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Fall meines Nachbarn
#1
Die Mutter und Vater sind zum Zeitpunkt der Betrachtung geschieden. Kind ist gemeinsames Kind.

Kind:
ist >18 und <25 Jahre alt, studiert und wohnt bei Kindesbesitzerin
erhält Kindergeld  (250 € ?) und wohl elternunabhängiges Bafög, in mir nicht bekannter Höhe (vmtl. max 511€)

Mutter
: geht als Angestellte arbeiten und bekommt vmtl. 3000€ Brutto und 2000€ Netto verdient.

In Bezug auf den Vater interessieren mich in drei Varianten, wie hoch bei ihm der Selbstbehalt mindestens sein könnte:

Variante1:
Der Vater ist ein Frührentner der auf Grund von Gebrechen eine Rente von 1400 € Netto bezieht.

Variante2:
Der Vater ist ein Frührentner der auf Grund von Gebrechen eine Rente von 1400€ Netto + 600€ Netto Dazuverdienst bezieht.

Variante3:
Der Vater ist ein reicher Arbeitnehmer, 3000€ Brutto und 2000€ netto verdient.

Lässt sich an Hand der Zahlen sagen was der Vater in Bezug auf den Kindesunterhalt für Freibeträge hat?

Ob und in welcher Höhe evtl. KUH ausgeurteilt wurde oder könnte, soll hierbei nicht diskutiert werden.

Die Summe die er in den einzelnen Varianten an KUH zahlen müsste, interessiert mich nicht. Die wird im Fall des Falles abgeurteilt wie sie aus geurteilt wird. Es geht hierbei um vorausschauendes Verhalten, bevor überhaupt erst größere Begehrlichkeiten entstehen.
Es gibt nur eines, was teuerer ist als eine Frau - nämlich eine Ex-Frau.
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#2
1) 1.750 EUR
2) 1.750 EUR
3) 1.750 EUR

Erhöhter Selbstbehalt wäre z.B. eine begründbar hohe Miete, berufsbedingte Aufwendungen wenn der Vater arbeitet, weitere Unterhaltsberechtigte in höheren Rang.
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#3
(30-03-2024, 18:27)p__ schrieb: 1) 1.750 EUR
2) 1.750 EUR
3) 1.750 EUR
...

Ich dachte bisher das der Selbstbehalt beim Zahlvater je nach Variante 1 bis 3, nur irgend wo im Bereich von 1080 und 1400€ Netto liegt.

Kennst du da eine halbwegs belastbare Quelle für dafür das in allen drei Fällen der Freibetrag bei 1700€ Netto liegt?
Höhere Freibeträge will er wohl nicht versuchen zu erstreiten, da er lieber noch ein paar Jahre mit etwas weniger auskommt, als sich irgend welchen Auseinandersetzungen zu widmen, die ihm wohl möglich einen Herzkasper o.ä. bescheren könnten.
Sofern es relevant ist, der Zahlvater zahlt eine Miete von <=300€ warm.
Es gibt nur eines, was teuerer ist als eine Frau - nämlich eine Ex-Frau.
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#4
(30-03-2024, 18:44)Zahlfunktion schrieb: Kennst du da eine halbwegs belastbare Quelle für dafür das in allen drei Fällen der Freibetrag bei 1700€ Netto liegt?

Mittlerweile vermute ich das sich das für den der in der Lage ist die DD Tabelle zu verstehen, sich das aus dieser ergibt.
https://www.olg-duesseldorf.nrw.de/infos..._-2024.pdf

Mir fehlt da leider eine Windung um das zu verstehen.

Bedeutet "privilegierten" und "volljährigen" genau das gleiche? Warum verwenden sie dann in der DD Tabelle beide Begriffe in ein und dem selben Satz, wenn diese kein unterschiedlichen Eigenschaften des Kindes beschreiben?

Bedeutet das, das der Selbstbehalt des Zahlungspflichtigen in Bezug auf Kindesunterhalt seit 2024 immer 1750€ Nettoeinkünfte beträgt, so lange das Kind volljährig ?

Und ist das bei Volljährigen Kindern dann egal aus welcher Einkommensart die Nettoeinkünfte von 1750€ des Zahlvaters stammen, d.h. egal ob aus Rente, Angestelltengehalt, Selbständiger, Zinsen Vermietung und Verpachtung usw. stammt?

Bisher dachte ich immer das der mindestens bestehende Selbstbehalt dieser in der DD Tabelle als Bedarfskontrollbetrag benannte Betrag ist.
Es gibt nur eines, was teuerer ist als eine Frau - nämlich eine Ex-Frau.
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#5
Der notwendige Eigenbedarf gilt bei Minderjährigen und privilegierten Volljährigen.
Der angemessene Eigenbedarf gibt bei nichtprivilegierten Volljährigen.
Die Selbstbehalte sind in Düsseldorfer Tabelle 2024 Buchstabe A Nr. 5 aufgelistet.

Privilegierte Volljährige sind Kinder bis 21, die eine allgemeinbildende Schule besuchen. Studenten sind keine privilegierten Volljährigen. Egal wo sie wohnen. Das ändert nur ihren Bedarf.
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#6
Ich verstehe bei den Begriffen leider nur Bahnhof.

Ist es so, das wenn das Kind das Abitur in der Tasche hat, älter 18 Jahre ist, bei der Kindesbesitzerin wohnt und nun studiert, das dann der Zahlvater, auf jeden Fall mindestens einen Selbstbehalt von 1750€ Netto hat, egal ob er Angestellter, Selbständiger, Rentner, Vermieter, Zinsempfänger oder was auch immer und in welcher Kombination auch immer ist?

Sorry für die Frage aber ich verstehe das sonst nicht.
Es gibt nur eines, was teuerer ist als eine Frau - nämlich eine Ex-Frau.
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#7
Wenn du in der genannten Düsseldorfer Tabelle 2024 Buchstabe A Nr. 5 nachguckst, steht da unter "angemessener Eigenbedarf" nur ein Betrag, der nicht weiter differenziert wird: 1750 EUR. Der gilt folglich unabhängig von der Beschäftigung des Pflichtigen. Sein Einkommen wird auch gemäss DD ermittelt. Rente, Lohn, Erträge aus Kapitaleinkommen, Erträge aus Selbständigkeit, Erträge aus Vermietung etc.
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#8
(30-03-2024, 21:41)p__ schrieb: Wenn du in der genannten Düsseldorfer Tabelle 2024 Buchstabe A Nr. 5 nachguckst, steht da unter "angemessener Eigenbedarf" nur ein Betrag, der nicht weiter differenziert wird: 1750 EUR. Der gilt folglich unabhängig von der Beschäftigung des Pflichtigen. Sein Einkommen wird auch gemäss DD ermittelt. Rente, Lohn, Erträge aus Kapitaleinkommen, Erträge aus Selbständigkeit, Erträge aus Vermietung etc.

Subarashi !!!:

Geil, Juhuuu, fantastisch.

Gesegnet sei der TFAQ, P__, Dino und alle Anderen Heart

Danke !!!

Josh !!!
Es gibt nur eines, was teuerer ist als eine Frau - nämlich eine Ex-Frau.
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