21-08-2012, 13:03
(21-08-2012, 10:26)JahJahChildren schrieb: a) Kind mit eigener Wohnung ist nicht privilegiert, trotz allgemeiner Schulausbildung.
b) Deswegen keine gesteigerte Erwerbsobligenheit der Eltern
c) Dennoch Unterhaltsberechtigt.
a) So ist es und das steht auch glasklar in §1603 BGB.
b) Nur eine einfache Erwerbsobliegenheit und ein höherer Selbstbehalt sowie eine niedrigere Position in der Rangfolge
c) Das Kind kann nicht einfach ausziehen. Die Eltern sind berechtigt, Naturalunterhalt zu leisten, z.B. indem das Kind weiter im Haushalt der Eltern wohnen darf.