Letztlich ist dies jedoch obsolet, da der Vater im Beschluss verpflichtet wurde, während der Umgangszeiten das Rauchen in geschlossenen Räumen zu unterlassen.

(KG Berlin, Beschluss v. 10.01.2011, Az.: 17 UF 225/10)

Fazit: Väter sind häufig grundlosen Anschuldigungen der Kindsmutter ausgeliefert, die nur bezwecken, das Kind vom Kindsvater zu entfremden. Hier hilft letztlich nur konsequentes Handeln, um sich entschieden für seine Rechte als Vater einzusetzen. Manchmal ist der Weg bis zum Kammergericht erforderlich. Dieser Fall zeigt, dass es sich letztlich lohnt, seine Rechte auch vor Gericht durchzusetzen.
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RE: Fragen zur Gesteigerten Erwerbsobliegenheit - von Desaster2005 - 17-02-2013, 11:07
RE: Fragen zur Gesteigerten Erwerbsobliegenheit - von karlma - 17-02-2013, 22:54

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