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Pfändungs und Überweisungsbeschluss
#22
Ich glaube ja schon, dass Kindesunterhaltsschulden auch ohne Zinsen vollstreckt werden können, aber in der Ereigniskette fehlt immer noch ein Glied. Vielleicht ist es nur so, dass die Zinsen sehr wohl geltend gemacht werden, es aber aus Gebührengründen sinnvoller für den Gläubiger ist, erst die nackten Schulden zu vollstrecken und dann erst die Zinsen separat geltend zu machen. Bekommt der nicht mal die Altschulden durch Pfändung, kann er sich die Gebühren und Versuche für die Zinsen sparen.

Generell bezieht sich § 288 BGB auf alle Schulden. Schulden sind laut §241 Pflichten aus einem Schuldverhältnis. Unterhalt geniesst in diesem Abschnitt an keiner Stelle eine Sonderbehandlung.
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RE: Pfändungs und Überweisungsbeschluss - von p__ - 22-04-2018, 14:54

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