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Schweiz: Abmeldung trotz Steuerschulden (BGE 127 I 97)
#2
Die Schweizer machens einfach nach Gutsherrenart und wem es nicht passt, der kann ja klagen. Keinen interessiert es dort, gegen was das verstösst. Schweizer Recht ist beliebig.

Der fehlende Abmeldestempel kann sich aber später als Bumerang erweisen. Viele Länder verlangen zur Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung die gestempelte Abmeldebestätigung.

Deshalb erst mal kurz in ein geeignetes Nachbarland, sich anmelden und ein paar Tage später wieder abmelden. Dann hat man sein gestempeltes Papierchen.


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RE: Schweiz: Abmeldung trotz Steuerschulden (BGE 127 I 97) - von Nathan - 18-09-2010, 23:03

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