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Der § 170 StGB und der Wunsch nach Verschärfung...
#3
(09-02-2017, 10:40)Mahatu schrieb: Im Prinzip gibt es da zwei Hebel:

1) Verschaerfung der sog. "Auslandsfaelle", d.h. konsequenter Passenzug/Passversagung, internationale Haftbefehle statt lauwarme Aufenthaltsermittlungen. In Auslandsfaellen sollte die Staatsanwaltschaft zudem Verfahren niemals vorlaeufig einstellen, sondern wegen Fluchtgefahr/sich Entziehen internationale Haftbefehle ausstellen sowie mittels internationaler Polizeikooperationen hammerhart ermitteln.

2) Erhoehung der Anreize, etwas "fuer die Kinder" zu bezahlen, d.h. Besserstellung der Unterhaltverpflichteten im Steuerrecht, erhoehte Anreize, mehr zu verdienen statt alles wegzupfaenden.

Auch dies wäre nur ein Flickschustern an den Folgen, anstelle der Behebung der Ursachen.

So lange die Anwendung der Düsseldorfer Tabelle fast zwangsläufig dazu führt, dass die Unterhaltsverpflichteten zu Mangelfällen werden und in den finanziellen Ruin getrieben werden, so lange wird es Straftäter nach §170 StGB geben. Die man zwar einsperren kann, aber ohne Wirkung auf das Delikt. Wer in einer Zelle sitzt, kann kaum die Unterhaltssätze der DDT erwirtschaften - wie denn auch. Wenn es draussen nicht geht, geht es im Knast auch nicht.

Solche Forderungen (nach Verschärfung des §170 StGB) entspringen der allgemeinen Missachtung von Männern in dieser Gesellschaft. Wenn man sich mal anschaut, wie viele unterhaltspflichtige Frauen den Unterhalt nicht zahlen (96%), und man diese konsequenterweise anklagen und einsperren würde nach §170StGB - warum geschieht das nicht? Weil nur Männer von Staatsanwälten verfolgt werden, Frauen aber nicht. Deshalb kann ManuMumu oder irgendeine andere Politikerin fordern was sie will, so lange es nur den Männern schadet.
Bibel, Jesus Sirach 8.1

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Der § 170 StGB und die Praxis - von Mahatu - 09-02-2017, 10:40
RE: Der § 170 StGB und die Praxis - von Austriake - 09-02-2017, 13:43

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