09-10-2013, 18:55
(09-10-2013, 18:33)iglu schrieb: Da wäre ich mir nicht so sicher. Bescheide können noch über Jahre hinweg abgeändert oder aufgehoben werden. Auf der anderen Seite warst du ja im guten Glauben im Sinne des SGB X.
Bei dem, was ich bisher im Leistungsbezug erlebt habe, bin ich
mir auch nicht ganz so sicher. Das kannst du mir glauben.
Ich hatte noch etwas rechechiert über eine Rückforderung zuviel gezahlten Unterhaltes, Aufrechnung mit ldf. Unterhalt usw..
Hier gibt es z. B. einen 11 Jahre alten Aufsatz dazu:
http://www.iww.de/fk/archiv/unterhalt-ru...bot-f31243
oder etwas aktueller hier:
http://www.anwalt.de/rechtstipps/kann-zu...29872.html
Dabei habe ich herausgelesen, das eine Rückforderungsmöglichkeit an den Unterhaltsgläubiger nur dann besteht, wenn der Pflichtige in Rechtsanhängigkeit zur Abänderungsklage auch eine Klage gegen Bereicherung angestrengt hätte. Nur dann greift die verschärfte Haftung.
Alleine die Rechtsanhängigkeit einer Abänderungsklage impliziert keinen
Rückforderungsanspruch. Dieser entsteht erst mit der Abänderung des
Titels. Der zuviel gezahlte Unterhalt gilt als verbraucht.
Eine Alternative wäre gewesen, den Unterhalt bis zum rechtskräftigen Beschluß über die Abänderungsklage als Darlehen anzubieten und im
Falle der Klageabweisung auf die Rückforderung zu verzichten. Der streitige Differenzbetrag wird dann für die Dauer des Verfahrens auf ein Treuhandkonto des Gerichtes gezahlt.