27-07-2015, 11:16
Betreuungsunterhalt
Grundsätzlich steht dem betreuenden Elternteil nach einer Trennung oder Scheidung ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB zu.
Dieser Betreuungsunterhalt (Basisunterhalt) ist zunächst auf drei Jahre nach der Kindesgeburt befristet, und soll dafür sorgen, dass der betreuende Elternteil (i. d. R. die alleinerziehende Mutter) genügend Mittel zur Verfügung hat, um die Pflege und Erziehung des Kindes sicherzustellen.
Während dieser drei Jahre, in denen der betreuende Elternteil des Kindes den Betreuungsunterhalt erhält, kann von ihm nicht verlangt werden, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.
http://www.unterhalt.net/ehegattenunterh...rhalt.html
Grundsätzlich steht dem betreuenden Elternteil nach einer Trennung oder Scheidung ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB zu.
Dieser Betreuungsunterhalt (Basisunterhalt) ist zunächst auf drei Jahre nach der Kindesgeburt befristet, und soll dafür sorgen, dass der betreuende Elternteil (i. d. R. die alleinerziehende Mutter) genügend Mittel zur Verfügung hat, um die Pflege und Erziehung des Kindes sicherzustellen.
Während dieser drei Jahre, in denen der betreuende Elternteil des Kindes den Betreuungsunterhalt erhält, kann von ihm nicht verlangt werden, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.
http://www.unterhalt.net/ehegattenunterh...rhalt.html