20-02-2015, 12:56
(20-02-2015, 11:23)Skipper schrieb: Ein Nach-Rechnen dient dem Verständnis und kann Fehler seitens des JC korrigieren helfen.
Der Rechenfehler erfolgt aber allenfalls erst nachgelagert. Die Prämisse in diesem speziellen Fall ist, daß
der auf das Kind entfallende Anteil des Kindergeldes für die Zeiten der temp. BG bei dem Kindergeldberechtigten
als Einkommen angerechnet werden soll. Das Kind verringert also zeitanteilig seinen Bedarf im Haushalt des Betreuungselternteils durch Umgangskontakte. Und eben diese zeitanteilige "Bedarfsüberdeckung" bei dem Kind wird jetzt der Mutter als weiteres Einkommen untergeschoben.
Die Frage, welcher Betrag der Mutter als Einkommen aus dem Kindergeld untergeschoben wird, ist daher obsolet.
Sie stellt sich gar nicht, weil eine zusätzliche, zeitanteilige Aufteilung des Kindergeldes bei dem Kind und dem Betreuungselternteil nicht gesetzeskonform, bzw. gesetzlich nicht vorgesehen ist. Oder wie es das LSG Brandenburg
formulierte:
Zitat:Es ist das Gesetz und nicht diesem widersprechende interne Weisungen umzusetzen (Art 20 Abs 3 GG).
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Quelle: http://de.wikiquote.org/wiki/Vater
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