28-05-2011, 10:11
Verjähren nach §195ff. kann nur, was entstanden ist (incl. rechtskräftig festgestellt), aber so weit kam er nicht. Der Grenzen der rechtskräftigen Feststellung nach hinten liegen in §1613 BGB - und der gibt nichts her, auch nicht für Kindesunterhalt.
Übrigens reicht auch die einfache Auskunftsanfrage nicht, es muss klargemacht werden dass die Auskunft für die Geltendmachung von Kindesunterhalt verlangt wird. Das betrifft z.B. Leute, die zu wenig verdienen um Unterhalt zu bezahlen und bei denen die Berechtigte ab und zu mal anfragt, ob mittlerweile Geld da ist.
Der Knackpunkt ist, dass der Unterhalt geltend gemacht worden sein muss. Ab diesem Zeitpunkt läuft die Unterhaltsuhr.
Ihr könnt ja mal bei Viefhues durchgehen, ob irgendwo eine Lücke ist: http://juris.de/jportal/portal/page/home...PK4ESR0269 - ich finde da nur weitere Einschränkungen, z.B. auch die Beweislast für die Forderung, die dem Berechtigten obliegt.
Übrigens reicht auch die einfache Auskunftsanfrage nicht, es muss klargemacht werden dass die Auskunft für die Geltendmachung von Kindesunterhalt verlangt wird. Das betrifft z.B. Leute, die zu wenig verdienen um Unterhalt zu bezahlen und bei denen die Berechtigte ab und zu mal anfragt, ob mittlerweile Geld da ist.
Der Knackpunkt ist, dass der Unterhalt geltend gemacht worden sein muss. Ab diesem Zeitpunkt läuft die Unterhaltsuhr.
Ihr könnt ja mal bei Viefhues durchgehen, ob irgendwo eine Lücke ist: http://juris.de/jportal/portal/page/home...PK4ESR0269 - ich finde da nur weitere Einschränkungen, z.B. auch die Beweislast für die Forderung, die dem Berechtigten obliegt.