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Was tue ich wenn
#31
(18-04-2011, 11:18)wurst schrieb: guten Morgen
Ich habe heute den Antrag gestellt meiner Ex vorläufig bis zur gemeinsamen Klärung wo die Kleine ihren Lebensmittelpunkt bekommt
das ABR zu entziehen.Die Entscheidung ist gegen meinen Willen und ohne mich auch nur gehört zu haben getroffen worden. Ich geh davon aus, das wir uns immer noch gütlich einigen.Aber ich entscheide mit! Dafür ist eine solche Entscheidung zu tiefgreifend. Wir entscheiden gemeinsam. Dann kann es bei gemeinsamen Sorge und Aufenthaltsrecht bleiben.Wenn meine Ex sagt
" Ich entscheide und du wirst sehen was ich tue " geht das auf gar keinen Fall. Ich hoffe ich bin nicht zu spät.

HANS
wurst
Wenn Du nicht gut begründet hast, dann wirst Du sehen wie schnell einem Gegenantrag entsprochen werden könnte. Es geht mE auch nicht um schneller oder so. Das Problem ist, daß es hier nicht um Leben und Tod geht und das Gericht sich mit der Bearbeitung der Anträge Zeit lassen könnte, inzwischen schafft die KM Fakten. Dies ist umso wahrscheinlicher, indem Du nun diesen mE kontroproduktiven Antrag gestellt hast.

Du hast damit ein Schlachtfeld eröffnet, auf dem Du mit gesteigerter Wahrscheinlichkeit verlieren wirst. Die KM wird jetzt zu keinerlei Gesprächen beim JA oder sonstwo bereit sein und sich einen Anwalt nehmen. Damit hast Du eine Maschinerie in Gang gesetzt, die Du nicht mehr kontrollieren kannst.

Ich hoffe für Dich, daß Du unter diesen Umständen überhaupt das Sorgerecht behältst. Das könnte auch gleich mit Futsch sein.

Rechtlich ist Dein Tun nicht zu beanstanden. Dein Tun hat aber praktische Auswirkungen, die sich gegen Dich richten könnten.

Anwalt:
"Der Kindesvater unterstellt der Kindemutter rechtwidriges Verhalten. Aus reinen Vermutungen heraus, ohne mit der Kindesmutter das Gespräch zu suchen, ohne sich mit Hilfe des Jugendamtes um Ausgleich und Vermittlung zu bemühen, hat der Kindesvater mutwillig einen Rechtstreit verursacht, der die ganze Familie, insbesondere das Kind stark belastet.
Unsere Mandamtin ist gesundheitlich stark angeschlagen, ist arbeitsunfähig, auch das Kind zeigt ärztlich bestätigte Auffälligkeiten.

Unter diesen hochstreitigen Umständen fehlt der gemeinsamen elterlichen Sorge jegliche Grundlage. Wir beantragen, unserer Mandantin die alleinige elterliche Sorge zu übertragen.

Bis zur Entscheidung in der Hauptsache wird die Aussetzung des Umgangs beantragt, um zum Wohle des Kindes aggressivem Konfliktpotenzialen den Boden zu entziehen.

Es wird zudem angeregt, ein Gutachten zur Regelung des Sorge- und des Umgangsrechts einzuholen.

Der Vater wird aufgefordert, mit Trennung der Eltern und dem Wegzug des Kindes den dem Kind zustehenden Kindesunterhalt zu zahlen, der zudem zu titulieren ist. Für die notwendige externe Betreuung des Kindes in der Sphäre der Kindesmutter hat der Kindesvater die hälftigen Kosten zu tragen.

Zu Vertretung der Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den Kindesvater wurde Beistandschaft beim zuständigen Jugendamt beantragt. ..."
usw. usf.

Ein geschickter Anwalt wird das in den üblichen Textbausteinen, hübsch gesondert verpackt vortragen und so zur Verlängerung des Faktums beitragem, daß das Kind nun bei der Mutter lebt.



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