Themabewertung:
  • 0 Bewertung(en) - 0 im Durchschnitt
  • 1
  • 2
  • 3
  • 4
  • 5
Kann ich die Schulzeugnisse meines Kindes anfordern?
#11
Wir hatten ja schon mal die Ehre ....

Wenn die KM nicht zustimmt, kriegst Du von anderen keine Auskünfte.
Das Zeugnis musst Du -wie schon ganz oben geschrieben- von der Mutter anfordern. Sie ist verpflichtet ( § 1686 BGB) Dir wenigstens eine Kopie zur Verfügung zu stellen. Dass kann sie innerhalb einer ihr freundlich gesetzten Frist von 14 Tagen erledigen. Notfalls eine Nachfrist (8 Tage) setzen und Klage androhen:

OLG Hamm schrieb:Oberlandesgericht Hamm , 7 UF 98 / 03
Vorinstanz : Amtsgericht Soest , 18 F 107 / 02
Tenor : Der Beschluss wird abgeändert .
Der Antragsgegnerin wird aufgegeben , alle seit dem Schuljahr 2001 / 2002 erteilten Zeugnisse der gemeinsamen Tochter T dem Antragsteller in Kopie zukommen zu lassen .
Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt , die auch die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu tragen hat .
Beschwerdewert : 500 , 00 €.
G r ü n d e : 1
Das Amtsgericht - Rechtspflegerin - hat den Antrag des Kindesvaters zurückgewiesen , der Kindesmutter , die die alleinige elterliche Sorge hat , aufzugeben , die Schulzeugnisse der Tochter T vorzulegen . Zur Begründung hat die Rechtspflegerin im wesentlichen ausgeführt , die Tochter sei mit der Vorlage nicht einverstanden , daher verstoße eine solche Anordnung gegen das Kindeswohl , das Auskunftsverlangen könne ohnehin gegen den Willen der 15jährigen nicht durchgesetzt werden .
Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde ist - unter Zurückstellung erheblicher Bedenken - zulässig . Allerdings hat der Antragsteller zunächst " vorsorglich " gegen eine " Verfügung des Gerichts vom 04 . 03 . 2003 " Beschwerde eingelegt , eine solche findet sich jedoch nicht in der Akte . Sollte etwa die Terminsverfügung vom 17 . 03 . 2003 oder ein Gerichtsschreiben vom 26 . 02 . 2003 gemeint sein , so wäre das Rechtsmittel schon deshalb unzulässig , weil diese Verfügungen nicht anfechtbar sind .......
.... Mit Schriftsatz vom 08 . 04 . 2003 hat der Beschwerdeführer dann seine Beschwerde begründet . Auch hier bedarf es erheblicher Anstrengungen , diesen Schriftsatz als eine Beschwerdeschrift gegen den Beschluß vom 02 . 04 . 2003 anzusehen , obwohl nicht einmal der angefochtene Beschluss vom 02 . 04 . 2003 präzise bezeichnet wird . Immerhin wird aber gerade noch hinreichend deutlich , daß dieser Beschluß angefochten wird . Der Senat stellt daher alle Bedenken jedoch zurück , zumal die offensichtlich unhaltbare Entscheidung des Amtsgerichts der Abänderung bedarf .
Dem Antragsteller steht das Recht auf Auskunfterteilung durch Vorlage von Zeugniskopien gem . § 1686 BGB zu . Als Vater , dessen Tochter den Kontakt mit ihm verweigert , hat er ein berechtigtes Interesse daran , Auskunft über die schulische Entwicklung des Kindes von der Kindesmutter zu erhalten . Es geht daher hier nicht darum , das Kind zur Vorlage seiner Zeugnisse zu verpflichten . Dies ist vielmehr Aufgabe der personensorgeberechtigten Antragsgegnerin ( vgl . Palandt-Diederichsen § 1686 , 1 ).
Nach dem Gesetzeswortlaut ist dem Antrag dann nicht stattzugeben , wenn die dem Wohl des Kindes widerspricht .
Es heißt dort nicht etwa , wenn dies dem Willen des Kindes widerspricht , darauf sollte deutlich hingewiesen werden . Das Kindeswohl ist unter Anlegung objektiver Maßstäbe zu beurteilen . Dann aber sind vernunftgetragene - nicht willkürliche - Gründe für die Ablehnung der Zeugnisvorlage nicht ersichtlich . Gerade eine 15 Jährige muß wissen , dass der Antragsteller als Vater , der auch den Unterhalt für sein Kind zahlt , auch entsprechende Rechte hat . Das Unterhaltsrechtsverhältnis begründet wechselseitige Rechte und Pflichten . Dies dem Kind klarzumachen , kann nicht dem Kindeswohl widersprechen .
Bei den Zeugnissen handelt es sich auch nicht um kindliche Geheimnisse , an deren Nicht-Offenbarung ein berechtigtes Interesse bestünde , wie z . B . Tagebuchaufzeichnungen , Photos , Telefonnummern etc . Schulzeugnisse stellen vielmehr ein Spiegelbild der schulischen Leistungen dar . Als Vater hat der Antragsteller ein Interesse daran , über diese Leistungen informiert zu werden . Eine Einsichtnahme in den Räumen des Jugendamtes ist nicht zumutbar .....
Der angefochtene Beschluss ist daher abzuändern .

und die Sache mit dem SR beschränkst Du besser auf das gemeinsame SR. Wenn schon so lange kein Umgang stattgefunden hat, wird Deine Tochter nicht begeistert sein, dass sich nun ein Vater in den Angelegenheiten "einmischen" will, in denen sie bislang wegen unzureichender mütterlicher Erziehung in Ruhe gelassen wurde.

Wenn Du Kontakt in Form von Umgang wieder aufnehmen willst, sollte das in einer Weise geschehen, die Deine Tochter eine Entscheidung darüber leicht macht.
Mit 14 Jahren hat Dein Kind mittlerweile andere Interessen, als von ihrem Vater erzogen oder sonstwie unterstützt zu werden.

Mit Taschengeld bspw. wirst Du mehr erreichen als mit Kritik über ihre Schulleistungen.
nochmal das OLG Hamm in einer anderen Entscheidung:
Zitat:Die Beschwerde ist gem . § 621 e ZPO zulässig - sie ist insbesondere noch rechtzeitig an das Oberlandesgericht weitergeleitet worden - und auch in der Sache begründet . Denn dem Antragsteller steht der vom Amtsgericht zuerkannte Anspruch , ihm einmal im Monat durch Vorlage der Schul- und Klassenarbeitshefte Auskunft über den Stand der schulischen Leistungen der Kinder S und A zu erteilen , in dieser Form nicht zu . Die Auskunftspflicht des betreuenden Elternteils gem . § 1686 BGB erstreckt sich auf das Wichtige im Befinden des Kindes , nicht auf sämtliche Einzelheiten der täglichen Lebensführung ; zur Vorlage schriftlicher Unterlagen ist er im allgemeinen nicht verpflichtet ( vgl . Schwab , Handbuch des Scheidungsrechts , 4 . Aufl ., Kap . III Rn . 73 ). Anerkannt ist allerdings das Recht auf Übersendung von Kopien der Schulzeugnisse ( wie vor sowie Johannsen / Henrich-Jaeger , Eherecht , 3 . Aufl ., § 1686 Rn . 4 ). Zudem ist anerkannt , daß insbesondere dann , wenn regelmäßige Umgangskontakte zu dem Kind bestehen , die Auskunftsverpflichtung sich auf angemessene Zeitabstände beschränkt ( wie vor ). Vor diesem Hintergrund kann nicht angenommen werden , daß die Auskunftspflicht der Antragsgegnerin so weit geht , daß der Antragsteller monatlich über die schulischen Leistungen zu unterrichten ist und ihm zu diesem Zweck sogar die Schul- und Klassenarbeitshefte vorzulegen sind . Hieran ändert auch die Tatsache nichts , daß den Parteien die gemeinsame elterliche Sorge zusteht . Denn die Wertung
des § 1687 Abs . 1 S . 2 BGB , wonach der betreuende Elternteil bei gemeinsamer elterlicher Sorge die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens besitzt , kann auch als Maßstab dafür herangezogen werden , in welchem Umfang die Auskunftspflicht nach § 1686 BGB besteht
. Insbesondere läßt die Vorschrift den Rückschluß zu , daß der Berechtigte nicht über sämtliche Einzelheiten der schulischen Leistungen , insbesondere nicht über alle Klassenarbeiten und sonstigen Benotungen während des laufenden Schulhalbjahrs , vom anderen Elternteil informiert werden muß . Vielmehr ist seinem Interesse , an der schulischen Entwicklung der Kinder teilzuhaben , über das Gespräch mit den Kindern anläßlich der Umgangskontakte hinaus regelmäßig schon dadurch genügt , daß er nach Ablauf eines Schulhalbjahres jeweils die Zeugnisse vorgelegt bekommt .....

Wir sind eben nur die "nicht anwesenden Umgangsväter" ......

Zitieren


Nachrichten in diesem Thema
RE: Kann ich die Schulzeugnisse meines Kindes anfordern? - von Ibykus - 16-07-2011, 16:30

Möglicherweise verwandte Themen…
Thema Verfasser Antworten Ansichten Letzter Beitrag
  Fall meines Nachbarn Zahlfunktion 7 437 30-03-2024, 21:44
Letzter Beitrag: Zahlfunktion
  Borderline?!? bei der Freundin meines Sohnes Thymiane 14 18.797 02-11-2013, 19:59
Letzter Beitrag: neuleben
  Abschluss meines Beitrages Dresden 3 4.518 07-06-2011, 07:44
Letzter Beitrag: p__

Gehe zu:


Benutzer, die gerade dieses Thema anschauen: 1 Gast/Gäste