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Gesetzentwurf §1626a BGB, gemeinsames Sorgerecht nichteheliche Eltern
#83
Zitat Deutscher Anwaltsverein (DAV), Hervorhebung durch mich:

"Dem DAV ist es wichtig, die Gleichstellung aller Kinder (Artikel 6 Abs. 5 GG) zu verwirklichen und die Rechte der Kinder von nicht miteinander verheirateten Eltern zu stärken. Die Wertung, die Vorschläge des DAV würden allein die Rechte der Väter stärken, greift daher zu kurz. ..."

... Der DAV verbleibt daher bei seiner Forderung, dass

- mit der rechtlichen Feststellung der Vaterschaft des Kindes automatisch beiden Eltern das gemeinsame Sorgerecht zusteht.

- das gemeinsame Sorgerecht aufzuheben ist, wenn dies von einem Elternteil beantragt wird und Gründe des Kindeswohls eine Aufhebung der gemeinsamen Sorge notwendig machen,

- die Entscheidung über die Aufhebung der elterlichen Sorge und die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf einen Elternteil vom Gericht nach Anhörung des Jugendamtes und nach weiterer Aufklärung des Sachverhaltes zu treffen ist.


Das eine Dombeck-Rakete das mit unterzeichnet hat, wundert mich. Aber immerhin steht an Punkt I. der Forderungen des Deutschen Anwaltvereins das hier:

" ... mit der rechtlichen Feststellung der Vaterschaft des Kindes automatisch beiden Eltern das gemeinsame Sorgerecht zusteht. ..."

Link zur Stellungnahme (via RA Schulte-Frohlinde gefunden):
http://anwaltverein.de/downloads/Stellun...e-Logo.pdf
"Es ist kein Merkmal von Gesundheit, wohlangepasstes Mitglied einer in sich angeschlagenen Gesellschaft zu sein"
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Stellungnahme des DAV zum Sorgerechtsentwurf - von carnica - 24-07-2012, 13:52

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