Versuch einer Eindampfung um ca. 50 %:
Es wird beantragt, der Antragsgegnerin Verfahrenskostenhilfe, sowie die damit einhergehende Beiordnung eines Rechtsanwaltes zu versagen.
Die Antragsgegnerin verhinderte von Mai 2011 bis Juli 2012 grundlos den Umgang des Antragstellers mit den gemeinsamen Kindern. Jeglicher außergerichtliche Vermittlungsversuch bezüglich der strittigen Thematik wurde seitens der Antragsgegnerin abgelehnt. Eine Stellungnahme der Gegenseite zur gewünschten Umgangsregelung – wie nunmehr gerichtlich beantragt – liegt dem Antragsteller bis heute nicht vor. Die Antragsgegnerin zeigte sich in keiner Weise bezüglich der jetzigen und zukünftigen Umgangsgestaltung kooperationsbereit.
Der seit Ende Juli 2012 nunmehr gewährte begleitete Umgang findet unter ausschließlich seitens der Kindesmutter vorgegebenen Bedingungen statt, die jedoch weder den Kindern noch dem Antragsteller dauerhaft zuzumuten sind, bzw. unter welchen ein Umgang langfristig überhaupt nicht zu realisieren ist.
Die Antragsgegnerin hat zunächst durch den vorsätzlichen Umgangsboykott und im Weiteren durch die immer noch anhaltende fehlende Gesprächsbereitschaft das kostenträchtige gerichtliche Verfahren provoziert. Ihre Rechtsverfolgung ist daher mutwillig, und im Hinblick auf ein Verweigerung des Umganges ohne Erfolg.
Im vorliegenden Fall handelt es sich darüber hinaus um eine einfache Umgangssache, zu der die Beiordnung eines Rechtsanwaltes nicht erforderlich ist. Es dürfte der Antragsgegnerin ohne weiteres möglich sein, ihre Auffassung zur Gestaltung des Umgangs selbst zu vertreten. Schwierige Rechtsfragen sind dabei nicht zu beachten und nicht zu erwarten, so dass jedenfalls die Beiordnung eines Rechtsanwaltes entbehrlich ist.
Es wird beantragt, der Antragsgegnerin Verfahrenskostenhilfe, sowie die damit einhergehende Beiordnung eines Rechtsanwaltes zu versagen.
Die Antragsgegnerin verhinderte von Mai 2011 bis Juli 2012 grundlos den Umgang des Antragstellers mit den gemeinsamen Kindern. Jeglicher außergerichtliche Vermittlungsversuch bezüglich der strittigen Thematik wurde seitens der Antragsgegnerin abgelehnt. Eine Stellungnahme der Gegenseite zur gewünschten Umgangsregelung – wie nunmehr gerichtlich beantragt – liegt dem Antragsteller bis heute nicht vor. Die Antragsgegnerin zeigte sich in keiner Weise bezüglich der jetzigen und zukünftigen Umgangsgestaltung kooperationsbereit.
Der seit Ende Juli 2012 nunmehr gewährte begleitete Umgang findet unter ausschließlich seitens der Kindesmutter vorgegebenen Bedingungen statt, die jedoch weder den Kindern noch dem Antragsteller dauerhaft zuzumuten sind, bzw. unter welchen ein Umgang langfristig überhaupt nicht zu realisieren ist.
Die Antragsgegnerin hat zunächst durch den vorsätzlichen Umgangsboykott und im Weiteren durch die immer noch anhaltende fehlende Gesprächsbereitschaft das kostenträchtige gerichtliche Verfahren provoziert. Ihre Rechtsverfolgung ist daher mutwillig, und im Hinblick auf ein Verweigerung des Umganges ohne Erfolg.
Im vorliegenden Fall handelt es sich darüber hinaus um eine einfache Umgangssache, zu der die Beiordnung eines Rechtsanwaltes nicht erforderlich ist. Es dürfte der Antragsgegnerin ohne weiteres möglich sein, ihre Auffassung zur Gestaltung des Umgangs selbst zu vertreten. Schwierige Rechtsfragen sind dabei nicht zu beachten und nicht zu erwarten, so dass jedenfalls die Beiordnung eines Rechtsanwaltes entbehrlich ist.