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?? Kostenbeteiligung an der Ganztagsbetreuung ?
#16
(12-11-2012, 18:09)beppo schrieb: Ja aber Betreuung aus beruflichen Gründen ist Bedarf der Mutter und nicht des Kindes.

Der Teil der Juristen, der die Ansicht vertritt, Schulhort & Co wäre kein Mehrbedarf, vertritt dafür die Ansicht, die Kosten würden dann jedenfalls Abzugsposten beim unterhaltsrelevanten Elternteil des betreuenden Elternteils sein. Damit erhöhen sie den Exenunterhalt. Gewonnen ist nichts dabei.

Die Ständige Fachkonferenz des Deutschen Fachinstituts für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. (FamRZ 2011, 1356) hat empfohlen, einen Mehrbedarf des Kindes anzunehmen, wenn es sich um kindgerechte Einrichtungen handelt. Eine Ganztagesbetreuung an der Schule wäre das, wenn dort nicht nur verwahrt wird, sondern z.B. auch Hausaufgaben machen betreut und kontrolliert wird oder Angebote für die Kinder existieren - z.B. basteln, Sport.

Diverse Juristen sehen ihn immer als Mehrbedarf, der hier zum Beispiel: "Eltern, deren Kinder einen Kindergarten oder einen Schulhort besuchen, können jetzt zusätzlich zu dem regulären Tabellenunterhalt von dem barunterhaltspflichtigen Elternteil auch eine Beteiligung an den Kindergarten- bzw. Hortkosten verlangen. Dies gilt auch, wenn der Verpflichtete aufgrund von hohen Einkünften ohnehin schon überdurchschnittlich hohen Kindesunterhalt zahlt."

Und dann gibts da noch den Fall, dass beide Eltern die Anmeldung unterschrieben haben: "In der Literatur seien die Hortkosten – jedenfalls überwiegend – zu den unterhaltsrechtlichen Mehrkosten gerechnet worden (Reinken, FamFR 2010, 25; Schürmann, FamRZ 2011, 1625, 1626). Zwar könne im Einzelfall von den Eltern mit der Anmeldung des Kindes im Hort ein anderer Zweck verfolgt worden sein, etwa dem Betreuenden die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu ermöglichen. Dies sei aber nicht der Regelfall. Haben Eltern – wie im vorliegenden Fall – vor ihrer Trennung ihre Kinder in einer Privatschule angemeldet und gleichzeitig mit dem zur Schule gehörenden Schulhort einen Hortvertrag abgeschlossen, spreche dies eindeutig dafür, dass sie sich von pädagogischen Gründen haben leiten lassen."

Vielleicht läuft es wieder auf den Tagesblutdruck des Richters hinaus, der das nach Gusto so oder so entscheiden wird wenn es vor Gericht geht.
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RE: ?? Kostenbeteiligung an der Ganztagsbetreuung ? - von p__ - 12-11-2012, 19:42

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