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OLG Celle 15 UF 277/07: Unterhaltspflicht für Krankheit der Gattin nach Eheende
#1
LG Celle, Urteil vom 28.05.2008, Az. 15 UF 277/07

Volltext: http://app.olg-ol.niedersachsen.de/efund...4790&ident=

Man war viereinhalb Jahre verheiratet, von 1991 bis 1996, 1991 kam ein ein einziges Kind - Scheidung vor 12 Jahren. Und seither heisst es zahlen, zahlen, zahlen. All die Jahre Kindesunterhalt und Ehegattenunterhalt. Der Vater möchte endlich runter vom Ehegattenunterhalt. Er ist Polizist mit 40 Dienstjahren, schon länger krank und möchte 2009 in Rente, gespartes Geld hat er keins (wie auch?). Die Ex möchte weiter kassieren, weil sie nach Ende ihrer schweren Erziehungspflichten einen Unterhaltsbuckel bekam. So klar sagt sie das natürlich nicht, sondern "auf Grund verschiedener Erkrankungen nur eingeschränkt erwerbsfähig" und ausserdem würde sie auch mit Vollzeit eh nicht genug verdienen, um sich ein Schlückchen aus der Unterhaltspulle zu versagen. Unterhalt ohne Begrenzung bitte!

Das Gericht verurteilt den Vater auch nach 12 Jahren dazu, weiterzuzahlen und zwar voll drei Jahre lang. Ein Teilerfolg also. Nicht schlecht, somit hat sie fast genau 20 Jahre lang fremdes Geld kassieren können. Da sage mal einer, ein Kind oder das Unterhaltsrecht sei kein Lebensmodell. Nach altem Recht hätte sie sogar weiter unbefristet Geld bekommen.

Doch immerhin haben diese Richter die Paragrafen des neuen Unterhaltsrechts mal gelesen, was man von den meisten ihrer Berufskollegen nicht behaupten kann. Denn:

"Durch das am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3189) sind die Vorschriften der §§ 1573 Abs. 5, 1578 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB a.F. entfallen und an ihre Stelle § 1578 b BGB getreten, der eine Herabsetzung und/oder zeitliche Begrenzung des Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt aus sämtlichen in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen regelt. Daneben hat sich die Rechtslage dahin verändert, dass die Zeit der (nachehelichen) Kinderbetreuung der Dauer der Ehe nicht mehr gleich steht, sondern nur noch als gesetzlich hervor gehobener Aspekt bei der gebotenen Billigkeitsabwägung zu berücksichtigen ist. Vor diesem Hintergrund ist der Unterhaltsanspruch der Beklagten nunmehr gemäß § 1578 b Abs. 2 BGB zeitlich bis zum 31. Dezember 2010 zu befristen, weil ein zeitlich unbegrenzter Anspruch auf Krankheitsunterhalt auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege und Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes sowie der gemäß § 1578 b Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB zu berücksichtigenden Umstände unbillig wäre."

Die Urteilsbegründung ist ausführlich und geht alle relevanten Gesetzesänderungen durch. Revision ist zugelassen. Vielleicht streckt der BGH noch seine gichtigen Finger nach dem Fall aus.
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