26-06-2012, 08:58
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 26-06-2012, 09:02 von Revolution.)
Ich habe mich jetzt auch ein wenig schlau gemacht, ob der neue Partner sein Einkommen preis geben muss:
1. Das Einkommen muss man nennen
2. Man muss aber keine Belege einreichen
So hat das BGH entschieden
BGB §§ 1605 Abs. 1, 1353 Abs. 1 Satz 2, 1360, 1360 a
Aus der Verpflichtung der Ehegatten zur ehelichen Lebensgemeinschaft folgt ihr wechselseitiger Anspruch, sich über die für die Höhe des Familienunterhalts maßgeblichen finanziellen Verhältnisse zu informieren. Geschuldet wird die Erteilung von Auskunft in einer Weise, wie sie zur Feststellung des Unterhaltsanspruchs erforderlich ist.
Die Vorlage von Belegen kann nicht verlangt werden.
Mir fällt noch ein: Eheleute haben weder Anspruch auf Lohnabrechnungen des Partners noch einen Anspruch auf ein gemeinsames Konto. Es ist wohl so, dass man einen Anspruch auf Taschengeld zwischen 5-7% des Einkommen hat.
Viele Grüße
1. Das Einkommen muss man nennen
2. Man muss aber keine Belege einreichen
So hat das BGH entschieden
BGB §§ 1605 Abs. 1, 1353 Abs. 1 Satz 2, 1360, 1360 a
Aus der Verpflichtung der Ehegatten zur ehelichen Lebensgemeinschaft folgt ihr wechselseitiger Anspruch, sich über die für die Höhe des Familienunterhalts maßgeblichen finanziellen Verhältnisse zu informieren. Geschuldet wird die Erteilung von Auskunft in einer Weise, wie sie zur Feststellung des Unterhaltsanspruchs erforderlich ist.
Die Vorlage von Belegen kann nicht verlangt werden.
Mir fällt noch ein: Eheleute haben weder Anspruch auf Lohnabrechnungen des Partners noch einen Anspruch auf ein gemeinsames Konto. Es ist wohl so, dass man einen Anspruch auf Taschengeld zwischen 5-7% des Einkommen hat.
Viele Grüße