29-04-2011, 16:56
Eine "Doppelpfändung" desselben Geldflußes durch denselben Gläubiger ist rechtsmißbräuchlich und wird wohl von jedem Anwalt, der seine Zulassung behalten möchte, nicht durchgeführt oder zügig zurückgenommen werden. Notfalls kann hiergegen schnell gehandelt werden durch entsprechenden Antrag beim Vollstreckungsgericht. Die Vorlage des PfÜb, eines Kontoauszuges und der Gehaltsabrechnung wird dort wohl zur Glaubhaftmachung der rechtsmißbräuchlichen Doppelpfändung ausreichen.
Natürlich kann aber der auf dem Konto eingehende pfändungsfreie Teil des Gehaltes durch einen anderen Gläubiger gepfändet werden, soweit er dann die relevante Pfändungsgrenzen immer noch überschreitet.
Außerdem wäre das eh nicht ratsam, da dann bei dem Dritten dein Auszahlungsanspruch gegen diesen Dritten gepfändet werden würde. Und für das Geld von dir auf den Konten Dritter ist der Pfändungsschutz außerdem gleich Null.
Natürlich kann aber der auf dem Konto eingehende pfändungsfreie Teil des Gehaltes durch einen anderen Gläubiger gepfändet werden, soweit er dann die relevante Pfändungsgrenzen immer noch überschreitet.
(29-04-2011, 14:01)FreiHerr schrieb: Darf der AG mein Gehalt auf das Konto Dritter überweisen?Nein - als in Anspruch genommener Drittschuldner darf er bereits deine Verfügung über den Zahlungsweg ab Pfändung nicht mehr annehmen/berücksichtigen.
Außerdem wäre das eh nicht ratsam, da dann bei dem Dritten dein Auszahlungsanspruch gegen diesen Dritten gepfändet werden würde. Und für das Geld von dir auf den Konten Dritter ist der Pfändungsschutz außerdem gleich Null.
# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #