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Bedarfsgemeinschaft mit Volljährigem Kind
#9
(19-11-2010, 20:55)expat schrieb: es geht darum, dass die ex-frau aus einem einzigen grund am arbeiten gehindert wird, und das ist ihr neugeborenes kind von dem neuen mann. muss man als ex-mann also indirekt für die kinder des neuen zahlen?

der gemeinsame sohn ist ja schon groß, hätte die sich nicht von wem anders schwängern lassen wäre der ihr zustehende ehegattenunterhalt ja schon lange ausgelaufen.

Eben, dann wäre alles wieder gut gewesen, aber nein: Die muß ja unbedingt nochmal in die Kacke hauen..das geht doch so nicht - Beelzebub will auch noch studieren!!!!
Zitat:Beide Elternteile sind grundsätzlich verpflichtet, in Vollzeit erwerbstätig zu sein. Ist ein Elternteil nicht oder nur in Teilzeit erwerbstätig, so kann diesem Elternteil ein Einkommen aus einer Vollzeittätigkeit als fiktives Einkommen angerechnet werden. Das gilt natürlich dann nicht, wenn es vernünftige Gründe dafür gibt, dass dieser Elternteil nicht in Vollzeit tätig ist, z.B. bei Betreuung minderjähriger Kinder, bei Alter oder Krankheit, oder falls er unverschuldet keinen besser bezahlten Arbeitsplatz finden kann.

Thordal soll zahlen sonst ist das echt ein Grund auszuflippenSad
Zitat:Sämtliche Kinder eines Unterhaltspflichtigen sind untereinander gleichberechtigt, egal ob aus erster Ehe, zweiter Ehe oder unehelich. Das bedeutet, dass der Unterhalt für Kinder aus erster Ehe nicht allein deshalb gekürzt werden kann, weil weitere Kinder aus einer neuen Beziehung vorhanden sind.

Das spricht doch auch für Huberts These, daß der Verursacher der Erwerbsminderung nun für den Unterhalt anteilig haftet..
Zitat:Der Unterhalt für ein volljähriges Kind wird zwischen seinen Eltern verhältnismäßig nach dem jeweiligen Einkommen aufgeteilt, es sei denn die Mutter hat aus der Beziehung zum Kindesvater noch weitere jüngere Kinder. In diesem Fall muss sie gar nicht arbeiten oder nur halbtags. Das Nettoeinkommen wird dann in der Regel unter dem Selbstbehalt der Mutter liegen. Hat die Mutter aber kleinere Kinder aus einer neuen Beziehung und geht nicht oder nur geringfügig/Teilzeit arbeiten, bleibt sie verpflichtet, sich am Barunterhalt ihres volljährigen Kindes zu beteiligen. Die Berechnung geschieht in diesen Fällen folgendermaßen:

Man überlegt welches Einkommen die Frau verdienen könnte, wenn sie Vollzeit arbeiten würde. Lässt sich dies nicht feststellen, weil die Frau keine Ausbildung gemacht hat in jungen Jahren oder sie nach Abschluss der Lehre/Studium etc. nie gearbeitet hat, weil die Kinder kamen, legt man einen Stundenlohn von etc. 8–10 EUR zu Grunde. In den letzten Monaten haben mehrere Gerichte entschieden, dass ein derartiger Stundenlohn auch von ungelernten Arbeitskräften verdient werden kann. 8 EUR erscheinen durchaus auf dem örtlichen Arbeitsmarkt erzielbar. Schwierig wird dies bei 10 EUR/Std. für Ungelernte. Dieser Bruttostundensatz wird hochgerechnet auf eine Vollzeitstelle, Sozialabgaben (etwa 21%) und Steuern abgezogen. Das so ermittelte Nettoeinkommen wird mit dem des Kindesvaters in Verhältnis gesetzt und errechnet, wieviel Prozent die Mutter zu übernehmen hat. Im Ergebnis wird der Kindesvater nur noch einen geringeren Unterhalt für das volljährige Kind zu zahlen haben.




Das heißt also, daß Christel fiktives Einkommen von 1011,20 Euro hat wovon sie fiktiv noch berufsbedingte Aufwendungen abziehen kann und somit wieder nicht leistungsfähig ist, sofern ihr nicht noch ein fiktiver Nebenjob beschafft wird..gibt es denn gar keine Möglichkeit für Hubert einmal die Akropolis zu sehen?
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Bedarfsgemeinschaft mit Volljährigem Kind - von Shalom Aleichem - 19-11-2010, 20:17
RE: Bedarfsgemeinschaft mit Volljährigem Kind - von Shalom Aleichem - 19-11-2010, 20:38
RE: Bedarfsgemeinschaft mit Volljährigem Kind - von Shalom Aleichem - 19-11-2010, 20:50
RE: Bedarfsgemeinschaft mit Volljährigem Kind - von Shalom Aleichem - 19-11-2010, 21:03
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RE: Bedarfsgemeinschaft mit Volljährigem Kind - von Shalom Aleichem - 21-11-2010, 21:03
RE: Bedarfsgemeinschaft mit Volljährigem Kind - von Shalom Aleichem - 04-01-2011, 23:00

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