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Untätigkeitsbeschwerde?
#12
Protokoll der Verhandlung einer einstweiligen Anordnung durch die KM (sie hatte beantragt, dass der Umgang komplett ausgesetzt wird, da ich ein Stalker wäre)

Zitat:Protokoll AMTSGERICHT Meinestadt - Familiengericht
aufgenommen in der nichtöffentlichen Sitzung des Amtsge­richts Meinestadt am 27. September 2011.

In Sachen
KM, - Antragstellerin -
gegen
Mich, - Antragsgegner -

Die Antragstellerin erklärt:
Ich möchte, dass der Umgang begleitet stattfindet. Ich
möchte zur Diakonie und nochmals zum KinderschutzZentrum.
Dort wurde mir gesagt, wenn ich einen Bescheid habe dann
könnten dort Elterngespräch sowie begleitete Umgänge statt-
finden unter der Bedingung, dass die Verfahren ruhen.
Der Antragsgegner legt dar:
Wir können uns auf eine Beratung einlassen, wenn parallel
Umgänge stattfinden.
Die Parteien schließen nachfolgende
V e r e i n b a r u n g :
1. Dem Vater wird ein Umgang mit Sohn, geb. 2009, wie folgt gewährt:
donnerstags in der Zeit von 14:30 Uhr bis 17:30 Uhr.
Die Kindesmutter wird Sohn zu den vorbezeichneten
Terminen zum Spielplatz XYZ in Meinestadt
bringen bzw. bringen lassen und dort wiederum abholen.
2. Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass diese
vorgenannten Umgänge ohne Begleitung ab dem 03.11.2011
stattfinden.
3. Die Beteiligten sind sich dahingehend einig, dass ein
Umgang bei schlechtem Wetter bei Indoorspielplatz für Kleinkinder in Meinestadt stattfindet. Die Kin­desmutter verpflichtet sich, den genauen Übergabepunkt
spätestens einen Tag vor dem Umgangstermin dem Kindes-
vater mitzuteilen.
4. Die Eltern verpflichten sich zugleich, Elterngespräche
im KinderschutzZentrum wahr­
zunehmen .
Der Kindesvater verpflichtet sich, entsprechen­
de Termine sowie begleitete Umgänge bis spätestens 30.09.2011 der Kindesmutter über deren
Prozessbevollmächtigte mitzuteilen.
Die Parteien gehen davon aus, dass bei den Elterngesprächen die fortgeschrittene Schwangerschaft der Kindesmutter ausreichend Berücksichtigung findet.
5. Die Parteien sind sich dahingehend einig, dass ein
begleiteter Umgang im Kinderschutzzentrum stattfindet
zzgl. zu den bereits vorgenannten Umgang.
Die Parteien gehen davon aus, dass soweit begleitete
Umgänge stattfinden der Umgang am Donnerstag entfällt
beginnend ab dem 03.11.2011.
Die Antragstellerin erklärt:
Ich bin die Mutter weiterer drei Kinder und müsste jetzt
gehen und verlässt um 16:20 Uhr den Saal.
6. Die Parteien legen der Umgangsregelung zu grun­de, dass ein Umgang lediglich dann ausfällt, wenn
Bettlägerigkeit, Fieber oder Krankenhausaufenthalt
des Kindes gegeben ist. Einen entsprechenden Nachweis
hat die Kindesmutter durch ärztlichen Attest zu
führen.
7. Die Parteien bringen sämtliche zwischen ihnen geführte Verfahren hiermit zum Ruhen.
8. Die Parteien gehen davon aus, dass nach den Beratungsgesprächen ein Umgang ausgedehnt wird, mit dem
gemeinsamen Kind der Parteien.
9. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander auf­
gehoben
Dieser Vergleich wurde genau dreimal eingehalten - zuletzt im November, so dass ich beantragt habe, den Vergleich gerichtlich genehmigen zu lassen und eine Ordnungsgeldandrohung hinzuzufügen. Diesem Antrag kam der Richter dann im März nach:
Zitat:BESCHLUSS

wegen Regelung des Umgangs (eAO)
hat das Amtsgericht Leipzig durch Richter am Amtsgericht
HerrRichter ohne mündliche Verhandlung am 02. März 2012 be­schlossen :

1. Die am 27. September 2011 vor dem Amtsgericht - Fami­
liengericht - MeineStadt getroffene Vereinbarung in dem
Verfahren Aktenzeichen wird familiengerichtlich ge­nehmigt .
2. Gemäß § 89 II FamFG weist das Familiengericht
die am Verfahren Beteiligten darauf hin, dass bei
schuldhafter Zuwiderhandlung gegen die sich aus der
vorgenannten Vereinbarung ergebenden Verpflichtungen
das Familiengericht gegenüber dem Verpflichteten ein
Ordnungsgeld bis zur Höhe von 25.000,00 EUR oder für
den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann,
Ordnungshaft bis 6 Monaten anordnen kann. Verspricht
die Anordnung eines Ordnungsgeldes keinen Erfolg, kann
das Gericht Ordnungshaft bis zu 6 Monaten anordnen.
Die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleibt,
wenn der Verpflichtete Gründe vorträgt, aus denen sich
ergibt, dass er die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten
hat.
3. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
Außergerichtliche Kosten der Beteiligten werden nicht
erstattet.
Gründe
Die Parteien haben in dem Verfahren Aktenzeichen am 27.
September 2011 eine Vereinbarung getroffen, welche zunächst
nicht der Anordnung von Ordnungsmitteln bedurfte. Auf den
Antrag des Antragstellers vom 28.12.2011, der Kindesmutter
wegen Verletzung der Umgangsvereinbarung vom
27. September 2011 ein nicht unerhebliches Ordnungsgeld an­
zudrohen, hat das Familiengericht die hierauf zu treffenden
Regelungen nach §§ 89 II, 156 II FamFG nachgeholt, um die
Beteiligten bei eventuell neuerlicher Verletzung der getroffenen Elternvereinbarung der Verhängung eines Ordnungs-
geldes bzw. Ordnungshaft auszusetzen. Dem Familiengerieht
sind keine Gründe bekannt geworden, welche gegen eine Bil­ligung im Sinne des hier zu berücksichtigenden Kindeswohls
sprechen würden.
Da ja seit November keinerlei Umgänge stattfinden, habe ich dann im April den ersten Ordnungsgeldantrag gestellt:
Zitat:
In der Familiensache
KM ./. KV
beantragen wir namens und in Vollmacht des von uns vertretenen Antragsgegners,
1. gegen die Antragstellerin aufgrund Verletzung der Umgangsvereinbarung vom 27.09.2011, am 05.04.2012 ein
Ordnungsgeld bis zu 25.000,00 € festzusetzen.
2. gegen die Antragstellerin aufgrund Verletzung der Umgangsvereinbarung vom 27.09.2011, am 12.04. ein
Ordnungsgeld bis zu 25.000,00 € festzusetzen.

Begründung:
Die Beteiligten sind die Eltern des minderjährigen Sohn.
Hinsichtlich der Durchführung von Umgängen zwischen Vater und Sohn besteht
zwischen den Beteiligten Streit.
Nachdem mehrere familiengerichtlichen Vereinbarungen sowie Elterngespräche
scheiterten, schlossen die Beteiligten am 27.09.2011 im Rahmen des Verfahrens Aktenzeichen des Amtsgerichts Meinestadt eine Umgangsvereinbarung dergestalt,
dass dem Antragsgegner Umgang gewährt wird
-■ donnerstags von 14:30 Uhr bis 17:30 Uhr.
Die Antragstellerin verpflichtete sich hierbei Sohn zum Spielplatz XYZ in Meinestadt zu bringen
und dort wieder abzuholen. An diese Vereinbarung fühlt sich die Kindesmutter nicht gebunden, so dass
auch die Fortführung des Hauptsacheverfahrens unerlässlich war. Im Wege der einstweiligen Anordnung hat die Vereinbarung vom 27.09.2011 jedoch Bestand, so dass der Umgang entsprechend dieser zu
gewähren ist. Dies lehnt die Antragstellerin ohne Begründung und ohne ersichtlichen Grund ab.
Die Vereinbarung vom 27.09.2011 wurde daher mit Beschluss des Amtsgerichts Leipzig vom 02.03.2012
ausdrücklich familienrechtlich genehmigt und den Beteiligten für den Fall der Zuwiderhandlung hiergegen ein Ordnungsgeld bis zu 25.000,00 € angedroht.
Trotz Androhung des Ordnungsgeldes fühlt sich die Antragstellerin an ihre Verpflichtung nicht gebunden
und bringt Sohn nicht zu dem vereinbarten Treffpunkt.
Zur Vermeidung von Missverständnissen teilte der Antragsgegner der Antragstellerin daher mit E-Mail
vom 03.04.2012 mit, dass er aufgrund des familiengerichtlichen Beschlusses erwarte, dass der Umgang
in Umsetzung der Vereinbarung am 05.04.2012 stattfindet.
Eine Reaktion hierauf erfolgte nicht, so dass der Antragsgegner pünktlich um 14:30 Uhr am Spielplatz
XYZ in Meinestadt auf Sohn wartete, die Antragstellerin und Sohn erschienen jedoch nicht.
In der Hoffnung auf die Mitarbeit der Antragstellerin und in Erfüllung seiner Verpflichtung aus der Vereinbarung vom 27.09.2011 wartete der Antragsgegner am 12.04.2012 pünktlich um 14:30 Uhr erneut am
Spielplatz XYZ auf Sohn. Dies wiederum vergebens.
Die Antragstellerin unterbindet jegliche Kontaktaufnahme des Antragsgegners mit seinem Sohn. Hierdurch wird das Vater-Sohn-Verhältnis erheblich geschädigt. Die Antragstellerin kann eine Bindungstoleranz nicht entwickeln.
Dem Antragsgegner ist Umgang mit seinem Sohn zur Aufrechterhaltung der Bindungen und zur Entwicklungsteilhabe zwingend zu gewähren. Die Antragstellerin unterbindet dies, so dass sie nachhaltig gegen
die Vereinbarung vom 27.09.2011 verstößt und das mit Beschluss vom 02.03.2012 angedrohte Ordnungsgeld gegen sie festzusetzen ist.
Seit diesem ersten Ordnungsgeldantrag sind 4 weitere durch meine Anwältin gestellt worden, bis ich letzten Freitag den vorerst letzten Antrag gestellt habe (mittlerweile ohne Anwältin):
Zitat:In der Familiensache KM ./. KV

muss ich weiterhin auf die Festsetzung eines nicht unerheblichen Ordnungsgeldes (ersatzweise Ordnungs­haft) gegen die Antragstellerin bestehen. Dabei muss ich leider nochmals die absolute Dringlichkeit
unterstreichen und an das Vorrang- und Beschleunigungsgebot aus §155 FamFG erinnern. Auch
der gestrige Umgang wurde ohne jegliche Absage oder gar Begründung verweigert, so dass ich mich
gezwungen sehe, ergänzend zu unseren Anträgen vom 19.04.2012, 30.04.2012, 15.05.2012, 01.06.2012
und 22.06.2012, folgendes zu beantragen:

13. gegen die Antragstellerin wird auf Grund Verletzung der Umgangsvereinbarung vom 27.09.2011, am 28.06.2012 ein Ordnungsgeld bis zu 25.000,00 € - ersatzweise Ordnungshaft - festgesetzt.

Begründung:
Dem Antragsgegner ist gemäß familienrechtlich genehmigter Vereinbarung vom 27.09.2011 Umgang mit
seinem Sohn zu gewähren:
• donnerstags von 14:30 Uhr bis 17:30 Uhr.
Trotz der Androhung von Ordnungsgeld lässt sich die Antragsgegnerin nicht von ihrem kindeswohlgefärdendem Verhalten abbringen. Durch die seit nunmehr über sieben Monate andauernde (seit dem 17.11.2011 gab es keinerlei Kontakt zwischen Antragsgegner und Sohn) totale Kontakt- und Umgangs­verweigerung wird das Recht von Sohn, Umgang mit beiden Elternteilen zu haben, mit Füßen getreten.
Allein seit der familiengerichtlichen Genehmigung der Vereinbarung (inklusive Ordnungsgeldandrohung) sind mittlerweile 13 Umgänge ohne jegliche Absage oder Nennung von Gründen ausgefallen, namentlich am:
1. 05.04.2012
2. 12.04.2012
3. 19.04.2012
4. 26.04.2012
5. 03.05.2012
6. 10.05.2012
7. 17.05.2012
8. 24.05.2012
9. 31.05.2012
10. 07.06.2012
11. 14.06.2012
12. 21.06.2012
13. 28.06.2012
wobei der Antragsgegner, in Ermangelung einer Absage des Umgangs, zu jedem einzelnen Termin zum
vereinbarten Spielplatz fahren musste, nur um festzustellen, dass sich die Antragsgegnerin auch dieses
mal nicht an die gemeinsam getroffene Vereinbarung vom 27.09.2011 halten wird.
Die psychischen Folgen für das Kind sind, angesichts der Tatsache, eines Elternteils beraubt zu sein,
schon jetzt nicht mehr abzuschätzen, so dass dieser Zustand umgehend durch das Familiengericht zu
beseitigen ist. Die Antragsgegnerin zeigt keinerlei Anzeichen, von sich aus zur Vernunft zu kommen
und die Wohl ihres Kindes in Zukunft achten zu wollen, so dass sie durch Ordnungsmittel an ihre
Verpflichtungen gegenüber ihrem Kind zu erinnern ist.

Nochmals muss ich ausdrücklich die Dringlichkeit betonen, da trotz der zuvor bereits fünf gestellten Ordnungsgeldanträge bisher keinerlei Reaktion durch das Gericht erfolgte. Die fortschreitende Entfremdung
zwischen Sohn und dem Antragsteller ist im Interesse des Kindes unverzüglich zu beenden.

Und hier ist der Beschluss vom April, in dem der Gutachter bestellt wurde:
Zitat:Beschluss
In der Familiensache
Ich - Antragsteller -
gegen
KM - Antragsgegnerin -
wegen Regelung des Umgangs
erlässt das Amtsgericht Leipzig - Familiengericht - durch Richter am Amtsgericht HerrRichter am
16.04.2012 folgende Entscheidung:
In dem Verfahren soll ein familienpsychologisches Sachverständigengutachten eingeholt wer­
den.
Mit der Erstellung wird Prof. Schlaubischlumpf
beauftragt.
Der Sachverständige wird gebeten zu nachfolgenden Fragen Stellung zu nehmen:
1. In welcher Form ist derzeit ein Umgang des betroffenen Kindes mit dem Vater mit dem
Kindes wohl vereinbar ? ( begleitete bzw. unbegleitete Umgänge )
2. Welche Verhaltensmaßregeln sind durch die Eltern anläßlich der Übergabe des Kindes
zu beachten ?
3. Welche Häufigkeit der Umgänge ist in Anbetracht des Alters des Kindes und dessen Ver­
haltensauffälligkeiten bei den bislang gewährten Umgängen wünschenswert ?
4. Welche Empfehlungen sind an die Eltern zu richten, um die gegenwärtige Umgangssitua­
tion zukünftig zu entspannen ?
Die genannten Verhaltensauffälligkeiten hat die KM nach den 3 Umgängen im November in den Raum geworfen (er würde nicht mehr richtig essen, schlafen, wäre trotzig usw.), ohne zu bedenken, dass kurz zuvor ihr neues Kind geboren worden war und mein Sohn plötzlich nicht mehr das Nesthäkchen war. Ich brauche nicht Psychologie studiert haben um festzustellen, dass das für ein Kleinkind eine krasse Umstellung ist. Jedenfalls gab es während des Umgangs mit mir keinerlei Probleme - mein Sohn war fröhlich und gut gelaunt...

Vielen Dank Ibykus für deine Mühe! Heart
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Untätigkeitsbeschwerde? - von mischka - 02-07-2012, 13:23
RE: Untätigkeitsbeschwerde? - von Absurdistan - 02-07-2012, 13:50
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RE: Untätigkeitsbeschwerde? - von Ibykus - 03-07-2012, 15:34
RE: Untätigkeitsbeschwerde? - von mischka - 03-07-2012, 16:23
RE: Untätigkeitsbeschwerde? - von Ibykus - 03-07-2012, 18:00
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RE: Untätigkeitsbeschwerde? - von Pistachio 00 - 09-08-2012, 19:51
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RE: Untätigkeitsbeschwerde? - von Pistachio 00 - 10-08-2012, 11:36
RE: Untätigkeitsbeschwerde? - von mischka - 10-08-2012, 13:49
RE: Untätigkeitsbeschwerde? - von Pistachio 00 - 10-08-2012, 14:25
RE: Untätigkeitsbeschwerde? - von Skipper - 10-08-2012, 09:54
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