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?? Kostenbeteiligung an der Ganztagsbetreuung ?
#8
(12-11-2012, 14:41)p schrieb: Dank dem idiotischen BGH-Urteil sind solche Kosten (ohne Essensgeld) im Gegensatz zu früher seit einigen Jahren tatsächlich meistens Mehrbedarf und somit von beiden Eltern anteilig ihren Einkommensverhältnissen zu tragen.

Mir ist kein BGH-Urteil bekannt, das in einer Nachmittagsbetreuung Mehrbedarf sieht.

Mehrbedarf kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn die Betreuungs aus pädagogischen Gesichtspunkten dem Kindeswohl förderlich ist.
Das ist bspw. bei einer Kita der Fall, nicht jedoch in der genannten Betreuung eines Schülers.

Bei der genannten Nachmittgsbetreuung geht es nicht um die Förderung des Kindes, sondern nur darum, dass anstelle der Mutter, während deren Arbeitszeit, das Kind betreut wird.
Daher fällt diese Betreuung und natürlich auch die Kosten, in den Verantwortungsbereich der Mutter.

Zur Verdeutlichung:
Wenn der Umgangsvater während des Umgangswochenendes bspw. einen Nachtdienst hat und für diese Zeit einen Kindersitter benötigt, kann er die Mutter auch nicht an den Kosten für diesen beteiligen, da er während dieser Zeit für die Betreuung verantwortlich ist.
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RE: ?? Kostenbeteiligung an der Ganztagsbetreuung ? - von Eifelaner - 12-11-2012, 16:37

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