Beiträge: 1.104
Themen: 80
Registriert seit: Jan 2012
Ich hatte von der Beistandschaft Post bekommen das ich 4 Wochen länger Zeit habe Auskunft über meine Einkünfte zu erteilen.
Nun hat mir mein Arbeitgeber mitgeteilt das sie aufgefordert wurden von der Beistandschaft Auskunft über mein Einkommen zu erteilen. Was sie auch gemacht haben.
Ist das Rechtens?
Und warum machen die das während sie mir Zeit geben selbst die Auskunft zu erteilen?
Ich hatte gerade alle 12 Lohnabrechnungen zusammen und einen Haufen Geld für die Kopien ausgegeben. Dazu hatte ich mir den Kopf zerbrochen über die Überstunden und sonsige Zuschläge.
Muss ich das jetzt auch noch abgeben?
Das nervt alles tierisch. Am 12. ist wieder Verhandlung wegen Sorgerecht.
lg
Beiträge: 3.319
Themen: 38
Registriert seit: Dec 2010
Was haben Einkommensnachweise mit dem Sorgerecht zu tun?
Austriake
Bibel, Jesus Sirach 8.1
Beiträge: 1.104
Themen: 80
Registriert seit: Jan 2012
Nix. Das war nur ne Bemerkung am Rande für Leute die mit meinem Fall vertraut sind.
(04-04-2012, 01:55)Absurdistan schrieb: Nun hat mir mein Arbeitgeber mitgeteilt das sie aufgefordert wurden von der Beistandschaft Auskunft über mein Einkommen zu erteilen. Was sie auch gemacht haben.
Ist das Rechtens?
na, dann schreibst Du dem Beistand erst einmal das:
Zitat:Sehr geehrter [Beistand],
.............
http://www.trennungsfaq.com/forum/showth...9#pid75499
Hochachtungsvoll !
Beiträge: 1.027
Themen: 77
Registriert seit: Jan 2011
Ob das wirklich was bringt, wage ich zu bezweifeln.
Vor Jahren war ich in ähnlicher Situation, da hat das JA sogar bei mir im Personalbüro angerufen, danach bei meinem direkten Vorgesetzten.
Dann bei mir und dann hatte ich ein sehr interessantes Gespräch bei meinem Chef.
Glücklicher Familienvater in intakter Ehe und 2 Kindern.
Wie das dann war, kann sich bestimmt jeder vorstellen.
Das Ende vom Lied war dann, daß man mir Jahrelang die Steuerrückerstattungen pfändete.
Die Beamtenknechte waren dann ganz radikal und pfändeten den Teil meiner Zweitfrau gleich mit.
Ist zwar schon sehr lange her, glaube aber nicht, daß das heute viel anders läuft.
Jedenfalls mußt du mit solchen Aktionen jederzeit rechnen.
neuleben
----------------
Nur noch geringe, keine staatliche Rente ? Dann braucht Deutschland auch keine Kinder mehr, BASTA !
*lächel*
laß das besser erst mal mit dem Schreiben:
Ich lese gerade § 6 UVG !
Zitat:(2) Der Arbeitgeber des in Absatz 1 bezeichneten Elternteils ist verpflichtet, der zuständigen Stelle auf Verlangen über die Art und Dauer der Beschäftigung, die Arbeitsstätte und den Arbeitsverdienst des in Absatz 1 bezeichneten Elternteils Auskunft zu geben, soweit die Durchführung dieses Gesetzes es erfordert. Versicherungsunternehmen sind auf Verlangen der zuständigen Stellen zu Auskünften über den Wohnort und über die Höhe von Einkünften des in Absatz 1 bezeichneten Elternteils verpflichtet, soweit die Durchführung dieses Gesetzes es erfordert.
sorry!
.
Beiträge: 1.104
Themen: 80
Registriert seit: Jan 2012
Heute Post bekommen von der Beistandschaft und von der Öffentlichen Rechtsauskunft. Die HASSKAPPE hab ich abgenommen und kann wieder klar denken. Glaube ich jedenfalls.
Die Auskunft meines Arbeitgebers ist bei der Beistandschaft angekommen und die haben abzüglich halbes Kindergeld 225 Euro Unterhalt berechnet.
Ibykus schrieb:
(2) Der Arbeitgeber des in Absatz 1 bezeichneten Elternteils ist verpflichtet, der zuständigen Stelle auf Verlangen über die Art und Dauer der Beschäftigung, die Arbeitsstätte und den Arbeitsverdienst des in Absatz 1 bezeichneten Elternteils Auskunft zu geben, soweit die Durchführung dieses Gesetzes es erfordert. Versicherungsunternehmen sind auf Verlangen der zuständigen Stellen zu Auskünften über den Wohnort und über die Höhe von Einkünften des in Absatz 1 bezeichneten Elternteils verpflichtet, soweit die Durchführung dieses Gesetzes es erfordert.
Meiner Meinung nach war die Auskunftsanforderung nicht erforderlich da mir bis zum 14.4 eingeräumt wurde meine Einkünfte zu erklären. Ausserdem sind dort auch nicht meine hohe Miete (677 Euro) mit eingerechnet. Wenn man von kalkulierten 360 Euro für Miete ausgeht ich aber 317 Euro mehr zahlen muss, bin ich nicht Unterhaltszahlungsfähig nach meiner Logik. Die Wohnung ist derzeit nich untervermietbar und eine neue Wohnung kann ich so mir nichts dir nichts auch nicht herbeizaubern.
Was schreibe ich denen nun?
Jetzt zu dem Brief der Öra. Der hat eventuell damit zu tun weil meine (H)exe mit im Mietvertrag hängt/hing.
Vorweg: Meine Ex hatte verusucht das ihr die Wohnung mit Gewaltschutzgesetz zugewiesen wird. Mit Gewaltschutzgesetz und Wohnungszuweisung ist sie nicht durchgekommen und musste weiterhin im Frauenhaus hausen. Da wir den Mietvertrag beide unterschrieben hatten war es notwendig das wir beide erklären das einer aus dem Mietvertrag rauskommt damit der Mietvertrag umgeschrieben wird und statt meiner Ex mein Vater eintritt. Das erste mal hat sie das Datum vergessen und deswegen wurde es vom Vermieter nicht anerkannt. Danach weigerte sie sich ständig diese Erklärung zu unterschreiben. Zeugen gibt es zu Hauf. Anwälte und Jugendamt. Ende Februar endlich hat sie diesen Wisch unterschrieben damit sie aus dem Vertrag rauskommt und mein Daddy rein. In dem Schreiben der Öra steht nun ich hätte sie nicht aus dem Vertrag rausgelassen und sie wäre auch nicht verpflichtet Miete zu zahlen da sie ja in der Wohnung nicht mehr wohnt. Das ist doch Unsinn oder?
Bin ko und muss nu pennen mehr Info´s morgen.
Beiträge: 21.131
Themen: 869
Registriert seit: Aug 2008
(08-04-2012, 03:54)Absurdistan schrieb: Meiner Meinung nach war die Auskunftsanforderung nicht erforderlich da mir bis zum 14.4 eingeräumt wurde meine Einkünfte zu erklären.
Ob etwas erforderlich oder nicht, spielt keine Rolle. Jeder kann sich deine persönlichen Daten servieren lassen, er muss sich nur selbst zur "zuständigen Stelle" erklären, deren Definition ist absichtlich offengelassen. Zweitens gibt es keine Grenze, denn "soweit die Durchführung des Gesetzes es erfordert" ist absichtlich ebenfalls so offen und schwammig formuliert, dass jederzeit bei Dritten geschnüffelt werden kann und das nutzen die auch in der Praxis konsequent aus.
Als Unterhaltspflichtiger hast du weniger Rechte wie ein Sklave.
(06-04-2012, 12:38)neuleben schrieb: Die Beamtenknechte waren dann ganz radikal und pfändeten den Teil meiner Zweitfrau gleich mit.
Man muss beim Finanzamt einen Aufteilungsantrag nach § 269 AO stellen, um das zu verhindern. Das alte Problem: Man verlässt sich immer noch unbewusst auf Grenzen und Korrektheit des Staates. Besser wärs, sich von Anfang an auf die Grenzenlosigkeit einer Lügner- und Räubertruppe einzustellen.
(08-04-2012, 03:54)Absurdistan schrieb: Was schreibe ich denen nun?
Eine Begründung, warum die höhere Miete unvermeidbar ist.
Beiträge: 162
Themen: 23
Registriert seit: Feb 2010
08-04-2012, 11:11
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 08-04-2012, 11:19 von carnica.)
(08-04-2012, 10:09)p schrieb: (08-04-2012, 03:54)Absurdistan schrieb: Was schreibe ich denen nun?
Eine Begründung, warum die höhere Miete unvermeidbar ist.
Volle Zustimmung. Mach einfach neue Kriegsschauplätze auf, diese aber in deinem ureigensten Überlebensinteresse. Z.B.:
- Mietspiegel für deine Stadt vorlegen und Alternativen nachfragen
- Hinweis aufs SGB-II und auf Urteile "Bedarfsgemeinschaft auf Zeit" wg. der Wohnungsgröße
- Danach deine Wohnung (vor allem im Hinblick auf Kinder und Umgang) darlegen
In teuren Großstädten wie Hamburg, München, Frankfurt bekommst du mit viel Glück gerade eine Studentenbude oder Wohnklo für 360,- Euro. Ist das dem "Wohl des Kindes" entsprechend, auf 15qm irgendwo in der Ecke auf dem Boden zu schlafen (z.B.)?
Reg' dich also nicht auf über das aktuelle Vorgehen hinsichtlich Datenschutz etc. - und fang damit keine Diskussionen an (die man dir i.Ü. aufzwängt durch solche Vorgehensweisen). Es ist beschixxen aber nicht aussichtslos - und daher hat @p recht mit seiner Anregung.
Konzentriere dich aufs Wesentliche! Und das ist in diesem Fall die Miete, also dein und des Kindes Obdach.
Ist nur mein Vorschlag und die Rechtsexperten hier könnten das ja bitte mit "Futter" (§) untermauern, was @Absurdistan zurück geben könnte an unsere Gutmenschen-Ämter.
Halt sie auf Trab - bring zum Familien- auch das Sozial-, und Grundrecht ein, verweise aufs BGB etc. Bei dem Chaos unserer widersprüchlichen Legeslative sollte das möglich sein.
Ich hoffe, dir hilft dabei jemand hier mit Rechtshinweisen; ich bin dazu zu unbelesen.
Viel Erfolg dir
"Es ist kein Merkmal von Gesundheit, wohlangepasstes Mitglied einer in sich angeschlagenen Gesellschaft zu sein"
Beiträge: 2.779
Themen: 40
Registriert seit: Feb 2010
08-04-2012, 11:45
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 08-04-2012, 11:46 von Skipper.)
Moin.
Mich wundert immer wieder, warum Väter in solchen Situationen lieber bei Ämtern mit Riesentheater auffällig werden, statt seinen Kindern den gesetzlichen Mindest-KU zu zahlen und dann nach SGB II Bedürftigkeit anzumelden.
Beiträge: 162
Themen: 23
Registriert seit: Feb 2010
.. weil es eben nicht so einfach ist, wenn man in "Lohn und Brot" hängt und es diverse andere Hürden gibt.
@Absurdistan braucht konkrete Ratschläge und nicht Allgemeinplätze, wenn man etwas grundsätzliches nicht verstanden hat (oder will).
Es ist ein Unterschied, ob jemand in der H-IV-Schiene hängt und diese bestmöglich nutzt
oder eben seinen Unterhalt selbst verdient und sich dann versucht über Wasser zu halten.
Da kollidieren dann ganz andere Rechte, als nur das SGB mit dem selbigen ...
"Es ist kein Merkmal von Gesundheit, wohlangepasstes Mitglied einer in sich angeschlagenen Gesellschaft zu sein"
Beiträge: 1.104
Themen: 80
Registriert seit: Jan 2012
08-04-2012, 13:27
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 08-04-2012, 13:51 von Absurdistan.)
Kann ich das so schreiben?
Sehr geehrte Frau xxx,
im Schreiben vom 21.3 wurde mir Zeit bis zum 13.4 gegeben um meine Einkünfte vorzulegen. Da sie die die Unterhaltsfestsetzung vorzeitig vorgenommen haben und den erhöhten Mietauwand (677 Euro) sowie anderweitige Auslagen nicht einberechnet haben, wiederspreche ich der Unterhaltsfestsetzung in Höhe von 225 Euro. Die Wohnung ist zur Zeit nicht untervermietbar und da am 12.4 ein Sorgerechtsverfahren stattfindet, ist noch nicht geklärt bei wem meine Tochter in Zukunft lebt. Belege und Mietzahlungen lege ich bei.
Mit freundlichen Grüßen.
yyyy, Datum
Beiträge: 2.779
Themen: 40
Registriert seit: Feb 2010
08-04-2012, 13:52
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 08-04-2012, 13:57 von Skipper.)
(08-04-2012, 12:07)carnica schrieb: .. weil es eben nicht so einfach ist, wenn man in "Lohn und Brot" hängt und es diverse andere Hürden gibt.
@Absurdistan braucht konkrete Ratschläge und nicht Allgemeinplätze, wenn man etwas grundsätzliches nicht verstanden hat (oder will).
Es ist ein Unterschied, ob jemand in der H-IV-Schiene hängt und diese bestmöglich nutzt
oder eben seinen Unterhalt selbst verdient und sich dann versucht über Wasser zu halten.
Da kollidieren dann ganz andere Rechte, als nur das SGB mit dem selbigen ... Hmh.
Aus Deinen Zeilen spricht Unkenntnis.
SGB II-Leistungen und erwirtschafteter KU sind kein Gegensatz.
Berücksichtigung von Unterhalt setzt vielmehr Einkommen voraus.
Davon gehe ich aus!
Schau Dir die zahlreichen Modellrechnungen hier an, diese zu verstehen Dir möglich sein sollte. Die Regelungen des SGB II sind erheblich klarer und 'berechenbarer' als der Murks, nach denen Beistände und Unterhaltsvorschußkassen rechnen.
Wer Mangelfall im Sinne der OLG-Richtlinien ist, der ist idR längst bedürftig im Sinne des SGB II.
Auch sorglos hatte den TO schon auf die Möglichkeiten des SGB II hingewiesen.
Beiträge: 1.104
Themen: 80
Registriert seit: Jan 2012
08-04-2012, 13:56
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 08-04-2012, 14:01 von Absurdistan.)
Erst mal muss ich auf die Unterhaltsfestsetzung reagieren. Der Brief muss Dienstag raus. Ach ja, ich soll bis zum 30.4 eine Unterhaltsurkunde aufnehmen lassen. Was hat das auf sich? Die drohen auch gleich mit einer gerichtlichen Titulierung falls ich den Termin verstreichen lassen sollte.
(08-04-2012, 12:07)carnica schrieb: @Absurdistan braucht konkrete Ratschläge und nicht Allgemeinplätze, wenn man etwas grundsätzliches nicht verstanden hat (oder will). das sehe ich auch so.
Aber auch in den Fällen, in denen man sich die Sache einfach machen könnte, sollte man immer wenigstens mit einem Auge im Blickpunkt behalten, womit man dem Unrecht vor's Knie treten könnte ....
Mir ist der geschilderte Sachverhalt und der Sachstand noch nicht ganz klar.
Wenn Einkommensnachweise eingefordert werden, geht es doch um Unterhaltsbemessung und Festsetzung?!
Die als ungerechtfertigt bewerteten hohen Mietkosten will man offensichtlich nicht einkommensmindernd berücksichtigen.
Befindest Du Dich noch im aussergerichtlichen Unterhaltsberechnungsverfahren, genügt es, dem Beistand zu erklären, dass unter Beachtung der oben genannten Gründe Deine Mietsituation von Dir nicht willkürlich herbeigeführt wurde, sondern unverschuldet sich als Folge der bereits dargestellten Verhältnisse ergibt.
Im Übrigen bist Du bereit umzuziehen und Dich um eine der Wohngemeinschaft mit Deinen Kindern entsprechende angemessene Wohung zu bemühen.
Auf den Mietspiegel Deiner Gemeinde darfst Du Dich aber nicht verweisen lassen.
Denn es ist selten der Fall dass solche Wohnungen, wie sie dort erwähnt werden auch tatsächlich frei verfügbar sind.
Meistens existieren sie nur auf dem Papier.
Man kann sich davon befreien, indem man zum Mieterverein geht und sich eine Bescheinugung ausstellen läßt, woraus sich ergibt, dass der Mietspiegel zwar die KostenSituation wiederspiegelt, nicht aber den tatsächlich verfügbaren Wohnraum.
Wenn es zu einem gerichtlichen Unterhaltstitel kommen sollte, was bei der bekannten WillkürRechtsprechung deutscher Familiengerichte ohne Weiteres möglich ist, dann muss man sich im Vollstreckungsverfahren wehren, indem man Antrag nach 850 f ZPO stellt.
Was Du dem Beistand schreibst, hängt also nicht zuletzt davon ab, inwieweit sich die überhöhten Mietkosten darstellen lassen.
Welche Wohnungsgröße gesteht man Dir zu?
Wird eine durch den Umgang begründete Wohngemeinschaft berücksichtigt?
Ist die geforderte Mietsituation realistisch?
Weicht die momentane Mietsituation unter Berücksichtigung der Bedarfsgemeinschaft mit Deinen Kindern überhaupt erheblich von der Dir angedachten Wohnung ab?
Bei nur unwesentlichen Kostenunterschieden verstößt es gegen das Verhältnismäßigkeitsgebot, einen Umzug zu fordern!
Wie wär es denn, wenn Du das Schreiben des Beistandes einmal anonymisiert hochladen würdest?
Beiträge: 1.104
Themen: 80
Registriert seit: Jan 2012
08-04-2012, 14:27
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 08-04-2012, 14:28 von Absurdistan.)
Das Schreiben:
Sehr geehrter Herr xxx,
da sie keine Auskünfte über ihr Einkommen und Vermögen machten, haben wir eine Arbeitgeberanfrage veranlasst. Demnach verdienten sie vom 01.03.2011 - 29.02.2012 16203,67 Euro netto, dieses sind 1350,31 Euro im Monat.
Mit diesem Einkommen müssen Sie den Mindestunterhalt zahlen, dieses beträgt 317,00 Euro abzüglich des hälftigen Kindergeldes ergibt sich ein monatlicher Zahlbetrag von 225.00 Euro.
Sie wurden im Januar 2012 aufgefordert Ihr Einkommen zu belegen und Unterhalt zu zahlen, der Unterhaltsanspruch ist daher ab dem 01.01.2012 zu fordern.
Ich bitte sie um sofortige Aufnahme der Zahlung der neu berechneten Unterhaltsbeträge und um Zahlung der bislang entstandenen Rückstände.
Ihre Tocher hat im Rahmen des Rechtsschutzbedürfnisses einen Anspruch auf einen aktuellen, dynamisierten Unterhaltstitel. Aus diesem Grunde bitte ich Sie bis zum 30.4.2012 eine Unterhaltsurkunde aufnehmen zu lassen.
Dieses können sie kostenfrei in jedem Jugendamt veranlassen.
(Nehmen sie bitte ihren Ausweis und dieses Schreiben mit)
Urkundeninhalt: Meine Tochter, geb. xy
Wir machen sie in diesem Zusammenhang vorsorglich darauf aufmerksam, dass der Unterhaltanspruch Ihres Kindes gerichtlich tituliert werden muss, wenn Sie den o.g. Termin zur Beurkundung ohne Mitteilung von Hinderungsgründen verstreichen lassen sollten.
MfG
Beistandschaft
Muss jetzt leider zur Arbeit und bin erst um 22 Uhr wieder da. Sorry. Schon mal danke für eure Hilfe. Ihr seid super!
Beiträge: 2.779
Themen: 40
Registriert seit: Feb 2010
08-04-2012, 14:40
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 08-04-2012, 15:05 von Skipper.)
Kontrollrechnung nach SGB II aufgrund mir bekannter Zahlen.
1400 € Netto, angem. Miete von 500 €, Umgang mit 6 Tagen/Monat angesetzt, ges. Mindest-KU 225 € Zahlbetrag, tituliert.
Bedarf:
918 €
Einkommen, anrechenbar:
845 €
Aufstockung:
73 €
Mittelzufluß gesamt:
1473 €
Verfügbare Mittel nach Zahlung von KdU und KU:
748 € zum Leben für Vater mit Kind
Ich sehe nach Vorstehendem keinen Grund, sich von Beistand und Unterhaltsvorschußkasse ärgern zu lassen. Gesetzlichen KU väterfreundlich titulieren lassen und gut ist. Andere Wege sollte man zwanghaften Berufsquerulanten überlassen, die nichts Besseres zu tun sehen, oder solchen, die gern Jammern und sich als Opfer wohl fühlen.
Allerdings wird es auch gegenüber der SGB II-Stelle nicht ganz leicht sein, die recht hohen KdU für einen 2-Personen-Haushalt zu begründen.
Nicht ganz unwichtig für den Gesamtbedarf der BG ist eine gute Umgangsregelung.
Unterhalt der KM (nach Leitlinien) dürfte minimierbar sein:
1400 Netto
(- Aufwendungen)
- 225 KU
---
1175
-1050 Selbstbehalt gegen die KM
---
125 Unterhalt für die KM höchstens
Beiträge: 1.104
Themen: 80
Registriert seit: Jan 2012
Habe derzeit meine Tochter von Mittwochs bis Donnerstags. Die Wohnung hat 2,5 Zimmer und das halbe gehört meiner Tochter. Im Raum steht auch das Wechselmodell für die Zukunft oder das die Sorge auf mich übertragen wird oder ein Gutachten gemacht wird. Mit der KM sind Planungen aber unrealistisch. Ich möchte das alles noch gerne rauszögern bis nach dem Gutachten.
Beiträge: 2.599
Themen: 164
Registriert seit: Jan 2012
(08-04-2012, 14:27)Absurdistan schrieb: [..]
Ihre Tocher hat im Rahmen des Rechtsschutzbedürfnisses einen Anspruch auf einen aktuellen, dynamisierten Unterhaltstitel. Aus diesem Grunde bitte ich Sie bis zum 30.4.2012 eine Unterhaltsurkunde aufnehmen zu lassen.
Dieses können sie kostenfrei in jedem Jugendamt veranlassen.
(Nehmen sie bitte ihren Ausweis und dieses Schreiben mit)
Urkundeninhalt: Meine Tochter, geb. xy
[..]
Sofern tatsächlich eine Leistungsfähigkeit vorliegt, bzw. du dich mit dem JA auf einen Betrag einigen kannst, würde ich den Titel, sofern noch notwendig, statisch titulieren lassen. Man bekommt keine Gehaltserhöhung parallel zu Höherstufung von Kindesunterhalt durch einen dynamischen Titel. Genau habe ich meinem zuständigen JA aufgezeigt, das die Dynamisierung lediglich dazu führt, das der Pflichtige
bei einer Höherstufung dann selbst staatliche Leistung in Anspruch nehmen muß. Das ist nun einmal die Lebenswirklichkeit durch Niedriglohnsektor und Unterhaltsverpflichtung. Wenn die Beistandschaft trotzdem noch einen dynamischen Titel möchte, kann sie den ja einklagen.
(08-04-2012, 14:47)Absurdistan schrieb: Habe derzeit meine Tochter von Mittwochs bis Donnerstags. Die Wohnung hat 2,5 Zimmer und das halbe gehört meiner Tochter. Im Raum steht auch das Wechselmodell für die Zukunft oder das die Sorge auf mich übertragen wird oder ein Gutachten gemacht wird. Mit der KM sind Planungen aber unrealistisch. Ich möchte das alles noch gerne rauszögern bis nach dem Gutachten. Nein! Du hast Deiner Tochter selbstverständlich ein ganzes Zimmer zur Verfügung gestellt!
Was die Berücksichtigung Deiner Wohnungskosten im Übrigen angeht, kannst Du doch dem Amt schreiben, dass der Mietzins unter Beachtung nachfolgender Umstände angmessen und eine vorschnelle Verpflichtung zu einem Wohnungswechsel vollkommen unverhältnismäßig ist, denn:
1. die Wohnungsgröße rechtfertigt sich aus dem praktizierten Umgang, der
2. mglw. noch gerichtlich in ein Wechselmodell abgeändert wird
3. die Kosten für eine derartige Wohnung ortsüblich sind
und
3. nur geringfügige Abweichungen keine Nachteile für Dich haben dürfen.
Es entstehen Dir doch im Zusammenhang mit dem Kindesumgang auch noch andere Kosten, z.Bsp. Fahrtkosten.
Man mag Dir mal eine detaillierte Berechnungsgrundlage zur Verfügung stellen: Ein Jahreseinkommen durch 12 zu dividieren um danach pauschaliert den Unterhalt zu berechnen, wäre Dir zu trivial!
Du hättest einen Anspruch auf eine detaillierte Unterhaltsberechnung, bevor Du Du eine Urkunde unterschreibst.
Und Du würdest auch gerne wissen, ob und inwieweit die KM über ein Einkommen verfügt, dass sie selbst gem. § 1603 II 3 BGB unterhaltspflichtig machen könnte.
Beiträge: 162
Themen: 23
Registriert seit: Feb 2010
08-04-2012, 18:35
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 08-04-2012, 18:43 von carnica.)
Sehr gute Hinweise von @Ibykus. Den letzten Absatz würde ich auch mit einbringen, nämlich den Nachweis der Kindsmutter (gem. oben zitiertem BGB) verlangen, dass sie nicht selbst barunterhaltspflichtig ist. (das ist z.B. relevant, wenn sie mehr als du verdienst, muss etwa das Doppelte sein). Somit kommt auch die Kindsmutter in den Genuß einer "Durchleuchtung".
Für den Fall, dass die vom JA wirklich klagen werden, wovon du -nach- erfolgloser Verhandlung ausgehen kannst: Gehe vorher zum Notar und beurkunde das, was du tatsächlich zahlen kannst statisch und erst mal befristet auf 2 Jahre - kostet ca. 20,- Schreibgebühr . Falls die dann und dennoch klagen, wird zumindest der Streitwert geringer, nämlich (12x geforderter KU/Jahr) ./. (von dir notariell tituliertem Unterhalt). Das hat nicht nur Auswirkungen auf eventuelle Gerichtskosten, sondern auch auf die Anwaltsgebühren (die für dich in jedem Fall fällig werden und ca. i.H.V. 800,- Euro liegen dürften bei vollem Streitwert Kindesunterhalt). Vgl. dazu auch die Hinweise im Trennungsfaq. Wenn die UH-Klage unterwegs ist, nützt eine nachträgliche Titulierung allerdings nichts mehr im Sinne einer Kostenminderung.
In der Hinterhand würde ich auch das noch behalten und bei Verhandlungen mit dem Beistand ggf. einbringen, so du es darlegen kannst:
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats besteht eine Unterhaltspflicht nicht, soweit der Unterhaltschuldner infolge einer Unterhaltsleistung selbst sozialhilfebedürftig würde. Dem Unterhaltspflichtigen muss schon aus verfassungsrechtlichen Gründen jedenfalls der Betrag verbleiben, der seinen eigenen Lebensbedarf nach sozialhilferechtlichen Grundsätzen sicherstellt (Senatsurteile BGHZ 111, 194, 198 = FamRZ 1990, 849, 850 und vom 10. Juli 1996 - XII ZR 121/ 95 - FamRZ 1996, 1272, 1273; Scholz FamRZ 2004, 751, 757 ff.). Die finanzielle Leistungsfähigkeit endet jedenfalls dort, wo der Unterhaltspflichtige nicht mehr in der Lage ist, seine eigene Existenz zu sichern (BVerfG FamRZ 2001, 1685 f.; zur Höhe vgl. Klinkhammer FamRZ 2004, 1909, 1910 ff. und Schürmann FamRZ 2005, 148 f.)
http://lexetius.com/2006,583
Schwerpunkt deiner Argumentation sollten aber erst mal die Mietkosten sein. Ibykus gab dazu richtige und wertvolle Hinweise
"Es ist kein Merkmal von Gesundheit, wohlangepasstes Mitglied einer in sich angeschlagenen Gesellschaft zu sein"
Beiträge: 1.813
Themen: 52
Registriert seit: Feb 2011
Nicht nur die Mietkosten.
Auch die Umgangsksoten. 7,30 € pro Tag für ein Kind unter 6, 8,37 € pro Tag für ein Kind darüber.
Zuzüglich 0,20 € je Kilometer um das Kind abzuholen und wieder zurückzubringen
Bei 20 km einfache Wegstrecke wären das an normalen Monaten auch schon 16 €.
Und das läppert sich.
Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.
Beiträge: 162
Themen: 23
Registriert seit: Feb 2010
Hi Camper,
grundsätzlich ja, wenn man Hartz-IV bezieht. Darauf bezog sich auch mein Kommentar heute Mittag. Da @Absurdistan aber arbeitet, gelten diese Sätze für ihn per se nicht (7,5 Euro/Kind/Tag) und auch nicht die anteiligen Sätze für die Miete einer "Bedarfsgemeinschaft auf Zeit".
Unsere geliebte Bundesregierung schreibt ja selbst, dass die Kosten für den Umgang schon in der Feststellung der Sätze der Düsseldorfer Tabelle enthalten sind. Na, wie großzügig.
Absurdistan kann aktuell nur über die Miete und die Fahrtkosten gehen. Das dabei SGB-II und Familienrecht kollidieren ist mir auch klar. Aber das ist aktuell seine Chance, den geforderten Betrag zu drücken. Da er arbeitet, kann ihm ein x-beliebiger Richter auch mitteilen, dass er sich halt ein Wohnklo suchen muss, um seinen (gesteigerten Erwerbsobliegenheits-) Pflichten nach zu kommen.
Darin liegt auch die Crux in diesem Wahnsinnsland, dass du eben nicht alles kannst, was du könntest, wenn du nicht wolltest. Mein Beispiel: Mir bleiben aktuell nach Abzug allem ca. 4,10 / Tag inklusive Umgangskosten.
Wäre ich erwerbslos/invalid o.ä., dann sähe die Welt anders aus und ich frage mich manchmal wirklich, ob die, die noch arbeiten die Deppen sind. Es ist allerdings auch meine bewusste Entscheidung, da es auch mit diesen knappen Mitteln klappt.
Und nein, ich möchte hier nicht Arbeitende und nicht- gegeneinander ausspielen, sondern aufzeigen, wo die Widersinnigkeit in diesem System liegt.
Trotzdem hast du recht, Camper, versuchen sollte er es mit den Umgangskosten und dabei auf die Zahlen verweisen, die du gemäß aktueller Urteile und gem. SGB zitiert hast.
Sorry, Absurdistan, bin abgewichen
"Es ist kein Merkmal von Gesundheit, wohlangepasstes Mitglied einer in sich angeschlagenen Gesellschaft zu sein"
Beiträge: 2.779
Themen: 40
Registriert seit: Feb 2010
08-04-2012, 20:40
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 08-04-2012, 21:56 von Skipper.)
(08-04-2012, 19:46)carnica schrieb: Hi Camper,
grundsätzlich ja, wenn man Hartz-IV bezieht. Darauf bezog sich auch mein Kommentar heute Mittag. Da @Absurdistan aber arbeitet, gelten diese Sätze für ihn per se nicht (7,5 Euro/Kind/Tag) und auch nicht die anteiligen Sätze für die Miete einer "Bedarfsgemeinschaft auf Zeit".
(...) Pardon. Das ist grober Unfug!
Umgangskosten sind Teil der Bedarfsberechnung.
Der KU wird hingegen bei der Bereinigung des Einkommens berücksichtigt, dh als nichtbereite Mittel abgezogen!
Wird der Bedarf nicht vom anrechenbaren/bereinigten Einkommen gedeckt, so besteht Bedürftigkeit und damit Anspruch auf ergänzende Leistungen, siehe Berechnung oben.
.
Beiträge: 1.104
Themen: 80
Registriert seit: Jan 2012
Thx @all. Bin grad nach Hause gekommen, trink erstmal nen Kaffe, mach mir was zu essen und werde dann mal ein Musterschreiben verfassen was ihr dann hoffentlich heute oder morgen nochmal durchleuchtet.
|