(08-08-2018, 17:27)kay schrieb: Wenn Du wirklich soviel zahlen musst, waere es dann nicht eventuell schlauer einfach den Betrag zu zahlen ohne neu zu titulieren? Falls da Anspruch drauf besteht, werden die das frueher oder spaeter eh durchsetzen.
Den hohen Betrag zahle ich ja.
Aber um eine Titulierung werde ich wohl nicht herum kommen.
(08-08-2018, 17:28)p__ schrieb: Klar besteht die Urkunde, aber sie berechtigt seit dem 1.10.2015 nicht mehr zur Vollstreckung und begründet kein neues Schuldverhältnis. Und klar kann die Gegenseite fordern, die Abändern zu lassen. Sie soll halt ergänzt werden mit neuer Laufzeit (ohne Laufzeitbeschränkung wärs denen sicher am liebsten) und neuem Betrag.
Aber rückwirkend zum 1.1. geht das nicht, dazu müsstest du zum 1.1.2018 (berechtigt!) zur Auskunft aufgefordert worden sein. Grundlage jeden Unterhalts ist die Forderung danach, dann kommt die Forderung nach Auskunft und die Festlegung der Unterhaltshöhe. Zeiträume vor der Forderung berechtigen in der Regel auch nicht, für diese Zeiträume Unterhalt zu verlangen.
Ups...das wusste ich nicht, dass die Urkunde weiterhin besteht.
Dann werde ich wohl nicht drum herum kommen die Urkunde abändern zu lassen.