28-05-2011, 20:18
(21-05-2011, 21:54)Ibykus schrieb: Anträge müssen zulässig und begründet sein.Da werde ich Dir wohl ein wenig Recht geben müssen. Zumindest was die Mutwilligkeit in Verbindung mit dem 114 ZPO betrifft.
Die Zulässigkeit betrifft die formellen- (Sachurteils)Voraussetzungen, Proßeßführungsbefugnis, richtige Klageart usw. ...
Bei der Begründetheit wird das materielle Recht geprüft - hier also, ob ein Anspruch nach 1684 BGB in der Form besteht, wie er vom Kläger oder Anspruchsteller geltend gemacht wird.
Es ist nicht mutwillig im Sinne des § 114 ZPO, wenn ein Elternteil zur Regelung des Umgangs gem. § 1684 BGB das Familiengericht anruft, ohne vorher Beratung und Hilfe des Jugendamts in Anspruch genommen zu haben.
OLG Hamm vom 03.03.2011 in II-8 WF 34/11
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/...10303.html