06-05-2013, 08:31
Ein Posting weiter oben hast du von Kommunikation geschrieben, aber jetzt über Kooperation - das ist nicht dasselbe!
Deshalb nochmal:
Diese Rechtsprechung halte ich nach wie für obsolet, weil die Gesetzesbegründung explizit auf unzureichende Kommunikation der Eltern eingeht.
Mutti verweigert, mit Vati zu reden: Kommunikationsschwierigkeiten.
Mutti besteht auf A, Vati besteht auf B: Kooperationsstörungen. Das setzt aber voraus, dass die beiden überhaupt kommunizieren.
Kooperationsstörungen sind nicht zu beweisen, wenn keine Kommunikation stattfand. Sie sind auch nicht ein paar Wochen nach der Geburt zu beweisen, wenn die gemeinsame Sorge beantragt werden kann. Dann wird man nur auf Kommunikation abstellen können und dagegen sollte man wie gesagt die Gesetzesbegründung zitieren.
Bleiben also nur Altfälle ohne gemeinsame Sorge. Davon nur die Fälle, in denen eine wie auch immer definierte Kooperationsfähigkeit fehlt, wenns aber keine Kommunikation ist: Siehe oben.
Deshalb nochmal:
(05-05-2013, 19:16)Ibykus schrieb: ich meinte die schon zum jetzigen Zeitpunkt widersprüchliche Rechtsprechung zum Thema "Kommunikationsstörungen".
Diese Rechtsprechung halte ich nach wie für obsolet, weil die Gesetzesbegründung explizit auf unzureichende Kommunikation der Eltern eingeht.
Mutti verweigert, mit Vati zu reden: Kommunikationsschwierigkeiten.
Mutti besteht auf A, Vati besteht auf B: Kooperationsstörungen. Das setzt aber voraus, dass die beiden überhaupt kommunizieren.
Kooperationsstörungen sind nicht zu beweisen, wenn keine Kommunikation stattfand. Sie sind auch nicht ein paar Wochen nach der Geburt zu beweisen, wenn die gemeinsame Sorge beantragt werden kann. Dann wird man nur auf Kommunikation abstellen können und dagegen sollte man wie gesagt die Gesetzesbegründung zitieren.
Bleiben also nur Altfälle ohne gemeinsame Sorge. Davon nur die Fälle, in denen eine wie auch immer definierte Kooperationsfähigkeit fehlt, wenns aber keine Kommunikation ist: Siehe oben.