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23-02-2011, 18:40
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 23-02-2011, 18:41 von Skipper.)
... mit dem Sorgerecht unverheirateter Paare?
Die Forderung, Sorgerecht ab Geburt hat ihre Tücken.
Zur Zeit ist es mW so:
Ist sich ein Paar über die biol. Elternschaft einig, dann kann der Vater in der Geburtsurkinde genannt werden. Damit ist er mW noch nicht rechtl. Vater, auch nicht Sorgerechtsinhaber.
Erst mit einer von de KM bestätigten Vaterschaftsanerkennung wird der biologische Vater auch zum rechtlichen Vater.
Damit ist er aber noch immer nicht Sorgerechtsinhaber.
Gem. § 1626a BGB eröffnen dem Vater erst gleichlautende Sorgerechtserklärungen Zugang zum Sorgerecht.
___
In jeder Stufe kann es von beiden Seiten Probleme geben.
Nehmen wir eine schwangere Kinderbesitzerin, enttäuscht vom Kerl, weil der nicht so tanzt, wie sie möchte, er im Wohnzimmer eine ander Tapete wünscht als sie, Geburt steht bevor.
Ihr fällt nun ein, den Kerl bei der Geburt nicht dabei haben zu wollen, auch in der Geburtsurkunde soll er nicht genannt werden, die folgende Vaterschaftsanerkennung bestätigt sie auch nicht, Zustimmung zum Sorgerecht auf keinen Fall. Mann steht im Regen und friert.
Was nun?
Spezial- und Extremfälle mal ausgeblendet, wie müßte/könnte eine Gesetzesneufassung aussehen, um den Mann möglichst früh zum Vater zu machen?
(Bitte Korrekturen, wenn ich etwas übersehen haben sollte. Ist schon etwas her mit den Geburten meiner Kinder.)
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23-02-2011, 19:15
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 23-02-2011, 19:24 von -PAPA_.)
§ 1626a
Elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern; Sorgeerklärungen
(1) Sind die leiblichen Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu.
(2) entfällt
Oder da nach Art.6 Abs.5
unehelichen Kinder ehelichen Kinder gleichgestellt sind.
Immer den leiblichen Eltern
Man sollte mal den ganzen Gesetzesdschungel ausdünnen,
und auf Basis des Grundgesetzes Anwendungsrichtlinien ausgeben.
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23-02-2011, 19:20
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 23-02-2011, 19:21 von Skipper.)
Ja. OK. Das ist hinreichend bekannt.
Wie aber komkret umgesetzt?
Spiel das doch mal durch...
...und sag mal, was bei jeder Stufe zu tun sei, wenn einer blockiert.
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(23-02-2011, 18:40)Profiler schrieb: Spezial- und Extremfälle mal ausgeblendet, wie müßte/könnte eine Gesetzesneufassung aussehen, um den Mann möglichst früh zum Vater zu machen?
Zur Geburt wird er wohl nicht kommen können, denn die Vaterschaft lässt sich vorgeburtlich nicht nachweisen und somit auch nicht erzwingen - auch wenn wie bei Kachelmann wieder gesehen fehlende Beweise vor Gericht keine Rolle mehr spielen :-)
Nach der Geburt kann er den üblichen Weg gehen, Zustimmung zur Vaterschaftsanerkennung einklagen. Mit Rechtskraft der Vaterschaft müsste dann auch die Rechtskraft für gemeinsame Sorge verbunden sein.
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23-02-2011, 19:25
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 23-02-2011, 19:31 von Skipper.)
(23-02-2011, 19:21)p schrieb: (23-02-2011, 18:40)Profiler schrieb: Spezial- und Extremfälle mal ausgeblendet, wie müßte/könnte eine Gesetzesneufassung aussehen, um den Mann möglichst früh zum Vater zu machen?
Zur Geburt wird er wohl nicht kommen können, denn die Vaterschaft lässt sich vorgeburtlich nicht nachweisen und somit auch nicht erzwingen - auch wenn wie bei Kachelmann wieder gesehen fehlende Beweise vor Gericht keine Rolle mehr spielen :-)
Nach der Geburt kann er den üblichen Weg gehen, Zustimmung zur Vaterschaftsanerkennung einklagen. Mit Rechtskraft der Vaterschaft müsste dann auch die Rechtskraft für gemeinsame Sorge verbunden sein. Damit hat er aber noch kein Sorgerecht - bislang.
Wo also wie ansetzen?
Die Väter-Forderung, Sorgerecht ab Geburt, ist bei Zwist nicht leicht umsetzbar. Wenn sich Eltern einig sind, dann war und ist das alles kein Problem. Aber...
Denkbar wäre z.B. , daß mit der ohnehin durchgefühten Blutgruppenbestimmung des Kindes nach der Geburt gleich ein Genpaß des Kindes angelegt wird. Hat viele Vorteile und kostet so gut wie nix. Ein potenzieller Vater könnte das schon vor der Geburt tun. Bei der Geburt wird das Material nur noch in geeigneter Weise verglichen und die biol. Vaterschaft steht ruckzuck fest
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23-02-2011, 19:36
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 23-02-2011, 19:40 von -PAPA_.)
Kein Aber mehr ENDE
Leibliche Eltern sind gleichrangig Sorgeberechtigt.
Alles andere ist Müll
Feststellung bei mehrere in Frage kommende Erzeuger durch JA.
Eintragung des festgestellten Vaters in die Geburtsurkunde.
Krimminelle, Gewalttätige werden in der Sorge eingeschränkt.
Zwist gibt es nicht. Mutter kann sich entscheiden:
1 abtreiben
2 gemeinsame Sorge
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23-02-2011, 19:43
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 23-02-2011, 20:02 von Skipper.)
(23-02-2011, 19:36)-PAPA_ schrieb: Kein Aber mehr ENDE
Leibliche Eltern sind gleichrangig Sorgeberechtigt.
Alles andere ist Müll
Feststellung bei mehrere in Frage kommende Erzeuger durch JA.
Eintragung des festgestellten Vaters in die Geburtsurkunde.
Krimminelle, Gewalttätige werden in der Sorge eingeschränkt. Mensch Junge. Das bezweifelt doch niemand.
Ich sehe die technischen Probleme der Umsetzung.
Nachmals: Spiel das mal duch.
Mir geht es darum, ein Verfahren zu finden, das den Vater möglichst früh gleichstellt.
Das könnte z.B. so aussehen:
Mit der ohnehin durchzuführenden Blutgruppenbestimmung des Kindes nach der Geburt wird gleich ein Genpaß des Kindes angelegt. Hat viele Vorteile und kostet vergleichsweise wenig. Ein potenzieller Vater könnte das schon vor der Geburt tun. Bei der Geburt wird das Material nur noch in geeigneter Weise verglichen und die biol. Vaterschaft steht ruckzuck fest. Von der Mutter werden auch gleich Marker festgehalten.
- Feststellung Schwangerschaft
- anlegen Elternpass statt NUR Mütterpass-> Eintragung der Eltern
- Mutter UND Vater als Eltern gemeinsam aktiv im Verlauf der Schwangerschaft und Dokumentation dazu z. Bsp. im Elternbuch
Kein nachweislicher Streit bis zur Geburt des gemeinsamen Kindes-> ergo Nachweis des Vaters, sich sorgen zu wollen, somit erbracht, ergo Widerspruch der Mutter unnötig-> gemeines Sorgerecht von Geburt an..
Kann man so sehen, muss man aber nicht.
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23-02-2011, 20:09
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 23-02-2011, 20:11 von -PAPA_.)
Ist doch einfach Mutter steht fest bei Geburt
1 Sie benennt Vater beim JA
2 Er sagt Ja = Vater
3 Er sagt Nein = Gentest bei Kind und Verweigerer
4 Gentest positiv = Vater steht fest und ist Sorgeberechtigt
5 Gentest ist negativ = zurück zu 1 Gentest des Kindes bleibt erhalten
Ab dem vierten benannten Vater zahlt KM die Tests der Vatersuche selber
Bei feststehender Vaterschaft werden die Gentests vernichtet
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(23-02-2011, 20:09)-PAPA_ schrieb: Ist doch einfach Mutter steht fest bei Geburt
1 Sie benennt Vater beim JA
2 Er sagt Ja = Vater
3 Er sagt Nein = Gentest bei Kind und Verweigerer
4 Gentest positiv = Vater steht fest und ist Sorgeberechtigt
5 Gentest ist negativ = zurück zu 1 Gentest des Kindes bleibt erhalten
Ab dem vierten benannten Vater zahlt KM die Tests der Vatersuche selber
Bei feststehender Vaterschaft werden die gentests vernichtet Ja. Das Procedere kann ich nachvollziehen. Sehr gut. Danke.
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(23-02-2011, 20:09)-PAPA_ schrieb: 1 Sie benennt Vater beim JA
Vielleicht hab ich das wieder mal falsch verstanden, aber ich dachte es ginge um den Fall, dass die Mutter absichtlich niemand benennt, um den Vater draussen zu halten bzw. eine Vaterschaftsanerkennung verweigert, ausserdem um die Frage wie so ein Vater trotzdem bei der Geburt dabei sein kann und die ersten Entscheidungen mit treffen. Also Sorgerecht ab Geburt.
Zitat:Ab dem vierten benannten Vater zahlt KM die Tests der Vatersuche selber
Wieso? Der Test liegt im Interesse des Kindes, getestet wird die Verwandtschaft zwischen Kind und einem Elternteil, also muss das Kind auch bezahlen. Die Kosten fallen somit immer bei dem an, der die Vermögenssorge hat: Der Mutter allein, wenn der Test negativ ist. Ansonsten beide Eltern, weil das Sonderbedarf ist (in der Realität wohl nur der Vater).
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23-02-2011, 20:51
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 23-02-2011, 20:52 von Skipper.)
Das mit den Kosten begreife ich als Sanktionmaßnahme.
Genauso sollte der 'Verweigerer-Vater' die Kosten trage, wenn er aufgrund Test der Vater sein sollte.
Ist schon sinnvoll, finde ich.
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(23-02-2011, 20:51)Profiler schrieb: Das mit den Kosten begreife ich als Sanktionmaßnahme.
Genauso sollte der 'Verweigerer-Vater' die Kosten trage, wenn er aufgrund Test der Vater sein sollte.
Wird er meistens auch bei Sonderbedarf. Ausser, die Mutter verdient trotz der kürzlich stattgefundenen Geburt mehr wie er....
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(23-02-2011, 20:58)p schrieb: [quote='Profiler' pid='48323' dateline='1298487095']
Das mit den Kosten begreife ich als Sanktionmaßnahme.
Genauso sollte der 'Verweigerer-Vater' die Kosten trage, wenn er aufgrund Test der Vater sein sollte./quote]
Wird er meistens auch bei Sonderbedarf. Ausser, die Mutter verdient trotz der kürzlich stattgefundenen Geburt mehr wie er.... Was hast Du denn mit Deinem Sonderbedaf jetzt?
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Meine Güte.
Dann fällt der Test eben nicht unter Sonderbedarf!
Der Betrag wird im jeweiligen Haushalt fehlen, stell also die beabsichtigte Sanktion dar.
Was soll das jetzt, p. ?
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Es geht Grundsätzlich mal das ganze Recht zu vereinfachen.
Und ähnlich wie eine Software Anwendungsrichtlinien nach
dem o.a. genannten Beispiel von mir.
Die ersten drei Tests verstehe ich als ausreichend um zu wissen mit wem man in die Kiste geht,
und dienen dem Kindeswohl.
Und das mit dem Verweigerervater finde ich auch gut.
(23-02-2011, 19:43)Profiler schrieb: Mir geht es darum, ein Verfahren zu finden, das den Vater möglichst früh gleichstellt. Selbst das belgische Familienrecht, was ich persönlich für sehr aktuell, fortschrittlich und zukunftsorientiert halte, ist gezwungen, zu unterscheiden.
Es gibt -leider- so viele unterschiedliche Konstellationen, die es wirklich nicht einfach machen, es in einem "einfachen" Gesetz zu verankern.
Und in einigen "Konstellationen" würde ich selbst es dem Vater nicht einfach machen wollen.
"Mutter" natürlich eingeschlossen!
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Wir (Das deutsche Volk) müssen uns insgesamt von dem jetzigen System trennen.
Es bringt nicht nur gefühlte, sondern tatsächliche Ungerechtigkeit.
Das Grund Gesetz ist Grundlage für Richtlinien die zu verfassen sind wie zu Verfahren ist, alle anderen Gesetze verlieren nach und nach ihre Gültigkeit.
Kosten für Anwälte, Gerichtskosten, Gutachter etc. sind grundsätzlich von der Partei zu übernehmen,
die diese zu Unrecht verursacht.
Denn machen wir uns doch nichts vor, selbst die Gewährung von Prozesskostenhilfe ist eine Gefährdung des Kindeswohles. Oder woher kommt ein Teil der Staatsverschuldung?
Und hat nicht das Kind in dem jetzigen System den Anspruch auf Unterhalt gegenüber einem Elternteil der seine Sorge nicht nachkommen darf. Somit ist dieses Kind letztlich auch der Erbe dieser Schulden verursacht durch die Habgier des betreuenden Elternteils.
Und wenn man trotz Zahlung von Unterhalt den Umgang wahrnehmen kann/darf, wieso ist dann selbiger nicht zu kürzen um x/30 eines Monats?
@-Papa-...
Welches neue System sollte deiner Meinung das "Deutsche Volk" denn errichten, um der Diskriminierung zu begegnen, der wir unterliegen?
Anarchie wäre gut. Dann sind wirklich alle gleich...
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Wir müssen rigoros und konsequent die Herrschaft der falschen Freiheit elemenieren!
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(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 24-02-2011, 11:45 von Camper1955.)
(24-02-2011, 10:37)-PAPA_ schrieb: Kosten für Anwälte, Gerichtskosten, Gutachter etc. sind grundsätzlich von der Partei zu übernehmen,
die diese zu Unrecht verursacht.
Denn machen wir uns doch nichts vor, selbst die Gewährung von Prozesskostenhilfe ist eine Gefährdung des Kindeswohles. Oder woher kommt ein Teil der Staatsverschuldung?
VKH (Verfahrenskostenhilfe) früher PKH (Prozesskostenhilfe) gibt es schon lange nicht mehr so freizügig, wie bisher.
Mittlerweile hat sich die Rechtsprechung ja, zumindest teilweise, gedreht.
Ein Heizung- und Lüftungsbauer braucht nicht noch einen Zusatzjob machen, um Mindestunterhalt unter allen Umständen leisten zu können. Er muss sich auch nicht von Brandenburg aus in Bayern bewerben, weil er hier vielleicht mehr verdienen könnte.
Eine KM muss nun schon beweisen können, dass sich ein Arbeitsloser nicht bewirbt, um keinen Unterhalt zahlen zu müssen. Sie muss also entsprechende Stellenangebote vorweisen können. Kann sie das nicht, gibt es für das Kind auch keinen VKH mehr, da ihre Klage keine Aussicht auf Erfolg hat. Wenn Kind verliert, ist Mama dran zu zahlen.
lg
Camper
Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.
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24-02-2011, 11:46
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 24-02-2011, 11:55 von Skipper.)
Gibt es noch Hinweise, Ideen und Verbesserungsvorschläge zum Modell 1...5 vom -Papa_ ?
Diskussionen zu Revolutionen, Anarchie und besseren Gesellschaftsformen, zu VKH, PKH und ADAC sind sicher eigene Tröts wert.
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