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Eingeklemmt zwischen Fam.Gericht und Jobcenter
#65
Hallo Beppo,

der Arbeitgeber hat Leistung zum Ende des Vergütungszeitraumes zu erbringen. § 614 BGB.

Leistung ist vom JC ab Antragstellung zu erbringen, rückwirkend auf
den 1. des Monats der Antragstellung, § 37 Abs. 2 S. 2 SGB II.
Das nennt sich Antragsrückwirkung.

In dem Monat der Arbeitsaufnahme hattest du keine Mittel aus Erwerbstätigkeit und daher Anspruch auf ALGII zzgl. Aufstockung zu deiner Tätigkeit. Auch die Absetzbeträge müssen dabei berücksichtigt werden. Ist der Unterhalt also im Februar gezahlt worden, ist er auch beim Einkommen abzusetzen.

§11b Abs. 7 gilt also auch hier entsprechend.

Also Widerspruch und falls Frist verstrichen, Überprüfungsantrag gem. §44 SGB X mit Fristsetzung stellen. Dafür hat der Träger zur Bearbeitung zwar 6 Monate Zeit, aber unter der Berücksichtigung der Eilbedürftigkeit kann man das gerichtlich "anschieben". Wer von ALGII-abhängig ist, hat es sowieso immer eilig, weil permanente Existenzbedrohung da ist.

Ich habe auch schon wieder ein Huhn mit denen zu rupfen, weil sie mir rechtswidrig das anteilige Sozialgeld für Umgang nicht mehr zahlen wollen (sie kündigen an zu bescheiden, aber sie bescheiden nicht). Außerdem rechnen sie mir zuviel Einkommen an. Ich warte jetzt noch den Bescheid zu meinen Antrag zur Zustimmung zur Kostenübernahme bei Umzug ab und danach gibt es die volle Breitseite.
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RE: Eingeklemmt zwischen Fam.Gericht und Jobcenter - von Sixteen Tons - 02-10-2012, 09:22

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