03-10-2010, 12:00
Ich war am Freitag im Jugendamt Waldshut. Die Dame dort war eigentlich sehr freundlich zu mir. Allerdings ist die ebenfalls eingeladene Mami unserer Tochter nicht gekommen. Interessant war, dass sie den Kontakt zu Schweizer Behörden abgelehnt hat - nicht etwa aus rechtlichen Gründen, sondern aufgrund der Erfahrungen, die sie mit Schweizer Behörden gemacht haben.
Zum Sorgerecht gibts den Ausführungen von p nicht viel hinzuzufügen, ausser vielleicht nochmal die Tatsache, dass idR. in Deutschland (ausgehend vom EUGMR) das Sorgerecht bei beiden Eltern belassen wird und nur das Aufenthaltsbestimmungsrecht einem Elternteil zugewiesen wird. Letztendlich geht es dann um das ABR. Wenn schon kein gemeinsames Sorgerecht besteht, sollte man aus Gründen des Kindeswohls zuerst wieder das gemeinsame Sorgerecht beantragen - dabei kommt es auch nicht auf die Zustimmung des Kindes an. Beim ABR steht bei einem 12-jährigen Kind sicher der Kindeswille im Vordergrund (in ÖReich und Scheiz nicht). Wichtig ist in jedem Fall die Kenntnis darüber, dass die Familiengerichte sich auf die Auskunft von Drittpersonen verlassen: Jugendamt, Kinderarzt, Beiständ etc. Wenn dort schon Probleme auftauchen, bekommt das Gericht einen negativen Feedback und wird ebenfalls negativ entscheiden. Hier schliesst sich der Teuefelskreis - eine inkompetente Jugendamtsmitarbeiterin fühlt sich überfordert und verfasst eine voreingenommene Stellungnahme, die vom Gericht als neutral gewertet wird und damit zu einem falschen Urteil führt - das ist die Regel und nicht die Ausnahme.
Zum Sorgerecht gibts den Ausführungen von p nicht viel hinzuzufügen, ausser vielleicht nochmal die Tatsache, dass idR. in Deutschland (ausgehend vom EUGMR) das Sorgerecht bei beiden Eltern belassen wird und nur das Aufenthaltsbestimmungsrecht einem Elternteil zugewiesen wird. Letztendlich geht es dann um das ABR. Wenn schon kein gemeinsames Sorgerecht besteht, sollte man aus Gründen des Kindeswohls zuerst wieder das gemeinsame Sorgerecht beantragen - dabei kommt es auch nicht auf die Zustimmung des Kindes an. Beim ABR steht bei einem 12-jährigen Kind sicher der Kindeswille im Vordergrund (in ÖReich und Scheiz nicht). Wichtig ist in jedem Fall die Kenntnis darüber, dass die Familiengerichte sich auf die Auskunft von Drittpersonen verlassen: Jugendamt, Kinderarzt, Beiständ etc. Wenn dort schon Probleme auftauchen, bekommt das Gericht einen negativen Feedback und wird ebenfalls negativ entscheiden. Hier schliesst sich der Teuefelskreis - eine inkompetente Jugendamtsmitarbeiterin fühlt sich überfordert und verfasst eine voreingenommene Stellungnahme, die vom Gericht als neutral gewertet wird und damit zu einem falschen Urteil führt - das ist die Regel und nicht die Ausnahme.
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