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Die neue Anwaltspflicht fürs Unterhaltsrecht
#25
Nochmal zum Anwaltszwang und einer Verfassungsbeschwerde, dem Problem, mit dem Zwang zur zweitklassigen Prozesskostenhilfe eingeschränkt zu sein. Nützlich ist dafür vielleicht die Argumentation im BVerfG - Beschluss 1 BvR 728/09 vom 30.6.2009, http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20...72809.html , da ging es um zurückgewiesene Prozesskostenhilfe wegen einem Sorgerechtsentzug der Mutter durch das Jugendamt:

"Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gebietet das Grundgesetz eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 9, 124; 10, 264 <270>; 22, 83 <87>; 51, 295 <302>; 63, 380 <394>; 67, 245 <248>; 78, 104 <117 f.>). Verfassungsrechtlich ist es dabei unbedenklich, die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Das Gebot der Rechtsschutzgleichheit verlangt keine völlige Gleichstellung; der Unbemittelte muss vielmehr nur dem Bemittelten gleich gestellt werden, der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt (vgl. BVerfGE 81, 347 <357>). Die Prüfung der Erfolgsaussicht darf jedoch nicht dazu führen, dass die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe vorverlagert wird und dieses an die Stelle des Hauptverfahrens tritt; denn das Prozesskostenhilfeverfahren soll den verfassungsrechtlich geforderten Rechtsschutz nicht selbst bieten, sondern erst zugänglich machen (vgl. BVerfGE 81, 347 <357>; vgl. BVerfG, 3. Kammer des Ersten Senats, FamRZ 1993, S. 664 f.)."

Praktisch passiert aber genau das, man prüft mit dem kostenlosen PKH-Verfahren seine Chancen, "Success-Tasting". Der Kernsatz ist die Gleichstellung mit dem Bemittelten. Ist das der Fall oder nicht, wenn der Gegenseite ein Beistand zur Verfügung gestellt wird, also alle Klagen unanbhängig von deren Erfolgsaussicht ohne jegliches Risiko für den Kläger geführt werden können?

Man muss die Sache an der Beistandschaft festmachen, dieser Besonderheit im grossen Teilbereich des Unterhaltsrechts. Nur mit der Argumentation, nunmehr auf Prozesskostenhilfe angewiesen zu sein kommt man nicht weiter.
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RE: Die neue Anwaltspflicht fürs Unterhaltsrecht - von Exilierter - 20-08-2009, 21:50
RE: Die neue Anwaltspflicht fürs Unterhaltsrecht - von p__ - 25-08-2009, 14:26
Anwaltszwang ab 01.09.2009 - von Nero - 19-08-2009, 06:57
RE: Anwaltszwang ab 01.09.2009 - von Jigsaw - 19-08-2009, 07:55
RE: Anwaltszwang ab 01.09.2009 - von p__ - 19-08-2009, 08:23
RE: Anwaltszwang ab 01.09.2009 - von p__ - 19-08-2009, 08:25
RE: Anwaltszwang ab 01.09.2009 - von Nero - 19-08-2009, 11:02
RE: Anwaltszwang ab 01.09.2009 - von p__ - 19-08-2009, 13:24
RE: Anwaltszwang ab 01.09.2009 - von Nero - 20-08-2009, 08:14

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