21-03-2013, 17:23
(20-03-2013, 10:33)Camper1955 schrieb: Kann nicht sein, da mindestens um diese Summe Dein notwendiger Selbstbehalt erhöht werden muss, bzw. von Deinem Einkommen wieder abzuziehen sind, sofern Du den Umgang regelmäßig wahr nimmst.
Der notwendige Selbstbehalt deckt alleine Deine Kosten ab.
Wenn man der Argumentation von dem Anwalt der Ex folgen würde, wären nicht wenige Väter auf einen Schlag wieder fähig, sogar mehr als den Mindestunterhalt zu zahlen. Bloß, das der Umgang dann wieder flach fällt, weil diese Antragsleistung bei dem Antragsteller ja dann teilweise oder ganz nur ein durchlaufender Posten wäre.
Aber im SGBII steht eigentlich auch ganz klipp und klar,
das ich das Geld beantragen und entgegenehmen darf. Von "für sich selber auf den Kopp hauen" steht da nichts. Die Kinder haben es (z. B. in Form von Umgangsverpflegung und weiterer Deckung der anfallenden Bedarfe) wiederzubekommen.
Bei Regressansprüchen wendet sich der Leistungsträger auch direkt an den Leistungsempfänger (hier Kind), weil ihm der Anspruch unmittelbar zur Bedarfsdeckung zu Gute gekommen ist und nicht
an den Vertreter/Bevollmächtigten der Bedarfsgemeinschaft. Es sind Individualansprüche. Da wurde sogar schon ein 15jähriger zur Rückzahlung
verdonnert.
Es gibt bereits mehrere Urteile dazu. Hier einmal etwas zum
nachlesen.
Darüber hinaus habe ich das Geld nur auf Grundlage einer vorläufigen Entscheidung, bis März befristet, erhalten, die in der Hauptverhandlung noch geändert werden kann. Dann läuft ja auch noch ein Beschwerdeverfahren gegen diesen Beschluss...
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2...-auch.html