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OLG Hamm 8 WF 37/11: Kindesunterhalt ist unbefristet zu titulieren
#18
Eins kippte, nun kippen sie alle. Von immer mehr OLGs werden Titelbefristungen auf die Volljährigkeit für unzulässig erklärt. Hier OLG Bamberg, Beschluss vom 14.05.2018 – 2 UF 14/18, Volltext: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Do...eSupport=1

Leitsatz: Ein minderjähriges Kind hat einen Anspruch auf die Errichtung eines unbefristeten Titels über zu zahlenden Kindesunterhalt, also eines Titels, der nicht auf die Zeit der Minderjährigkeit begrenzt ist.

Die Unterhaltshöhe war unstrittig. Der Pflichtige hat einen dynamischen Titel unterschrieben und zwar richtig fett: Stufe 8 Düsseldorfer Tabelle. Befristet auf den 18. Geburtstag des Kindes. Und dagegen klagt das Kind, vertreten durch die Mutter. Gewinnt damit von dem Amtsgericht, gewinnt nun vor dem OLG.

Der Vater argumentierte: "Zudem bestehe kein Rechtsanspruch darauf, dass ein Minderjährigentitel unbefristet weiter gelten solle bis zur Volljährigkeit. Es bestehe auch kein Rechtsanspruch des minderjährigen Kindes hierauf vor Eintritt der Volljährigkeit. Ab dem Eintritt der Volljährigkeit müsse sich das volljährige Kind selbst um die Durchsetzung seiner Unterhaltsansprüche gegen beide barunterhaltspflichtige Elternteile kümmern. Das minderjährige Kind habe kein Rechtsschutzbedürfnis dahingehend, dass über diesen Anspruch bereits entschieden werde. Es gehe nicht darum, ob ein Titel über die Minderjährigkeit hinaus erreichtet werden könne, sondern darum, ob ein Rechtsanspruch hierauf bestehe."

Die Begründung des OLG für die Ablehnung: Der Berechtigte solle seine Ansprüche nicht immer wieder neu erstreiten müssen (wo steht dieses Recht im BGB? Vor jedem Anspruch steht die Geltendmachung!). Ein Unterhaltstitel müsse auch über die Volljährigkeit hinaus bestehen, der Unterhaltsschuldner habe einfach zu jedem Zeitpunkt auch ein berechtigtes Interesse, einen solchen einheitlichen unbefristeten Titel zu verlangen.

Nach diesen äusserst fundierten und schlichtweg genialen Begründungen der hochgebildeten Richter folgt daraus: Es ist unbefristet zu titulieren.

Interessant ist eigentlich nur ein Detail: Der BGH weigert sich bisher, in dieser Sache abschliessend zu entschieden. Ich vermute, die haben die Hosen voll, denn das aus den Fingern gesaugte Lügengekotze der OLG-Richter können sie nicht als Begründung bringen. Also weigern sie sich und lassen die OLGs ihren Scheiss verzapfen, dass wird die Unbefristung auch so zur "gesicherten Rechtssprechung" und damit der tausendste Unterhaltsmaximierungsstein, der auf den 999 vorigen ruht und den Turm noch höher macht.
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RE: OLG Hamm 8 WF 37/11: Kindesunterhalt ist unbefristet zu titulieren - von p__ - 15-10-2019, 22:53

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